Bauflächenkataster

Allgemeine Informationen zum Bauflächenkataster

Mit dem Bau­flä­chen­ka­tas­ter soll eine ak­tu­el­le Über­sicht über die im Stadt­ge­biet noch vor­han­de­nen, aber bis­lang nicht aus­ge­schöpf­ten Be­bau­ungs­mög­lich­kei­ten ge­ge­ben wer­den. Der Ge­mein­de­rat hat dazu in sei­ner öf­fent­li­chen Sit­zung am 18. Juli 2022 die Ver­öf­fent­li­chung des Bau­flä­chen­ka­tas­ters 2022 der Stadt Eis­lin­gen auf Grund­la­ge von § 200 (3) BauGB be­schlos­sen. Bei der Er­he­bung der vor­han­den Po­ten­tia­le wurde zwi­schen Bau­lü­cke und Ent­wick­lungs­flä­chen un­ter­schie­den. Bei Bau­lü­cken als auch bei den Ent­wick­lungs­flä­chen wurde zwi­schen

  • Misch­ge­biets- und
  • Wohn­bau­flä­chen, sowie
  • ge­werb­li­chen Flä­chen

un­ter­schie­den. Das Bau­flä­chen­ka­tas­ter be­steht aus La­ge­plan und Flä­chen­lis­te als Ta­bel­le. Das Ka­tas­ter er­hebt kei­nen An­spruch auf Voll­stän­dig­keit.

Was versteht man unter Baulücken?

Eine  Bau­lü­cke ist ein un­be­bau­tes oder ge­ring­fü­gig be­bau­tes Grund­stück, das den Be­bau­ungs­zu­sam­men­hang ent­lang einer im We­sent­li­chen fer­ti­gen Stra­ße un­ter­bricht. Die Er­schlie­ßung die­ses Bau­grund­stü­ckes ist in aus­rei­chen­dem Um­fang ge­si­chert und pla­nungs­recht­lich ent­we­der nach den Fest­set­zun­gen eines Be­bau­ungs­pla­nes oder nach § 34 BauBG (In­nen­be­reich) be­bau­bar. Eine all­ge­mein gül­ti­ge grö­ßen­mä­ßi­ge Ab­gren­zung der Bau­lü­cke gibt es nicht. Bei der Be­stim­mung einer Bau­lü­cke wird vom städ­te­bau­li­chen Be­bau­ungs­zu­sam­men­hang aus­ge­gan­gen.


Was versteht man unter Entwicklungsflächen?

Als Ent­wick­lungs­flä­chen sind Flä­chen zu ver­ste­hen, die mo­men­tan noch nicht oder nur un­ge­nü­gend er­schlos­sen sind oder für die noch kein Bau­recht be­steht und / oder eine Grund­stücks­neu­ord­nung er­fol­gen muss.

Aus dem Bau­flä­chen­ka­tas­ter kön­nen keine pla­nungs- oder bau­ord­nungs­recht­li­chen An­sprü­che, ins­be­son­de­re auf Ge­neh­mi­gung eines Bau­vor­ha­bens, ab­ge­lei­tet wer­den. Die Zu­läs­sig­keit einer kon­kre­ten Be­bau­ung rich­tet sich nach den bau­pla­nungs- und bau­ord­nungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten.
Die Ver­öf­fent­li­chung auch über elek­tro­ni­sche Me­di­en er­folgt unter Ein­hal­tung der da­ten­schutz­recht­li­chen An­for­de­run­gen. Ins­be­son­de­re sind An­ga­ben über per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se sowie eventuell be­ste­hen­de Miet-, Pacht- und sons­ti­ge Nut­zungs­ver­hält­nis­se nicht ent­hal­ten.
Ei­gen­tü­mer von Flur­stü­cken, die mit der an­ony­men Ver­öf­fent­li­chung ihres Grund­stü­ckes nicht ein­ver­stan­den waren, hatten die Mög­lich­keit, gemäß § 200 Absatz 3 BauGB der Ver­öf­fent­li­chung bis zum 5. September 2022 zu wi­der­spre­chen.
 
Grund­stücke, für die ein Widerspruch zur Veröffentlichung in­ner­halb die­ser Frist abgegeben wurde, sind im Bauflächenkataster berücksichtigt.
 
Grund­stücks­ei­gen­tü­mer haben selbst­ver­ständ­lich je­der­zeit das Recht, der Ver­öf­fent­li­chung ihres Grund­stücks zu wi­der­spre­chen. Die Lö­schung der Daten kann dann erst zum nächst mög­li­chen und zu­mut­ba­ren Zeit­punkt er­fol­gen