Amtliche Bekanntmachungen
Seit 1. Januar 2023 werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Eislingen nach der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (PDF) in der jeweils gültigen Fassung auf der städtischen Homepage durchgeführt. Es ist außerdem möglich, die öffentlichen Bekanntmachungen während der Sprechzeiten im Bürgerbüro des Rathauses (Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils) einzusehen und gegen Kostenerstattung einen Ausdruck zu erhalten. Ein Zusenden der Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen ist gegen Kostenerstattung ebenfalls möglich.
Amtliche Bekanntmachungen 2024
Amtliche Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens "Landtag verkleinern" über das "Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes"
Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens
„Landtag verkleinern“ über das
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.
Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht.
2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.
Die Eintragungsliste für die Stadt Eislingen/Fils wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024 im Rathaus, Bügerbüro, Schlossplatz 1 zu folgenden Öffnungszeiten
Montag 08:30 – 12:30 Uhr
Dienstag 07:30 – 12:30 und 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch 08:30 – 12:30 Uhr
Donnerstag 08:30 – 18:00 Uhr
Freitag 08:30 – 13:00 Uhr
für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.
Der Zugang ist barrierefrei/rollstuhlgeeignet möglich.
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
- seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.
4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten.
5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.
6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt:
Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
Artikel 1
Änderung des Landeswahlgesetzes
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt.
3. In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“ ersetzt.
4. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage
(Zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag
von Baden-Württemberg
Nr.
Name
Gebiet
1
Stuttgart I
Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhringen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen
2
Stuttgart II
Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhausen
3
Böblingen
Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, Deckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leonberg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutesheim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch
4
Esslingen
Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar)
5
Nürtingen
Vom Landkreis Böblingen
die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch
vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden-Echterdingen, Lenningen,Neckartailfingen, Neckartenzlingen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen
6
Göppingen
Landkreis Göppingen
7
Waiblingen
Vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Winterbach
8
Ludwigsburg
Vom Landkreis Böblingen
die Gemeinde Weissach
vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz
9
Neckar-Zaber
Vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Untergruppenbach, Zaberfeld
vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim
10
Heilbronn
Stadtkreis Heilbronn
vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gemmingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
11
Schwäbisch Hall -Hohenlohe
Hohenlohekreis
Landkreis Schwäbisch Hall
12
Backnang-Schwäbisch Gmünd
Vom Ostalbkreis
die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten
vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal
13
Aalen-Heidenheim
Landkreis Heidenheim
vom Ostalbkreis
die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört
14
Karlsruhe-Stadt
Stadtkreis Karlsruhe
15
Karlsruhe-Land
Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen
16
Rastatt
Stadtkreis Baden-Baden
Landkreis Rastatt
17
Heidelberg
Stadtkreis Heidelberg
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Bergstraße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim
18
Mannheim
Stadtkreis Mannheim
19
Odenwald-Tauber
Main-Tauber-Kreis
Neckar-Odenwald-Kreis
20
Rhein-Neckar
Vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
21
Bruchsal-Schwetzingen
Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
22
Pforzheim
Stadtkreis Pforzheim
Enzkreis
23
Calw
Landkreis Calw
Landkreis Freudenstadt
24
Freiburg
Stadtkreis Freiburg im Breisgau
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merzhausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
25
Lörrach-Müllheim
Landkreis Lörrach
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
26
Emmendingen-Lahr
Landkreis Emmendingen
vom Ortenaukreis
die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach
27
Offenburg
Vom Ortenaukreis
die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Griesbach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach
28
Rottweil-Tuttlingen
Landkreis Rottweil
Landkreis Tuttlingen
29
Schwarzwald-Baar
Schwarzwald-Baar-Kreis
vom Ortenaukreis
die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach
30
Konstanz
Landkreis Konstanz
31
Waldshut
Lndkreis Waldshut
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzarten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt
32
Reutlingen
Landkreis Reutlingen
33
Tübingen
Landkreis Tübingen
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen
34
Ulm
Stadtkreis Ulm
Alb-Donau-Kreis
35
Biberach
Landkreis Biberach
vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg
36
Bodensee
Bodenseekreis
vom Landkreis Sigmaringen
die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullendorf, Wald
37
Ravensburg
Vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Königseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolpertswende
38
Zollernalb-Sigmaringen
Vom Landkreis Sigmaringen
die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertingen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu befürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“
Eislingen, 25.07.2024
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für 2024
Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 ist vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 27.06.2024 AZ. RPS14-2241-2/22/63 gemäß § 121 Abs. 2 GemO i.V.m. § 12 Abs. 4 EigBG und § 81 Abs. 2 GemO genehmigt worden.
In der Zeit vom 05.07.2024 bis 15.07.2024 liegt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 im Rathaus, Schlossplatz 1, Zi. 4.03 während der allgemeinen Öffnungszeiten aus. Während der Auslegungsfrist ist der Haushaltsplan mit den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe auf der Homepage der Stadt Eislingen/Fils (www.eislingen.de/Haushalt) einsehbar.
Download Haushaltssatzung 30.07.2024 (PDF)
Download Haushaltssatzung 28.06.2024 (PDF)
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Ergebnisse der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024
Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 bekannt gemacht:
I. Wahl des Gemeinderats
1.
Zahl der Wahlberechtigten (A) |
15.558 |
Zahl der Wähler (B) |
7.923 |
Zahl der ungültigen Stimmzettel (C) |
380 |
Zahl der gültigen Stimmzettel (D) |
7.543 |
Zahl der gültigen Stimmen (E) |
145.888 |
2. Auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen
Wahlvorschlag |
Gültige Stimmen |
Sitze |
Freie Wählervereinigung Eislingen/Fils e.V. (FWV) |
33.950 |
5 |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) |
38.881 |
6 |
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Eislingen (Grüne) |
18.608 |
3 |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) |
19.971 |
3 |
EislingerDemokratischeMitte (EDM) |
17.282 |
3 |
Wir für Eislingen (WfE) |
17.196 |
2 |
3. Auf die einzelne(n) Bewerber /Bewerberin entfallen
Wahlvorschlag Bewerber / Bewerberin |
gültige Stimmen |
Bewerber / Bewerberin ist |
Freie Wählervereinigung Eislingen/Fils e.V. (FWV) |
||
Cerrotta, Andreas, Eislingen/Fils |
5.420 |
G |
Pauly, Silke, Eislingen/Fils |
2.686 |
G |
Weiß, Andreas, Eislingen/Fils |
2.504 |
G |
Wahl, Daniela Barbara, Eislingen/Fils |
1.923 |
G |
Horwat, Bernd Albert Martin, Eislingen/Fils |
1.793 |
G |
Napolitano, Sibille-Rosina, Eislingen/Fils |
1.736 |
E |
Cerrotta, Anna Giuseppina, Eislingen/Fils |
1.446 |
E |
Geiger, Tobias Horst, Eislingen/Fils |
1.415 |
E |
Gauger, Johanna Elisabeth, Eislingen/Fils |
1.413 |
E |
Rapp, Jörg, Eislingen/Fils |
1.334 |
E |
Möller-Martz, Angelika, Eislingen/Fils |
1.305 |
E |
Pauly, Friedrich, Eislingen/Fils |
1.281 |
E |
Wüst, Marie-Theres, Eislingen/Fils |
1.265 |
E |
Bruno, Astrid, Eislingen/Fils |
1.143 |
E |
Bischoff, Joachim Gunter, Eislingen/Fils |
1.090 |
E |
Wahl, Jakob Heinrich, Eislingen/Fils |
1.043 |
E |
Wüst, Fabian, Eislingen/Fils |
1.018 |
E |
Krause, Kai Norbert, Eislingen/Fils |
1.001 |
E |
Uebele-Abbondanza, Manuela, Eislingen/Fils |
921 |
E |
Parashou, Nikolaos, Eislingen/Fils |
916 |
E |
Streib, Bernd, Eislingen/Fils |
780 |
E |
Farchica, Vanessa, Eislingen/Fils |
517 |
E |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) |
||
Autenrieth, Hans-Jörg, Eislingen |
4.765 |
G |
Petratos, Christian, Eislingen |
2.754 |
G |
Wahl, Andreas, Eislingen |
2.671 |
G |
Werdon, Michael, Eislingen |
2.311 |
G |
Raisch, Axel, Eislingen |
2.270 |
G |
Andonovic-Wagner, Hans-Jörg, Eislingen |
2.228 |
G |
Strauß-Wallisch, Ellen, Eislingen |
2.164 |
E |
Gruß, Andreas, Eislingen |
2.019 |
E |
Latzl, Claudia, Eislingen |
1.880 |
E |
Vujičić, Miloš, Eislingen |
1.779 |
E |
Schneider, Tom, Eislingen |
1.722 |
E |
Büyük, Ravshan, Eislingen |
1.519 |
E |
Horn, Matthias, Eislingen |
1.398 |
E |
Mundorff, Matthias, Eislingen |
1.393 |
E |
Leipold, Steffen, Eislingen |
1.240 |
E |
Raichle, Manuela, Eislingen |
1.200 |
E |
Gach, Andreas, Eislingen |
1.117 |
E |
Hilgarth, Catalin, Eislingen |
1.110 |
E |
Schäfer, Hartmut, Eislingen |
1.088 |
E |
Reiswich, Veronika, Eislingen |
932 |
E |
Proschwitz, Regine, Eislingen |
822 |
E |
Staudinger, Ernst, Eislingen |
499 |
E |
