Bauflächenkataster
Allgemeine Informationen zum Bauflächenkataster
Mit dem Bauflächenkataster soll eine aktuelle Übersicht über die im Stadtgebiet noch vorhandenen, aber bislang nicht ausgeschöpften Bebauungsmöglichkeiten gegeben werden. Der Gemeinderat hat dazu in seiner öffentlichen Sitzung am 6. Oktober 2016 die Veröffentlichung des Bauflächenkatasters 2016 der Stadt Eislingen auf Grundlage von § 200 (3) BauGB beschlossen. Bei der Erhebung der vorhanden Potentiale wurde zwischen Baulücke und Entwicklungsflächen unterschieden. Bei Baulücken als auch bei den Entwicklungsflächen wurde zwischen- Mischgebiets- und
- Wohnbauflächen, sowie
- gewerblichen Flächen
Was versteht man unter Baulücken?
Eine Baulücke ist ein unbebautes oder geringfügig bebautes Grundstück, das den Bebauungszusammenhang entlang einer im Wesentlichen fertigen Straße unterbricht. Die Erschließung dieses Baugrundstückes ist in ausreichendem Umfang gesichert und planungsrechtlich entweder nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder nach § 34 BauBG (Innenbereich) bebaubar. Eine allgemein gültige größenmäßige Abgrenzung der Baulücke gibt es nicht. Bei der Bestimmung einer Baulücke wird vom städtebaulichen Bebauungszusammenhang ausgegangen.
Was versteht man unter Entwicklungsflächen?
Als Entwicklungsflächen sind Flächen zu verstehen, die momentan noch nicht oder nur ungenügend erschlossen sind oder für die noch kein Baurecht besteht und / oder eine Grundstücksneuordnung erfolgen muss.Aus dem Bauflächenkataster können keine planungs- oder bauordnungsrechtlichen Ansprüche, insbesondere auf Genehmigung eines Bauvorhabens, abgeleitet werden. Die Zulässigkeit einer konkreten Bebauung richtet sich nach den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Die Veröffentlichung auch über elektronische Medien erfolgt unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen. Insbesondere sind Angaben über personenbezogene Daten, Eigentumsverhältnisse sowie evtl. bestehende Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse nicht enthalten.
Eigentümer von Flurstücken, die mit der anonymen Veröffentlichung ihres Grundstückes nicht einverstanden waren, hatten die Möglichkeit, gemäß § 200 Abs. 3 BauGB der Veröffentlichung bis zum 25. November 2016 zu widersprechen.
Grundstücke, für die ein Widerspruch zur Veröffentlichung innerhalb dieser Frist abgegeben wurde, sind im Bauflächenkataster nicht eingezeichnet. .
Grundstückseigentümer haben selbstverständlich jederzeit das Recht, der Veröffentlichung ihres Grundstücks zu widersprechen. Die Löschung der Daten kann dann erst zum nächst möglichen und zumutbaren Zeitpunkt erfolgen
Grundstücke, für die ein Widerspruch zur Veröffentlichung innerhalb dieser Frist abgegeben wurde, sind im Bauflächenkataster nicht eingezeichnet. .
Grundstückseigentümer haben selbstverständlich jederzeit das Recht, der Veröffentlichung ihres Grundstücks zu widersprechen. Die Löschung der Daten kann dann erst zum nächst möglichen und zumutbaren Zeitpunkt erfolgen