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Eislingen (Grüne) |
||
Haas, Ulrike, Eislingen |
2.334 |
G |
Ohngemach, Dr. Julia Marie, Eislingen |
1.829 |
G |
Weccard, Lothar, Eislingen |
1.517 |
G |
Herr, Christian, Eislingen |
1.095 |
E |
Haas, Holger, Eislingen |
1.049 |
E |
Tran, Ngoc Diem Thi, Eislingen |
985 |
E |
Simpfendörfer, Renate, Eislingen |
974 |
E |
Wlk, Ulrike, Eislingen |
966 |
E |
Mild, Arno, Eislingen |
919 |
E |
Tham, Maya Lena, Eislingen |
907 |
E |
Schuhmeier, Dr. Ralph Peter, Eislingen |
796 |
E |
Fischer, Bernhard, Eislingen |
770 |
E |
Tham, Silke, Eislingen |
759 |
E |
Yer, Selda, Eislingen |
672 |
E |
Wurst, Jonas, Eislingen |
529 |
E |
Killermann, Elisabeth, Eislingen |
482 |
E |
Gaubatz, Susanne, Eislingen |
410 |
E |
Paterno, Vincenzo, Eislingen, Eislingen / Fils |
371 |
E |
Killermann, Franz, Eislingen |
348 |
E |
Höwler, Rüdiger, Eislingen |
345 |
E |
Hamouni, Ali, Eislingen |
345 |
E |
Höwler, Annegret, Eislingen |
206 |
E |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) |
||
Held, Ingrid, Eislingen |
2.149 |
G |
Breymaier, Leni, Eislingen |
1.694 |
G |
Kocher, Jens, Eislingen |
1.678 |
G |
Held, Leon, Eislingen |
1.512 |
E |
Marseglia, Gennaro, Eislingen |
1.424 |
E |
Beil, Julia, Eislingen |
1.279 |
E |
Igel-Mann, Dr. Gudrun, Eislingen |
1.276 |
E |
Tham, Dr. Jochen, Eislingen |
1.060 |
E |
Kottmann, Dr. Heidemarie, Eislingen |
894 |
E |
Aydin, Nejla, Eislingen |
826 |
E |
Feldmeyer, Simon, Eislingen |
723 |
E |
Grupp, Andreas Josef, Eislingen |
705 |
E |
Wahl-Autenrieth, Sylvia, Eislingen |
697 |
E |
Marseglia de Rosa, Maria Nunzia, Eislingen |
639 |
E |
Weidmann, Hans-Ulrich, Eislingen |
586 |
E |
Lorenz-Schöffel, Ulrike, Eislingen |
569 |
E |
Jirouschek, Monika, Eislingen |
532 |
E |
Sihler, Bernd, Eislingen |
497 |
E |
Oleksiak, Jasmin, Eislingen |
466 |
E |
Schmollack, Marc Pascal, Eislingen |
427 |
E |
Schölzel, Bernd Michael, Eislingen |
338 |
E |
EislingerDemokratischeMitte (EDM) |
||
Eisele, Jürgen, Eislingen |
3.129 |
G |
Strohm, Manfred, Eislingen |
2.237 |
G |
Eichert, Manuela, Eilsingen |
2.077 |
G |
Schuster, Karin, Eislingen |
2.030 |
E |
Thode, Regina Maria, Eislingen |
1.831 |
E |
Funk, Alexander, Eislingen |
1.761 |
E |
Schwendemann, Ute, Eislingen |
1.335 |
E |
Leithardt, Matthias, Eislingen |
852 |
E |
Schmidhäusler, Günter, Eislingen |
763 |
E |
Pfeil, Achim, Eislingen |
693 |
E |
Nitsche, Detlev, Eislingen |
574 |
E |
Wir für Eislingen (WfE) |
||
Reik, Uwe, Eislingen |
2.647 |
G |
Fischer, Anja, Eislingen |
1.743 |
G |
Autenrieth, Natalie Sophie, Eislingen |
1.274 |
E |
Barth, Michael, Eislingen |
1.273 |
E |
Ballert, Erwin, Eislingen |
986 |
E |
Wlk, Benjamin, Eislingen |
971 |
E |
Maier, Tim Tobias, Eislingen |
878 |
E |
Cvijanovic, Milos, Eislingen |
859 |
E |
Miari, Michelle Denise, Eislingen |
821 |
E |
Ponik, Ardian, Eislingen/Fils |
709 |
E |
Fleischer, Jaclyn Ingrid, Eislingen |
698 |
E |
Ullmann, Falk Ralph, Eislingen |
670 |
E |
Kraus, Ralph Andreas, Eislingen |
617 |
E |
Drienko, Bernd Dieter, Eislingen |
480 |
E |
Bagautdinov, Dennis, Eislingen |
478 |
E |
Crisan, Daniela, Eislingen/Fils |
438 |
E |
Camurcuoglu, Yener, Eislingen |
427 |
E |
Hummel, Benedikt Patrick, Eislingen |
426 |
E |
Foscolo, Ugo Giuseppe Luca, Eislingen |
421 |
E |
Liokou, Vasiliki, Eislingen |
380 |
E |
Gegen die Wahl(en) kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und jedem Bewerber/jeder Bewerberin Einspruch erhoben werden beim
Vollständige Anschrift der Rechtsaufsichtsbehörde |
Regierungspräsidium Stuttgart, 70565 Stuttgart |
Der Einspruch einer Wahlberechtigten/eines Wahlberechtigten und einer Bewerberin/eines Bewerbers, die/der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens bei der Wahl des Gemeinderats 100 Wahlberechtigte beitreten.
Ort, Datum
Eislingen, 12.06.2024
Bürgermeisteramt gez. |
Klaus Heininger, Oberbürgermeister |
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Elternbeiträge in den Tageseinrichtungen für Kinder in Eislingen/Fils ab September 2025
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2024 die Elternbeiträge in den städtischen Einrichtungen ab 1. September 2025 festgesetzt:
Regelbetreuung (Betreuung 4 Std. vormittags, 2 Std. nachmittags) |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
Ü3-Kinder (über 3 Jahren) |
|
1 Kind |
159,00 € |
|
2 Kinder |
123,00 € |
|
3 Kinder |
84,00 € |
|
4 Kinder und mehr |
28,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten (Betreuung 6 Std. vormittags) |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
U3-Kinder (unter 3 Jahren)* |
Ü3-Kinder |
1 Kind |
367,70 € |
198,75 € |
2 Kinder |
280,50 € |
153,75 € |
3 Kinder |
186,50 € |
105,00 € |
4 Kinder und mehr |
60,10 € |
35,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten „VÖ7“ (Betreuung 7 Std.) |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
U3-Kinder |
Ü3-Kinder |
1 Kind |
435,60 € |
240,50 € |
2 Kinder |
333,10 € |
184,20 € |
3 Kinder |
223,80 € |
125,40 € |
4 Kinder und mehr |
76,00 € |
45,10 € |
Ganztagesbetreuung (10 Std. Betreuung am Tag)* (Kinderhaus Wunderkiste**) |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
U3-Kinder |
Ü3-Kinder |
1 Kind |
500,30 € |
313,50 € |
2 Kinder |
424,40 € |
240,50 € |
3 Kinder |
324,70 € |
161,80 € |
4 Kinder und mehr |
125,40 € |
56,50 € |
* zzgl. 60,00 € Mittagessen
** zzgl. 130,00 € Vollverpflegung
Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge ist die seit 24. Mai 2017 gültige „Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils“ Ziffer 3.
Sie ist im Anschluss auszugsweise abgedruckt:
3.1 Für den Besuch der Kindertageseinrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Verpflegungsgeld erhoben. Der Beitrag wird in zwölf Monatsbeiträgen erhoben. Die Beiträge sind jeweils im Voraus am 1. des Monats zu zahlen. Eine Änderung des Elternbeitrages bleibt dem Träger vorbehalten. Eine einmalige Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Eine Änderung des Elternbeitrages/ Verpflegungsgeldes, auch die Umstellung auf ein anderes Beitragssystem bzw. die Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen, bleibt dem Träger vorbehalten.
3.2 Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.
3.3 Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für den vollen Monat.
Erfolgt eine Aufnahme nach dem 15. eines Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben.
3.4 Für die Zeit der Eingewöhnung ist der volle vereinbarte Elternbeitrag ohne Abzüge zu entrichten.
3.5 Bei Veränderungen der Familienverhältnisse (Geburt eines weiteren Kindes, Erreichen der Volljährigkeit eines Geschwisterkindes) gilt als Stichtag für die Neuberechnung der Monat, der auf die Veränderung der Familienverhältnisse folgt.
Diese Änderungen sind dem Träger der Kindertageseinrichtung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Berücksichtigt werden auch die volljährigen Kinder, die im Haushalt der Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben und Kindergeld beziehen.
3.6 Der Elternbeitrag und der Beitrag für das Mittagessen stellen eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kindertageseinrichtung dar und sind deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (2.7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
3.9 Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 SGB VIII) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu bezahlen, kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag der Sorgeberechtigten in begründeten Härtefällen vom Träger ermäßigt werden.
3.10 Bei Ganztagesbetreuungsangeboten gehört als verpflichtendes Angebot ein Mittagessen dazu. Es gelten die vom Gemeinderat der Stadt Eislingen festgelegten Preise. Dieser Betrag wird gemeinsam mit dem monatlichen Elternbeitrag für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben.
Hinweise:
Für Kinder aus Mehrlingsgeburten (Zwillinge/Drillinge) ist seit dem Kindergartenjahr 2023/2024 der reguläre Betreuungsbeitrag für jedes Kind zu entrichten. Die im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren finden Berücksichtigung bei der Beitragsfestsetzung.
Der Beitrag für die Mehrlingskinder wird wie folgt reduziert:
- im Kindergartenjahr 2023/24: 30% Beitragsreduzierung
- im Kindergartenjahr 2024/25: 20% Beitragsreduzierung
- im Kindergartenjahr 2025/26: 10% Beitragsreduzierung
- ab dem Kindergartenjahr 2026/27 entfällt die Beitragsreduzierung.
Auskünfte erhalten Sie beim
Amt für Bildung und Betreuung
Kindertagesstätten
Tel. 07161 804-234 oder 07161 804-235
Eislingen, Mai 2024
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Elternbeiträge in den Tageseinrichtungen für Kinder in Eislingen/Fils ab September 2024
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2024 die Elternbeiträge in den städtischen Einrichtungen ab 1. September 2024 festgesetzt
Regelbetreuung (Betreuung 4 Std. vormittags, 2 Std. nachmittags) |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
Ü3-Kinder (über 3 Jahren) |
|
1 Kind |
148,00 € |
|
2 Kinder |
115,00 € |
|
3 Kinder |
78,00 € |
|
4 Kinder und mehr |
26,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten (Betreuung 6 Std. vormittags) |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
U3-Kinder (unter 3 Jahren)* |
Ü3-Kinder |
1 Kind |
342,70 € |
185,00 € |
2 Kinder |
261,50 € |
143,75 € |
3 Kinder |
173,90 € |
97,50 € |
4 Kinder und mehr |
56,10 € |
32,50 € |
Verlängerte Öffnungszeiten „VÖ7“ (Betreuung 7 Std.) |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
U3-Kinder |
Ü3-Kinder |
1 Kind |
406,00 € |
224,20 € |
2 Kinder |
310,50 € |
171,70 € |
3 Kinder |
208,60 € |
116,90 € |
4 Kinder und mehr |
70,90 € |
42,10 € |
Ganztagesbetreuung (10 Std. Betreuung am Tag)* (Kinderhaus Wunderkiste**) |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
U3-Kinder |
Ü3-Kinder |
1 Kind |
466,30 € |
292,20 € |
2 Kinder |
395,60 € |
224,20 € |
3 Kinder |
302,70 € |
150,80 € |
4 Kinder und mehr |
116,90 € |
52,70 € |
* zzgl. 60,00 € Mittagessen
** zzgl. 130,00 € Vollverpflegung
Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge ist die seit 24. Mai 2017 gültige „Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils“ Ziffer 3.
Sie ist im Anschluss auszugsweise abgedruckt:
3.2 Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.
3.3 Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für den vollen Monat.
Erfolgt eine Aufnahme nach dem 15. eines Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben.
3.4 Für die Zeit der Eingewöhnung ist der volle vereinbarte Elternbeitrag ohne Abzüge zu entrichten.
3.5 Bei Veränderungen der Familienverhältnisse (Geburt eines weiteren Kindes, Erreichen der Volljährigkeit eines Geschwisterkindes) gilt als Stichtag für die Neuberechnung der Monat, der auf die Veränderung der Familienverhältnisse folgt.
Diese Änderungen sind dem Träger der Kindertageseinrichtung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Berücksichtigt werden auch die volljährigen Kinder, die im Haushalt der Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben und Kindergeld beziehen.
3.6 Der Elternbeitrag und der Beitrag für das Mittagessen stellen eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kindertageseinrichtung dar und sind deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (2.7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
3.9 Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 SGB VIII) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu bezahlen, kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag der Sorgeberechtigten in begründeten Härtefällen vom Träger ermäßigt werden.
3.10 Bei Ganztagesbetreuungsangeboten gehört als verpflichtendes Angebot ein Mittagessen dazu. Es gelten die vom Gemeinderat der Stadt Eislingen festgelegten Preise. Dieser Betrag wird gemeinsam mit dem monatlichen Elternbeitrag für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben.
Hinweise:
Für Kinder aus Mehrlingsgeburten (Zwillinge/Drillinge) ist seit dem Kindergartenjahr 2023/2024 der reguläre Betreuungsbeitrag für jedes Kind zu entrichten. Die im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren finden Berücksichtigung bei der Beitragsfestsetzung.
Der Beitrag für die Mehrlingskinder wird wie folgt reduziert:
- im Kindergartenjahr 2023/24: 30% Beitragsreduzierung
- im Kindergartenjahr 2024/25: 20% Beitragsreduzierung
- im Kindergartenjahr 2025/26: 10% Beitragsreduzierung
- ab dem Kindergartenjahr 2026/27 entfällt die Beitragsreduzierung.
Auskünfte erhalten Sie beim
Amt für Bildung und Betreuung
Kindertagesstätten
Tel. 07161 804-234 oder 07161 804-235
Eislingen, Mai 2024
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung
Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eislingen/Fils (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 29.04.2024 folgende Änderungssatzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eislingen/Fils beschlossen:
Die Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage zu §5 Absatz 1 der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eislingen/Fils wird wie folgt neu gefasst:
§ 1
1. Personalkosten
Je Feuerwehrangehörigen ehrenamtlich
a) Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde) 25,80 Euro
b) Brandsicherheitswache (pro Person, je Stunde) 25,80 Euro
Je Feuerwehrangehörigen hauptamtlich gehobener Dienst
c) Feuerwehrangehörige (pro Person, je Stunde) 72,80 Euro
d) Brandsicherheitswache (pro Person, je Stunde) 72,80 Euro
§ 2
2.
a) genormte Fahrzeuge
wird aufgehoben
b) nicht genormte Fahrzeuge
wird zu Nr. 2a)
§ 3
Diese Änderungssatzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eislingen/Fils tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Eislingen/Fils, 29.04.2024
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Landratsamt Göppingen
Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Gartenstraße 13 · 73312 Geislingen an der Steige · Tel. 07331/304-270 · Fax -203
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung
vom 03.04.2024
über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal)
Landkreis Göppingen
Das Landratsamt Göppingen -untere Flurbereinigungsbehörde- Amt für Vermessung und Flurneuordnung, hat durch einfache Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG vom 01.03.2023 und vom 16.06.2023 den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen fortgeschrieben und für zulässig erklärt. Die Änderung umfasst die Wiederherstellung von Schotterwegen, den Ausbau bestehender Erdwege als Schotterwege, die Verlegung und Neuanlage von Wendemöglichkeiten, die Befestigung von Weganschlüssen mit Asphalt, die Modernisierung eines vorhandenen Schotterweges und die Wiederherstellung einer Furt durch den Bärenbach in der Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal).
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Die Umweltauswirkungen sind nur kurzzeitig durch den Lärm von Baumaschinen und LKW zu erwarten. Die Maßnahmen finden außerhalb der Brutzeiten statt. Eine ökologische Baubegleitung vor Ort ist gewährleistet.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3772) eingesehen werden.
Gez. Becker (VD) D.S.
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Verkauf von Fundfahrrädern am 25.04.2024
Öffentliche Bekanntmachung
Verkauf von Fundfahrrädern am 25.04.2024
Fundfahrräder gehen mit Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten in das Eigentum der Stadt Eislingen/Fils über (§ 976 Abs. 1 BGB).
Fundfahrräder, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, werden am Donnerstag, den 25.04.2024 von 14:00 bis 16:00 Uhr auf dem städtischen Betriebshof, Werkstraße 2, verkauft.
Die Fundfahrräder werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Jegliche Gewährleistung und Haftung werden ausgeschlossen. Der Kaufpreis ist sofort in bar zu bezahlen.
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal) Landkreis Göppingen
Landratsamt Göppingen
Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Gartenstraße 13 · 73312 Geislingen an der Steige · Tel. 07331/304-270 · Fax -203
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal)
Landkreis Göppingen
Vorläufige Anordnung
vom 07.03.2024
1. Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 08.10.2020 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich der genehmigten einfachen Änderungen des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG Nr.1 vom 01.03.2023 und Nr.2 vom 16.08.2023) wird vom Landratsamt Göppingen, - untere Flurbereinigungsbehörde -, nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Salach (Bärenbachtal) folgendes angeordnet:
Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum
25.03.2024
Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme, bzw. dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte Nr. 1 und 2 vom 07.03.2024 in gelber Farbe (vorübergehend), bzw. in roter Farbe (dauerhaft) bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarten Nr. 1 und 2 sind Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 1).
2. Besitzzuweisung
Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal) wird ab
25.03.2024
für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1. entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten.
Der abgeschobene Mutterboden der entzogenen Flächen geht in den Besitz der Teilnehmergemeinschaft über. Diese bestimmt, wie der Boden verwendet wird.
Während des Ausbaus ist die Nutzung noch nicht fertiggestellter Wege nicht zulässig.
3. Flächenrückgabe
Die in den unter Nr. 1 genannten Karten in gelber Farbe dargestellten Grundstücksflächen werden den Beteiligten nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahmen wieder in Besitz und Nutzung zurückgegeben. Diese Flächen sind von der Teilnehmergemeinschaft vor der Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaftbaren Zustand zu bringen. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt.
4. Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
a) Wesentliche Grundstücksbestandteile
Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (z.B. Bäume, bauliche Anlagen) wurden bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Geldabfindungen ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt werden. Die Geldabfindungen und die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung sind in dem „Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile“ vom 07.03.2024 nachgewiesen. Das Verzeichnis ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 2).
b) Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen
Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in der Regel keine Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung gewährt.
In Härtefällen (§ 36 Abs. 1 FlurbG) - wenn die vorübergehenden Nachteile bei einzelnen Teilnehmern das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen - kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Anträge auf derartige Entschädigungen können bis spätestens 30.06.2024 beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige - untere Flurbereinigungsbehörde -, gestellt werden.
Über die Anträge entscheidet das Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige - untere Flurbereinigungsbehörde -, nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft.
Als Berechnungsgrundlage wird für die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen (Aufwuchs) der aktuelle „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg, bestimmt. Sofern der Schätzrahmen für einzelne Kulturen keine Werte enthält, wird der Wert unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet.
c) Berechtigte
Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung für Härtefälle nach Nr. 4 b) erhalten:
- die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,
oder
- die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem zuständigen Landratsamt – untere Flurbereinigungsbehörde – angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten. Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FlurbG).
d) Auszahlung:
Die nach Nr. 4 a) festgesetzten Geldabfindungen und die nach Nr. 4 b) für Härtefälle zu gewährenden Entschädigungen werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorläufige Anordnung (Nr. 1 und 2) und gegen die Festsetzungen nach Nr. 4 kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, (Sitz: Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige) eingelegt werden oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamts Göppingen.
6. Begründung
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 20.11.2014 die Flurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 01.09.2020 zugrunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 08.10.2020 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG). Bestandteil des Wege- und Gewässerplans vom 01.09.2020 sind die genehmigten einfachen Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG Nr.1 vom 01.03.2023 und Nr.2 vom 16.08.2023.
Mit dem Vorausbau sollen die geplanten Strukturverbesserungen (z.B. Zusammenlegung) vorbereitet und sichergestellt werden, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. Die Neuzuteilung kann in das dann bereits vorhandene Wegenetz besser eingepasst werden. Damit werden auch Bewirtschaftungshindernisse vermieden, die entstehen, wenn das Wegenetz im neuen Bestand hergestellt werden muss. Die planerische Grundlage für den Vorausbau ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit.
Zum Ausbau des Wege- und Gewässernetzes müssen die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke vor der vorläufigen Besitzeinweisung in Anspruch genommen werden. Bei Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau.
7. Vollziehungsanordnung
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung (siehe Nr. 1) angeordnet.
8. Begründung zur Vollziehungsanordnung
Begründung
Die sofortige Vollziehung muss angeordnet werden, da die Ausbauarbeiten nur zwischen August und Mitte April durchgeführt werden können. Sie werden mit erheblichen öffentlichen Mitteln gefördert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer. Sie ist somit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtlich begründet und von der Sache her dringend erforderlich.
Hinweise
- Die Besitzregelungskarten Nr. 1 und 2 vom 07.03.2024 (siehe Nr. 1) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in 73084 Salach (Bauamt), Rathausplatz 1 während der üblichen Öffnungszeiten aus.
Ein Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde gibt auf Wunsch Erläuterungen zu dieser Besitzregelung. Individuelle Termine können unter Tel. 07331/304-270 oder 271 (Herr Becker oder Herr Dröge) vereinbart werden. - Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3772) eingesehen werden.
Geislingen, den 07.03.2024
Gez. Becker (VD) D.S.
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Bebauungsplanverfahren "Südlich der B10, 3. Änderung - Schulerweiterung Silcherschule"
Bebauungsplanverfahren „Südlich der B 10, 3. Änderung – Schulerweiterung Silcherschule“
Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte in der Eislinger Zeitung am 14.03.2024.
Erweiterung des Geltungsbereichs und erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum Bebauungsplan „Südlich der B 10, 3. Änderung – Schulerweiterung Silcherschule“
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat in seiner öffentlichen Sitzung am 04. März 2024 zum einen die Erweiterung des Geltungsbereichs beschlossen. Zum anderen wurde die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 4a (3) BauGB i.V.m. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB des folgenden Bebauungsplanentwurfs beschlossen:
„Südlich der B 10, 3. Änderung – Schulerweiterung Silcherschule“
im Planbereich 8: Silcherschule, Lutherkirche.
Das Plangebiet befindet sich auf Flur 2, Kleineislingen und umfasst die Flurstücke 14/4 und 14/1 sowie Teilbereiche der Flurstücke Schulstraße (23), Silcherschule (47) und Scheerstraße (6). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus nachfolgendem Lageplan:
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung von Erweiterungsflächen für das angrenzende Schulgelände der Silcherschule, um der wachsenden Schülerzahl und dem baldigen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung Rechnung zu tragen und bestehende Konflikte zu lösen. Das Planungsrecht soll nicht nur die Möglichkeit eines neuen Baukörpers für die Schule sichern, sondern auch die Erweiterung des Schulhofes auf der Fläche der Schulstraße ermöglichen. Städtebauliche Missstände durch zu enge Verhältnisse sollen bereinigt werden.
Auslegung
Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf vom 19. Februar 2024 mit Begründung sowie Hinweisen vom 19. Februar 2024 hierzu.
Der Bebauungsplanentwurf liegt ab Freitag, den 22. März 2024 bis Montag, den 22. April 2024 (je einschließlich) im Internet unter https://www.eislingen.de/de/Wirtschaft-Bauen/Stadtplanung/Bebauungsplaene/Bebauungsplaene-in-Aufstellung aus. Darüber hinaus kann im Rathaus (Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils, 2. Stock gegenüber Zimmer 2.20) zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich Einsicht genommen werden.
Stellungnahmen können während der Auslegungsdauer vorzugsweise schriftlich unter der E-Mail-Adresse planungsamt(at)eislingen.de oder postalisch eingereicht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 (2) S. 2 BauGB). Informationen zum Datenschutz sind auf der Website der Stadt unter dem oben aufgeführten Link zu finden.
Im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §§ 6a (1) und 10a (1) BauGB abgesehen.
Eislingen/Fils, den 14. März 2024
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Änderungssatzung der Verwaltungsgebührensatzung ab 01.03.2024
Die 17-seitige amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung ab 01.03.2024 haben wir für Sie untenstehend als Download bereitgestellt.
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung vom 21. November 2016 die Hebesätze für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2017 festgesetzt auf
- 400 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 380 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Falls Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten, ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Für alle übrigen Steuerschuldner wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Be-kanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den bekannten Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, auf eines der Bankkonten der Stadt Eislingen/ Fils zu überweisen oder einzuzahlen. Beim Vorliegen eines SEPA-Mandats werden die Beträge direkt zu den genannten Terminen abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Eislingen/Fils – Steuerabteilung –, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils einzulegen.
Eislingen/Fils, 11. Januar 2024
Stadt Eislingen/Fils
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachungen 2023
Amtliche Bekanntmachung: Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Eislingen/Fils
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat am 11.12.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Das Gebührenverzeichnis – Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – (Verweis aus § 27 Absatz 1 Friedhofsatzung) wird wie folgt neu gefasst:
I. FÜR DEN ERWERB EINES NUTZUNGSRECHTS
1. an Wahlgräbern
- 1.1 für ein Wahlgrab einfachtief: 1.800,00 €
- 1.2 für ein Wahlgrab doppeltief: 2.350,00 €
- 1.3 für ein Wahlgrab doppelbreit: 2.700,00 €
- 1.4 für ein Urnenwahlgrab: 1.400,00 €
2. an Urnenstellen im Kolumbarium
- 2.1 für Einzelnische: 1.700,00 €
- 2.2 für eine Einzelnische Ehrenhof: 2.040,00 €
- 2.3 für eine Familiennische: 2.975,00 €
3. an Urnengemeinschaftsgräbern
- 3.1 Urnengrab im Baumquartier mit Steinfindling: 630,00 €
- 3.2 Urnengrab mit individuellem Stein: 590,00 €
- 3.3 Urnengrab mit Grabkissen: 550,00 €
- 3.4 Urnengrab mit Stele: 830,00 €
4. an Reihengräbern
für Personen ab Vollendung des 9. Lebensjahres: 1.300 €
5. an Urnenreihengräbern
bzw. Kindergräbern bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres: 350,00 €
II. FÜR DIE VERLÄNGERUNG DES NUTZUNGSRECHTS
1. Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern
- 2.1 Verlängerung Wahlgrab einfachtief je Jahr: 60,00 €
- 2.2 Verlängerung Wahlgrab doppeltief je Jahr: 80,00 €
- 2.3 Verlängerung Wahlgrab doppelbreit je Jahr: 90,00 €
- 2.4 Verlängerung Urnenwahlgrab je Jahr: 60,00 €
- 2. Verlängerung des Nutzungsrechts im Kolumbarium
- 2.1 Verlängerung Einzelnische je Jahr: 110,00 €
- 2.2 Verlängerung Einzelnische Ehrenhof je Jahr: 140,00 €
- 2.3 Verlängerung Familiennische je Jahr: 200,00 €
3. Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnengemeinschaftsgräbern
- 3.1 Urnengrab im Baumquartier mit Steinfindling: 40,00 €
- 3.2 Urnengrab mit individuellem Stein: 35,00 €
- 3.3 Urnengrab mit Grabkissen: 35,00 €
- 3.4 Urnengrab mit Stele: 55,00 €
III. BENUTZUNGSGEBÜHREN
Infrastrukturbeteiligung je Bestattung: 560,00 €
IV. FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DES FRIEDHOFSPERSONALS
1. Erdbestattungen
1.1 Grundgebühr Erdbestattung für Verwaltung einschl. Genehmigungen, Aufsicht,
Sargträger, Grab ausheben und verfüllen sowie Benutzung der Leichenzelle.
1.1.1 für nach dem vollendeten 9. Lebensjahr Verstorbene. 1:150;00 €
1.1.2 für Kinder und Todgeburten bis zum vollendeten 9. Lebensjahr: 500,00 €
1.2 Zuschlag für Erdbestattungen:
An Sonn- und Feiertagen, an Samstagen sowie außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von 50 % der Gebühren nach 1.1 erhoben.
1.3 Zuschlag für Vertiefen eines Grabes: 450,00 €
1.4 Zuschlag bei Einlieferung einer Leiche
1.4.1 zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr: 70,00 €
1.4.2 an Sonn- und Feiertagen: 90,00 €
2. Beisetzung einer Urne (Grundgebühr analog Erdbestattung): 450,00 €
3. Abräumen von Einzel- / Familiennischen 200,00 €
Die Gebühr für das Abräumen von Einzel- / Familiennischen wird bereits beim Erwerb miterhoben.
V. FÜR DIE INANSPRUCHNAHME VON SONSTIGEN FRIEDHOFSEINRICHTUNGEN
1. Benutzung der Kühlbox je angefangenem Tag: 95,00 €
2. Zwischenlagerung von Leichen in der Leichenzelle je angefangenem Tag: 75,00 €
3. Benutzung der Aussegnungshalle Süd oder Nord: 335,00 €
VI. VERWALTUNGSGEBÜHREN
1. Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
1.1 Befristete Zulassung (5 Jahre): 150,00 €
1.2 Zulassung im Einzelfall: 25,00 €
2. Genehmigung von Grabmälern: 50,00 €
Die Gebühr für die Erteilung einer Grabmalgenehmigung wird bereits im Bescheid der Bestattungskosten erhoben.
§ 2 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Das bisherige Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 27 Abs. 1 wird zum 31.12.2023 aufgehoben.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser
Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Eislingen/Fils (Schlossplatz 1, 73054 Eislingen bzw. stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jemanden geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Eislingen/Fils unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Eislingen/Fils, 21.12.2023
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Inkrafttreten des Bebauungsplans "Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung"
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat gemäß §§ 1,2,2a,3,4,4a, 8 -10 und § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I.S.3634), sowie § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl.2000, S. 581, ber. S. 698), gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) vom 5. März 2010 (GBl. 2010, S. 357, S. 358, ber. S. 416),
jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, in seiner Sitzung am 22.05.2023, den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzungen umfasst die im nachfolgenden Planausschnitt des Büro m-quadrat vom 22.05.2023 gekennzeichneten Flurstücke.
Planbereich 17: Südliche Scheerstraße
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan jeweils mit zugehöriger Begründung können im Rathaus, Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils, 2.Stock, Zimmer 2.20 während der üblichen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Hinweise:
- 1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
- 2. Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und Flächennutzungsplan, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Eislingen/Fils geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
- 3. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Stadt Eislingen/Fils, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind, der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung des Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Eislingen/Fils unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Eislingen/Fils, 21.12.2023
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Änderung der Wasserversorgungssatzung
Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 27.11.2023 folgende 14. Änderungssatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser in der Fassung vom 05.11.2007 beschlossen:
§ 1 § 43 erhält folgende Fassung:
§ 43 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro m³ | 2,21 Euro |
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro m³ | 2,21 Euro |
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Eislingen/Fils, 04. Dezember 2023
Stadt Eislingen/Fils
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBI. S. 229, 231) hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 23.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
- (1) Ehrenamtliche Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
- (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 2 Stunden | 25,00 Euro |
von mehr als 2 bis 4 Stunden | 40,00 Euro |
von mehr als 4 bis zu 6 Stunden | 55,00 Euro |
von mehr als 6 Stunden | 70,00 Euro (Tageshöchstsatz) |
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
- (1) Der für die Ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei Ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.
- (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand, berechnet.
- (3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist die Dauer der Sitzung und die Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers oder der Sitzungsteilnehmerin während der Sitzung maßgebend. Die Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.
- (4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nicht übersteigen.
§ 3 Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für Stadträte und Stadträtinnen
- (1) Stadträte und Stadträtinnen erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse und für ihre sonstigen Tätigkeiten in Ausübung ihres Amts, die außerhalb der Sitzungen liegen, eine Aufwandsentschädigung. Diese wird in Monatsbeträgen von 70,00 Euro bezahlt.
- (2) Die Vorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen erhalten eine erhöhte monatliche Aufwandsentschädigung von 90,00 Euro.
- (3) Als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse wird die Entschädigung nach § 1 Abs. 2 bezahlt. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.
- (4) Mitglieder des Gemeinderats, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin glaubhaft machen, dass ihnen durch die Ehrenamtliche Tätigkeit Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr oder Pflege eines Angehörigen entstehen, erhalten die eineinhalbfachen Entschädigungssätze nach § 1 Abs. 2, sofern hierfür nicht eine Leistung anderer Träger erfolgt. Wer Angehöriger und Angehörige ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg.
- (5) Stadträte und Stadträtinnen erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die der Vorbereitung einer Sitzung des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse dienen, ein pauschales Sitzungsgeld von 35,00 Euro je Fraktionssitzung. Das Sitzungsgeld wird gegen Nachweis (Anwesenheitsliste) gewährt.
- (6) Die Monatsbeträge der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 und 2 werden jeweils mit dem Sitzungsgeld bezahlt. Sie sind im Falle der Erkrankung und des Urlaubs einer oder eines Anspruchsberechtigten längstens drei Monate weiterzuzahlen. Das Sitzungsgeld nach Abs. 3, 4 und 5 wird für die in den jeweiligen Monaten entschädigungspflichtigen Sitzungen drei Mal jährlich bezahlt.
§ 4 Ehrenamtliche Stellvertretende des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin
- Die ehrenamtlichen Stellvertretenden des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin erhalten im Vertretungsfall eine Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 2.
§ 5 Fahrtkostenerstattung
- (1) Bei auswärtigen Dienstverrichtungen erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 eine Fahrt- und Flugkostenerstattung bzw. eine Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Landesreisekostengesetzes in ihrer jeweiligen Fassung.
- (2) Eine auswärtige Dienstverrichtung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn der Ort des Dienstgeschäftes außerhalb des Landkreises Göppingen liegt.
§ 6 Inkrafttreten
- Die Satzung vom 23.10.2023 tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.05.1988, die mit Satzungen vom 21.05.2001 und 11.02.2008 geändert wurde, außer Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Hinweis
- Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
ausgefertigt: Eislingen/Fils, den 23. Oktober 2023
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung der Städtischen Musikschule
Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung der Städtischen Musikschule Eislingen
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat am 23. Oktober 2023 die Gebühren für den Unterricht an der Städtischen Musikschule wie folgt neu festgelegt:
(1) Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 15,00 €.
(2) Die Unterrichtsgebühren werden als Jahresgebühr erhoben und in 12 gleichen monatlichen Beträgen abgebucht.
(3) Die Jahresgebühr (Monatsbeträge in Klammern) beträgt pro Teilnehmer in Euro:
Kinder und Jugendliche, die in Eislingen wohnen, oder in Eislingen zur Schule gehen | Kinder und Jugendliche, die nicht in Eislingen wohnen und nicht in Eislingen zur Schule gehen | |
Elementare Ausbildung | ||
MFE 60 min. wöchentlich | 306,00 (25,50) | 306,00 (25,50) |
IGA 45 min. wöchentlich | 324,00 (27,00) | 324,00 (27,00) |
Instrumentaler Einzelunterricht | ||
E 30 min. wöchentlich | 720,00 (60,00) | 846,00 (70,50) |
E 45 min. wöchentlich | 1008,00 (84,00) | 1.188,00 (99,00) |
Instrumentaler Gruppenunterricht | ||
„IKARUS“ Gutscheine Gutscheinblock, Gültigkeit 8 Wochen nach der ersten UE, einmalige Zahlung , max. 2 Gutscheinblöcke pro Schüler/Instrument |
60,00 | 70,50 € |
2-er - 30 min. wöchentlich | 480,00 (40,00) | 564,00 (47,00) |
2-er - 45 min. wöchentlich | 630,00 (52,50) | 744,00 (62,00) |
3-er - 45 min. wöchentlich | 480,00 (40,00) | 564,00 (47,00) |
(4) Die Gebühren für Erwachsene betragen in €:
Festanmeldung: | 870,00 (72,50) | |
E 30 min. wöchentlich | 1.200,00 (100,00 ) | |
E 45 min. wöchentlich | ||
Gutscheinblöcke: | ||
E 30 min. | 90,00* | Gutscheinblock 4 Gutscheine à 30 min. gültig 6 Monate nach erstem Termin |
E 45 min. | 125,00* | Gutscheinblock 4 Gutscheine à 45 min. gültig 6 Monate nach erstem Termin |
* zzgl € 10,00 Bearbeitungsgebühr je Gutscheinblock
(5) Haftpflicht- und Unfallversicherung:
Pro Schuljahr: | 1,50 |
(6) Mietinstrumente:
Monatlich in € : | 12,00 | Streicher 1, Gitarre, Tasteninstrumente 1 |
15,00 | Streicher 2, Blasinstrumente 1 | |
18,00 | Blasinstrumente 2, Schlagwerk | |
20,00 | Blasinstrumente 3, Tasteninstrumente 2 |
Instrumentenkatalog laut Mietvertrag - Weitere Instrumente auf Anfrage
(7) Ensembleunterricht, Schulorchester und Ergänzungsfächer
Kostenfrei für Musikschulschüler – Anmeldung erforderlich
€ 10,00 monatlich für externe Schüler
Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung der Städtischen Musikschule Eislingen, gültig ab Januar 2024.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Eislingen/Fils, 23.10.2023
Gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Erweiterung der Satzung vom 27.07.2017 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Stadtmitte"
Satzung
Erweiterung der Satzung vom 27.07.2017 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadtmitte“ in Eislingen/Fils -Erweiterungssatzung
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat in seiner Sitzung am 24.07.2023 aufgrund von § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. S. 698), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Erweiterungsgebiets zum festgelegten, bestehenden Sanierungsgebiet „Stadtmitte“ um die im beigefügten Plan des Planungsamts vom 05.07.2023 dargestellten Grundstücke beschlossen.
§ 1 Festlegung des erweiterten Sanierungsgebiets
Die Satzung der Stadt Eislingen/Fils vom 27.07.2017 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadtmitte“, wird wie folgt geändert (erweitert): Das mit Satzung vom 27.07.2017 vom Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils beschlossene förmlich festgelegte Sanierungsgebiet wird mit Beschluss vom 24.07.2023 um die im beigefügten Plan vom 05.07.2023 dargestellten Grundstücke erweitert.
§ 2 Abgrenzung
Der Plan des Planungsamts Eislingen/Fils vom 05.07.2023 ist Bestandteil der Satzung und umfasst das bestehende Gebiet mit der roten Markierung und das Erweiterungsgebiet mit schwarz gestrichelt markierten Abgrenzung der Grundstücke.
Lageplan vom 05.07.2023:
§3 Verfahrenswahl
Die Sanierung wird im gesamten Sanierungsgebiet inklusive Erweiterung im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen Sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§ 4 Genehmigungspflicht
Die Bestimmungen der § 144 BauGB (über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) und § 145 BauGB finden Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie Mängel der Abwägung
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V. mit § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung BadenWürttemberg (GemO) werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Eislingen/Fils geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stand gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs.4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eislingen/Fils, den 16.11.2023
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung des Sanierungsgebiets „Bereich Ulmer- und Stuttgarter Straße“
Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung des Sanierungsgebiets „Bereich Ulmer- und Stuttgarter Straße“
Aufgrund § 162 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. S. 698), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils in seiner Sitzung am 24.07.2023 folgende Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Bereich Ulmer- und Stuttgarter Straße“ beschlossen:
§ 1 Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Bereich Ulmer- und Stuttgarter Straße“
Die Satzung der Stadt Eislingen/Fils über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Bereich Ulmer- und Stuttgarter Straße“ vom 25.02.2006, mit Ergänzungssatzung vom 24.02.2007 und mit Ergänzungssatzung vom 10.11.2007 wird aufgehoben. Das im Plan des Planungsamts vom 05.07.2023 dargestellte Gebiet ist Bestandteil der Aufhebungssatzung.
§ 2 Gebiet der aufgehobenen Satzung
Das in § 1 genannte Gebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstückteile innerhalb der im beigefügten Plan des Planungsamts abgegrenzten Flächen. Dieser Plan vom 05.07.2023 ist Bestandteil der Satzung.
Lageplan vom 05.07.2023:
§ 3 Sanierungsvermerke
Die Vorschriften der §§ 144, 145 BauGB finden mit der Aufhebung der Satzung keine Anwendung mehr.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweis: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie Mängel der Abwägung
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V. mit § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung BadenWürttemberg (GemO) werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Eislingen/Fils geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stand gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs.4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eislingen/Fils, den 16.11.2023
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Benutzungsgebühren Hallenbad der Stadt Eislingen/Fils
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat am 23. Oktober 2023 folgende Gebühren für das Hallenbad neu festgelegt:
Preise gültig ab 01. Dezember 2023
Einzelkarten | Preis neu |
Einzelkarten Erwachsene | 4,20 Euro |
Abendkarte Erwachsene ab 19 Uhr | 3,20 Euro |
Einzelkarte Ermäßigte* | 2,50 Euro |
Abendkarte Ermäßigte* ab 19 Uhr | 1,90 Euro |
Zehnerkarten Hallenbad | Preis neu |
Zehnerkarte Erwachsene | 38,20 Euro |
Zehnerkarte Ermäßigte* | 22,70 Euro |
Familienkarten (2x Erw. + 3x erm.) | Preis neu |
Familien Tageskarte | 10,00 Euro |
Geldwertkarte 100 € (10€ Rabatt) | 90,00 Euro |
Jahreskarten | Preis neu |
Jahreskarte Erwachsene | 231,00 Euro |
Jahreskarte Ermäßigte* | 138,00 Euro |
Halbjahreskarte | Preis neu |
Halbjahreskarte Erwachsene | 126,00 Euro |
Halbjahreskarte Ermäßigte* | 75,00 Euro |
Sauna | Preis neu |
Einzelkarte | 9,40 Euro |
Sauna 10er Karte | 87,00 Euro |
* Ermäßigte = Kinder und Jugendliche 5-18 Jahre sowie Schwerbehinderte ab 50%
Diese Gebührenerhöhung tritt zum 01. Dezember 2023 in Kraft.
Eislingen/Fils, 23.10.2023
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeiste
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Haus- und Badeordnung Hallenbad der Stadt Eislingen/Fils
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat am 23. Oktober 2023 folgende Haus- und Badeordnung für das Hallenbad neu festgelegt:
I. Allgemeines
- 1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Eislinger Hallenbad. Sie ist für alle Badegäste verbindlich.
- 2. Mit dem Eintritt in das Hallenbad erkennt jeder Badegast die der Betriebssicherheit und Ordnung dienenden Regelungen an.
- 3. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der verursachende Badegast für den Schaden.
- 4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was der Etikette sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
- 5. Das Rauchen und die Benutzung von Rauchutensilien wie z.B. Wasserpfeifen sind innerhalb der Badeanlage nicht gestattet.
- 6. Behälter aus Glas (Flaschen, Gläser, usw.), die eine Verletzungsgefahr mit sich bringen, dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht verwendet werden.
- 7. Unfälle sind bei den diensthabenden Aufsichtskräften anzuzeigen und in einem Unfallprotokoll zu dokumentieren.
- 8. Das Badepersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit sowie für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Es übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet und es gilt das Hausverbot.
- 9. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nehmen das Aufsichtspersonal sowie die Betriebsleitung gerne entgegen.
- 10. Fundgegenstände sind an das Badepersonal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
- 11. Den Badegästen ist es nicht erlaubt Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte, Fernsehgeräte usw. zu benutzen.
- 12. Waffen, gefährliche Gegenstände wie Schlagstöcke, Schlagringe, Klappmesser und solche Gegenstände, die als Waffen umfunktioniert werden können, dürfen nicht mitgebracht werden.
- 13. Das Fotografieren, sowie die Erstellung von Film-/Videoaufzeichnungen jeglicher Art sind nicht erlaubt.
- 14. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt oder beschädigt vor, soll er dies sofort dem Badepersonal mitteilen.
- 15. Die Duschräume sind für weibliche und männliche Badegäste getrennt angeordnet und so zu benutzen.
II. Öffnungszeiten und Zutritt
- 16. Die Öffnungszeiten sowie der Bade- und Einlassschluss werden öffentlich bekanntgegeben. Der Eintritt erfolgt über Kassenautomat und Drehkreuz.
- 17. Die Badetarife sind vom Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils festgesetzt und in Preislisten veröffentlicht. Die jeweils gültige Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
- 18. Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein. Die Einzelkarte gilt am Tag der Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Bades. Tarifermäßigungen, Mehrfach-, Saison- und Wertkarten sind am Kassenautomat erläutert und dort erhältlich. Weitere Informationen erteilt das Badepersonal.
- 19. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.
- 20. Die Schwimmbecken können zeitweise für den Übungsbetrieb von Schulklassen, Gruppen und Vereinen abgeteilt werden. Die betroffenen Wasserflächen werden besonders gekennzeichnet und sind diesen Personengruppen zur Nutzung vorbehalten.
- 21. Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgenommen sind Personen
- a) die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leiden
- b) Personen mit offenen Wunden
- c) Personen, die Tiere mit sich führen
- d) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
- 22. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, Kindern unter 10 Jahren und Personen mit besonderem Unterstützungsbedarf ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
- 23. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, für verlorene oder nicht genutzte Karten wird kein Ersatz geleistet.
III. Haftung
- 24. Die Badegäste benutzen das Hallenbad einschließlich aller Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Stadt Eislingen, das Bad und die Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
- 25. Die Stadt oder das Badepersonal haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf die Parkplätze des Bades abgestellten Fahrzeuge.
- 26. Für die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der in das Bad eingebrachten Sachen besteht keine Haftung.
- 27. Bargeld und Wertsachen werden nicht in Verwahrung genommen. Dafür wird auch nicht gehaftet. Den Badegästen wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen.
- 28. Die Badegäste haften für alle verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen des Bades und seiner Einrichtungen, ebenso für den Verlust überlassener Gegenstände, einschließlich der Garderobenschlüssel.
IV. Benutzung der Bäder
- 29. Die Badezeit ist nicht beschränkt.
- 30. Eintrittskarten können 30 Minuten vor Betriebsschluss nicht mehr gelöst werden.
- 31. Zur Aufbewahrung der Kleidungsstücke sollen die verschließbaren Garderobenschränke benutzt werden. Den Schlüssel hat der Gast während des Badbesuches bei sich zu tragen. Für verlorene Schlüssel ist ein Kostenersatz zu leisten.
- 32. Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Dabei ist auf sparsamen Wasserverbrauch in den Duschen zu achten.
- 33. Die Verwendung von Seife, anderen Reinigungs- oder Einreibemitteln außerhalb der Duschräume, ist nicht gestattet. Intensive Körperpflege oder Kosmetik wie z.B. Rasieren, Haare schneiden/färben, Zähne putzen etc. ist nicht gestattet.
- 34. Aus hygienischen Gründen ist die Einnahme von Speisen und Getränken im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht bzw. im Hallenbad nur an den dafür vorgesehenen Plätzen (Empore) gestattet.
- 35. Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Schwimmhallen nicht mit Straßenschuhen betreten. Das Tragen von Badeschuhen im Nassbereich wird auch aus Gründen der Rutschgefahr empfohlen.
- 36. Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur in Badebekleidung gestattet. Ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, entscheidet das Aufsichtspersonal. Badebekleidung ist auch von Kleinkindern zu tragen. Sie darf in den Schwimmbecken nicht ausgewaschen werden.
- 37. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und nur eine Person das Sprungbrett betritt. Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das Aufsichtspersonal. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung der Sprunganlage ereignen, wird nur gehaftet, wenn dem Badepersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
- 38. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springerbereichs bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.
- 39. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten usw. bedarf der Zustimmung des Aufsichtspersonals. Die Benutzung von Augenschutzbrillen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmerbecken ist nicht gestattet. Sie ist im Lehrschwimmbecken möglich.
- 40. Wasserspielgeräte und Bälle sind nur im Lehrschwimmbecken mit Zustimmung des Aufsichtspersonals zugelassen.
- 41. Nichtschwimmer dürfen nur das Lehrschwimmbecken benutzen. Dies gilt nicht für ordnungsgemäß beaufsichtigten Schwimmunterricht.
V. Schul- Vereins- und Sonstige Gemeinschaftsveranstaltungen
- 42. Die Zulassung von Vereinen und anderen geschlossenen Gruppen zum Übungsbetrieb wird gesondert geregelt. Hierunter fallen auch Schwimmkurse von privaten und gewerblichen Anbietern.
- 43. Bei Schul-, Vereins- und Sonderveranstaltungen sind die jeweiligen Lehrkräfte bzw. Vereinsoder Übungsleiter für die Beachtung der Haus- und Badeordnung mitverantwortlich. Sie haben die Anordnungen der Badeaufsicht für ihren Verantwortungsbereich durchzusetzen. Bei Benutzung des Bades durch Schulen, Gruppen oder Vereinen außerhalb der öffentlichen Badezeit ist die Lehrkraft bzw. die Übungsleitung eigenverantwortlich tätig.
- 44. Schulklassen und geschlossene Gruppen sollen in der Regel die Sammelumkleideräume benutzen. Ausnahmen sind mit dem Badepersonal abzustimmen.
VI. Besondere Einrichtungen und Ausnahmen
- 45. Für den Saunabereich gilt ergänzend folgende Saunaordnung:
- a. Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und Erholung. Die Besucher richten ihr Verhalten danach aus. Die allgemeinen Saunaregeln sind zu beachten (siehe Aushang am Eingang).
- b. Personen unter 18 Jahren wird der Zutritt nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
- c. Die Saunazeit ist unbegrenzt. Die Eintrittskarte zur Sauna gilt auch für das Hallenbad.
- d. Verhalten in der Sauna
- 1) Der Saunabereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
- 2) Vor Benutzung der Schwitzkabine reinigt sich der Besucher gründlich mit Wasser und einem Körperreinigungsmittel.
- 3) Die Schwitzkabine wird textilfrei mit einem ausreichend großen Liegetuch benutzt.
- 4) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in der Schwitzkabine laute Gespräche, Schweißschaben und private Aufgussmittel nicht erlaubt.
- 5) Der Schweiß wird vor der Benutzung des Schwimmbeckens abgeduscht.
- 6) Die Ruheliegen werden nur mit einem Bademantel oder einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt.
- 7) Die Besucher achten und respektieren sich gegenseitig, insbesondere das Bedürfnis nach Ruhe und Entspannung. Dies gilt ganz besonders für den separaten Ruheraum.
- 8) Für den Eigenverzehr dürfen nicht alkoholische Getränke und Kleinigkeiten zum Essen mitgebracht werden.
- 9) Die Galerie darf von den Saunagästen nur bekleidet betreten und benutzt werden.
- 10) Den Anordnungen des Badepersonals ist Folge zu leisten.
- 46. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
VII. Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat die vorstehende Haus- und Badeordnung am 23. Oktober 2023 beschlossen. Sie tritt am 01. Dezember 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Haus- und Badeordnung vom 16. Juli 2001 sowie die Saunaordnung vom 11. März 2013 außer Kraft.
Eislingen/Fils,
23.10.2023
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister
Bekanntmachung der Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen aus dem Melderegister
Gegen folgende Datenübermittlungen können die Betroffenen ohne Angabe von Gründen widersprechen:
Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Datenübermittlung zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) dürfen die Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.
Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März Vor- und Familiennamen und die gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 BMG, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religions-gesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Datenübermittlung aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind Vor- und Familienname, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Datenübermittlung an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder persönlich bei der Stadt Eislingen/Fils, Bürgerbüro, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen, eingelegt werden. Ein Vordruck kann von der Homepage (www.eislingen.de, Rubrik Rathaus/Stadtverwaltung/Formulare A-Z/Widerspruch gegen Übermittlung von Melderegisterdaten) heruntergeladen werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch wirkt dauerhaft. Personen, die bereits von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen sich deshalb nicht erneut melden.
Eislingen/Fils, 17.10.2023
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Satzung über die verkaufsoffenen Sonntage
Satzung über verkaufsoffene Sonntage in Eislingen/Fils
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 2 sowie 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 23.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Ladenöffnung
In Eislingen/Fils dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs.1 LadÖG an folgenden Sonntagen aus Anlass der Aktivitäten des Eislinger Selbständigen e.V. von 13:00 Uhr – 18:00 Uhr geöffnet sein:
- Sonntag, 28.04.2024
- Sonntag, 22.09.2024
- Sonntag, 04.05.2025
- Sonntag, 21.09.2025
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 LadÖG zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne § 15 LadÖG handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 15 Abs. 2 LadÖG jeweils festgesetzten Höhe geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Eislingen/Fils, 23.10.2023
gez. Klaus Heininger Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
- Startseite
Bodenrichtwerte für den Stichtag 01.01.2023
Der gemeinsame Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten bei der Stadt Göppingen hat in
- Adelberg,
- Aichelberg,
- Albershausen,
- Bad Boll,
- Birenbach,
- Börtlingen,
- Dürnau,
- Eislingen,
- Eschenbach,
- Gammelshausen,
- Göppingen,
- Hattenhofen,
- Heiningen,
- Ottenbach,
- Rechberghausen,
- Salach,
- Schlierbach,
- Süßen,
- Uhingen,
- Wäschenbeuren
- und Zell unter Aichelberg
gemäß § 193 Abs. 5 in Verbindung mit § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) – in der jeweils gültigen Fassung – und in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – in der jeweils gültigen Fassung) zum 01.01.2023 durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke als Richtwerte ermittelt. Gemäß § 196 Abs. 3 des Baugesetzbuches und § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung müssen diese Bodenrichtwerte bekanntgemacht werden.
Die Bodenrichtwerte sind hierzu im Internet unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw abrufbar.
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Jahresabschluss 2018
JAHRESABSCHLUSS 2018 der Stadt Eislingen/Fils für den Kernhaushalt
Feststellungsbeschluss nach § 95b GemO
Auf Grund von § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat der Stadt Eis-lingen/Fils am 24.07.2023 den Jahresabschluss für das Jahr 2018 mit folgenden Werten fest:
Der Jahresabschluss 2018 liegt in der Zeit vom 07.08.2023 bis einschließlich 15.08.2023 im Rathaus, Schlossplatz 1, Zimmer 4.04 während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist ist der Jahresabschluss auf der Homepage der Stadt (www.eislingen.de/haushalt) einsehbar.
Eislingen/Fils, 27. Juli 2023 |
Stadtverwaltung Eislingen/Fils |
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Elternbeiträge ab September 2023
Elternbeiträge in den Tageseinrichtungen für Kinder in Eislingen/Fils
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2023 die Elternbeiträge in den städtischen Einrichtungen ab 1. September 2023 festgesetzt:
Regelbetreuung (Betreuung 4 Std. vormittags, 2 Std. nachmittags) |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
Ü3-Kinder (über 3 Jahren) |
|
1 Kind |
138,00 € |
|
2 Kinder |
107,00 € |
|
3 Kinder |
72,00 € |
|
4 Kinder und mehr |
24,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten (Betreuung 6 Std. vormittags) |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
U3-Kinder (unter 3 Jahren) * |
Ü3-Kinder |
1 Kind |
318,80 € |
172,50 € |
2 Kinder |
243,30 € |
133,75 € |
3 Kinder |
161,80 € |
90,00 € |
4 Kinder und mehr |
52,20 € |
30,00 € |
Verlängerte Öffnungszeiten „VÖ7“ (Betreuung 7 Std.) * |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
U3-Kinder |
Ü3-Kinder |
1 Kind |
377,70 € |
208,60 € |
2 Kinder |
288,90 € |
159,80 € |
3 Kinder |
194,10 € |
108,80 € |
4 Kinder und mehr |
66,00 € |
39,20 € |
Ganztagesbetreuung (10 Std. Betreuung am Tag) * |
||
Kinder je Familie unter 18 Jahren |
U3-Kinder |
Ü3-Kinder |
1 Kind |
433,80 € |
271,90 € |
2 Kinder |
368,00 € |
208,60 € |
3 Kinder |
281,60 € |
140,30 € |
4 Kinder und mehr |
108,80 € |
49,10 € |
* zzgl. 60,00 € Mittagessen
Grundlage für die Erhebung der Elternbeiträge ist die seit 24. Mai 2017 gültige „Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils“ Ziffer 3.
Sie ist im Anschluss auszugsweise abgedruckt:
- 3.1 Für den Besuch der Kindertageseinrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich Verpflegungsgeld erhoben. Der Beitrag wird in zwölf Monatsbeiträgen erhoben. Die Beiträge sind jeweils im Voraus am 1. des Monats zu zahlen. Eine Änderung des Elternbeitrages bleibt dem Träger vorbehalten. Eine einmalige Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Eine Änderung des Elternbeitrages/ Verpflegungsgeldes, auch die Umstellung auf ein anderes Beitragssystem bzw. die Festsetzung von einkommensbezogenen Beiträgen, bleibt dem Träger vorbehalten.
- 3.2 Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.
- 3.3 Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für den vollen Monat.
Erfolgt eine Aufnahme nach dem 15. eines Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben. - 3.4 Für die Zeit der Eingewöhnung ist der volle vereinbarte Elternbeitrag ohne Abzüge zu entrichten.
- 3.5 Bei Veränderungen der Familienverhältnisse (Geburt eines weiteren Kindes, Erreichen der Volljährigkeit eines Geschwisterkindes) gilt als Stichtag für die Neuberechnung der Monat, der auf die Veränderung der Familienverhältnisse folgt.
Diese Änderungen sind dem Träger der Kindertageseinrichtung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Berücksichtigt werden auch die volljährigen Kinder, die im Haushalt der Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben und Kindergeld beziehen. - 3.6 Der Elternbeitrag und der Beitrag für das Mittagessen stellen eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kindertageseinrichtung dar und sind deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (2.7), bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen.
- 3.9 Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 SGB VIII) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu bezahlen, kann der Beitrag auf schriftlichen Antrag der Sorgeberechtigten in begründeten Härtefällen vom Träger ermäßigt werden.
- 3.10 Bei Ganztagesbetreuungsangeboten gehört als verpflichtendes Angebot ein Mittagessen dazu. Es gelten die vom Gemeinderat der Stadt Eislingen festgelegten Preise. Dieser Betrag wird gemeinsam mit dem monatlichen Elternbeitrag für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben.
Hinweise:
Für Kinder aus Mehrlingsgeburten (Zwillinge/Drillinge) ist ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 der reguläre Betreuungsbeitrag für jedes Kind zu entrichten. Die im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren finden Berücksichtigung bei der Beitragsfestsetzung.
Der Beitrag für die Mehrlingskinder wird wie folgt reduziert:
- im Kindergartenjahr 2023/24: 30% Beitragsreduzierung
- im Kindergartenjahr 2024/25: 20% Beitragsreduzierung
- im Kindergartenjahr 2025/26: 10% Beitragsreduzierung
- ab dem Kindergartenjahr 2026/27 entfällt die Beitragsreduzierung.
Auskünfte erhalten Sie beim
Amt für Bildung und Betreuung
Kindertagesstätten
Tel. 07161 804-234 oder 07161 804-235
Eislingen, Juli 2023
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023
I. HAUSHALTSSATZUNG der Stadt Eislingen/Fils für das Haushaltsjahr 2023
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 6. Februar 2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 5.050.000 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 6.413.430 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 4.000.000 EUR.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 400 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 380 v. H.
der Steuermessbeträge.
2. für die Gewerbesteuer auf 370 v. H.
der Steuermessbeträge.
II. Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung und der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Wohn- und Ge-schäftsgebäude sowie Stadtwerke ist vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 30.05.2023 Az. RPS14-2241-2/22/54 gemäß § 121 Abs. 2 GemO i.V.m. § 12 Abs. 4 EigBG und § 81 Abs. 2 GemO bestätigt worden.
Der in § 2 der Haushaltssatzung auf 5.050.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kre-ditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wurde ge-mäß § 87 Abs. 2 GemO genehmigt. Die Kreditaufnahmen der Eigenbetriebe wurden nach § 12 Abs. 4 EigBG i.V.m. § 87 Abs. 2 GemO beim Eigenbetrieb Stadtwerke in Höhe von 1.018.000 € sowie beim Eigenbetrieb Wohn- und Geschäftsgebäude in Höhe von 2.320.000 € genehmigt.
Der in § 3 der Haushaltssatzung mit 6.413.430 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermäch-tigungen wurde gemäß § 86 Abs. 4 GemO in Höhe von 3.350.000 € genehmigt; der Differenzbetrag bedarf keiner Genehmigung. Der im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wohn- und Geschäftsgebäude mit 1.700.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wurde gemäß § 12 Abs 4 EigBG i.V.m. § 86 Abs. 4 GemO in Höhe von 250.000 € genehmigt; der Differenzbetrag bedarf keiner Genehmigung.
Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 4.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite ist nach § 89 Abs. 3 GemO nicht genehmigungspflichtig. Der Höchstbetrag der Kassenkredite für die Eigenbetriebe Stadtwerke mit 1.000.000 € und Wohn- und Geschäftsgebäude mit 500.000 € wurden nach § 12 Abs. 4 EigBG i.V.m. § 89 Abs. 3 GemO genehmigt.
III. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 liegt in der Zeit vom 19.06.2023 bis einschließlich 27.06.2023 im Rathaus, Schlossplatz 1, Zi. 4.03 während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist ist der Haushaltsplan mit den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe auf der Homepage der Stadt Eislingen (https://www.eislingen.de/Haushalt) einsehbar.
IV. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Eislingen/Fils geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der*die Oberbürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widerspro-chen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Eislingen/Fils, 12. Juni 2023
Stadtverwaltung Eislingen/Fils
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 05.11.2001
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 08.05.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Das Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften erhält folgende Fassung:
LFd. Nr. | Kostenbezeichnung | Einheit | Betrag pro Jahr in Euro | Betrag pro Monat in Euro |
1. | Kosten der Unterkunft | Gebühr je m2 Wohnfläche | ||
1.1. | Altbauten und Container | 111,60 | 9.30 | |
1.2. | Neubauten und sanierte Wohnungen | 134,40 | 11,20 | |
2. | Heizung | Gebühr je m2 Wohnfläche | ||
2.1. | Gasheizung | 15,48 | 1,29 | |
2.2. | Ölheizung | 16,80 | 1,40 | |
2.3. | Stromheizung | 67,08 | 5,59 | |
2.4. | Fernwärmeheizung | 18,60 | 1,55 | |
2.5. | Luft-Wärme-Pumpe | 1,56 | 0,13 | |
3. | Wasser/Abwasser | Gebühr pro Person | 189,48 | 15,79 |
4. | Strom | Gebühr für Verbrauch in kWh | ||
4.1. | Warmwasser mit Strom | Jährlicher Verbrauch | ||
4.1.1. | 1-Personenhaushalt | 2.000 | 999,96 | 83,33 |
4.1.2. | 2-Personenhaushalt | 3.000 | 1.500,00 | 125,00 |
4.1.3. | 3-Personenhaushalt | 4.000 | 1.999,92 | 166,66 |
4.1.4. | 4-Personenhaushalt | 4.500 | 2.250,00 | 187,50 |
4.1.5. | 5 und mehr-Personenhaushalt | 5.200 | 2.599,92 | 216,66 |
4.2. | Warmwasser ohne Strom | Jährlicher Verbrauch | ||
4.2.1. | 1-Personenhaushalt | 1.500 | 750,00 | 62,50 |
4.2.2. | 2-Personenhaushalt | 2.100 | 1.050,00 | 87,50 |
4.2.3. | 3-Personenhaushalt | 2.600 | 1.299,96 | 108,33 |
4.2.4. | 4-Personenhaushalt | 2.900 | 1.449,96 | 120,83 |
4.2.5. | 5 und mehr-Personenhaushalt | 3.500 | 1.749,96 | 145,83 |
5. | Müllabfuhr | Gebühr gemäß der aktuellen Abfallwirtschaftssatzung des Landkreis Göppingen |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Eislingen/Fils, den 22.05.2023
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Eislingen/Fils für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Göppingen und den Strafkammern des Landgerichts Ulm.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 08.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Ulm und das Amtsgericht Göppingen gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 15.05.2023 bis 23.05.2023 zu jedermanns Einsicht im Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, Zimmer 0.03 aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche (bis einschließlich 31.05.2023) nach Schluss der Auflegung schriftlich beim Bürger- und Ordnungsamt der Stadtverwaltung Eislingen/Fils, Schlossplatz 1 Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Eislingen, 11.05.2023
Stadt Eislingen/Fils
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Verkauf von Fundsachen am 07.05.2023
Öffentliche Bekanntmachung
Verkauf von Fundsachen am 07.05.2023
Fundsachen gehen mit Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten in das Eigentum der Stadt Eislingen/Fils über (§ 976 Abs. 1 BGB). Fundsachen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, werden am verkaufsoffenen Sonntag, 07.05.2023, in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Foyer des Rathauses, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils, gegen Barzahlung (ohne Gewährleistung und Haftung) verkauft. Eigentümer oder Finder von Fundgegenständen, welche Eigenerwerb geltend machen, können ihre Ansprüche bis zum 05.05.2023, 13:00 Uhr, im Fundbüro, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils anmelden (Tel. 07161/804-159).
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal)
Landratsamt Göppingen
Amt für Vermessung und Flurneuordnung
- Untere Flurbereinigungsbehörde -
Gartenstraße 13
73312 Geislingen an der Steige
Tel. 07331/304-270
Fax -281
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal)
Landkreis Göppingen
Änderungsbeschluss Nr. 4 vom 30.03.2023
1. Das Landratsamt Göppingen -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal) nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:
Von der Gemeinde Eislingen/Fils, Gemarkung Eislingen
Flur 3 Landkreis Göppingen
das Grundstück Flst. Nr. 91/1
Die Fläche des neu einbezogenen Grundstückes beträgt rd. 0,7 ha.
Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 354 ha.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:
Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke; als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
3. Dieser Beschluss mit Begründung wird hiermit den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitgeteilt. Der Beschluss mit Begründung, kann in der Zeit vom 11.04.2023 bis 12.05.2023 im Rathaus in 73084 Salach, Rathausplatz 1, Bauamt, nach vorheriger Terminvereinbarung, Tel.: 07162/4008-0 oder info(at)salach.de, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die aktuellen Informationen der Gemeinde zur Öffnung des Rathauses sind zu beachten. (www.salach.de und Amtsblatt)
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3772/Anordnung) eingesehen werden.
4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Göppingen - Amt für Vermessung und Flurneuordnung, -untere Flurbereinigungsbehörde-, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige, Tel. 07331/304-270 anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.
4.4 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.3 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
4.5 Neben den unter 4.1 bis 4.3 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Sitz: Amt für Vermessung und Flurneuordnung, -untere Flurbereinigungsbehörde-, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige eingelegt werden.
Begründung
Die Einbeziehung des Grundstückes ist erforderlich, um den neu zu bauenden Erschließungsweg zum Bärenbachhof, Feldweg Nr. 110, an die Kreisstraße K 1404 von Salach nach Krummwälden anschließen zu können. Die Anbindung des Feldweges erfolgt auf dem Flurstück 99/1, Gemarkung Eislingen.
Im Zuge der Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal) wird zu gegebener Zeit zwischen den Gemeinden Eislingen und Salach ein Gemarkungsgrenzausgleich abzustimmen sein. Die Einbeziehung des Grundstücks ermöglicht eine Verbesserung der Linienführung des Gemarkungsgrenzausgleichs.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.
Gez. Becker
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung des Aufstellungs- und Entwurfsbeschlusses zum Bebauungsplan
Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte in der Eislinger Zeitung am 09.03.2023.
Öffentliche Auslegung des Aufstellungs- und Entwurfsbeschlusses zum Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ in Eislingen/Fils
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen hat am 06.03.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen. In derselben Sitzung wurden der Entwurf des Bebauungsplans „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Das Gebiet beinhaltet das Flurstück 904/3 und befindet sich am südlichen Ortsrand der Stadt Eislingen in einem bestehenden Wohngebiet. Das Flurstück umfasst ca. 1.310 m². Es wird im Norden durch die Heimtstraße begrenzt und ist im Osten, Süden und Westen von bestehender Wohnbebauung umgeben.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 27.02.2023 maßgebend.
Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Ziele und Zwecke der Planung
Das Wohngebiet südlich der Heimtstraße und östlich der Scheerstraße wurde Anfang der 1980er-Jahre erschlossen und bebaut. Für den westlichen Teil des Wohngebietes gilt der rechtskräftige Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße“, In Kraft getreten am 05.07.1968.
Das Flurstück 904/3 innerhalb des geltenden Bebauungsplans ist entlang der Heimtstraße bereits mit einem Einzelhaus samt Garage und Nebenanlagen bebaut. Der südliche Bereich des Flurstücks ist derzeit als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt und wird als privater Garten genutzt. Das Flurstück befindet sich innerhalb des Siedlungskörpers, ist von bestehender Bebauung umgeben und stellt eine klassische Potentialfläche für die Umnutzung und Nachverdichtung im Innenbereich dar. Um auch für den südlichen Teilbereich des Flurstücks verbindliches Baurecht zu schaffen, ist die Änderung des bestehenden Bebauungsplans notwendig.
Ziel der Planung ist die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Gebietes und die Schaffung von Planungsrecht für die geplante Bebauung. Der Bebauungsplan dient somit der Innenentwicklung. Darüber hinaus möchte die Stadt Eislingen aus naturschutzrechtlichen Gründen Maßnahmen festsetzen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dienen. Diese werden als planungsrechtliche Festsetzungen zu den bestehenden Vorschriften des rechtskräftigen Bebauungsplans ergänzt.
Sämtliche sonstigen planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße“ (rechtskräftig seit 05.07.1968) bleiben unberührt. Der bestehende Textteil des rechtskräftigen Bebauungsplans liegt dem Bebauungsplan als Anlage bei.
Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB)
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt.
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form einer Planauslage statt. Ferner werden die Planunterlagen nach § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet eingestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplans „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung werden vom 20.03.2023 bis einschließlich 20.04.2023 (Auslegungsfrist) im Rathaus, Eislingen/Fils, 2. OG gegenüber Zimmer 2.20, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils zu üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Stellungnahmen können während der Auslegungsdauer vorzugsweise schriftlich unter der E-Mail-Adresse planungsamt(at)eislingen.de oder postalisch eingereicht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die oben genannten Unterlagen stehen unter https://www.eislingen.de/bebauungsplaene-in-aufstellung und unter http://www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download und zur Einsicht bereit.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Eislingen/Fils, 09.03.2023
Oberbürgermeister
Klaus Heininger
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Änderung der Polizeiverordnung
1. Änderungsverordnung zur Polizeiverordnung
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 06.03.2023 folgende Änderungsverordnung beschlossen:
1. In § 23 werden in Absatz 1 die Nummern 23 und 24 wie folgt neu gefasst.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1 Nr. 23 wird wie folgt neu gefasst: „entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,“
Absatz 1 Nr. 24 wird wie folgt neu gefasst: „entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 offenes Feuer entzündet oder unterhält,“
2. Die Änderungsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eislingen/Fils, 06.03.2023
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Frühzeitige Beteiligung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte in der Eislinger Zeitung am 09.02.2023.
Frühzeitige Beteiligung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zwischen Stuttgarter Straße, Zeppelin-, Post- und Kornbergstraße“ in Eislingen/Fils
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat am 23.11.2020 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB „Zwischen Stuttgarter Straße, Zeppelin-, Post- und Kornbergstraße“ und die Aufstellung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.
Der Gemeinderat hat am 24.10.2022 des Weiteren beschlossen, zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 23.11.2020 maßgebend und ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
Seit dem Umzug der Firma Dehner liegt der ehemaligen Gartenmarkt in der Stuttgarter Straße brach. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung des Grundstückes mit einem Pflegeheim und Wohnhäusern geschaffen werden.
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Der Lageplan zum Aufstellungsbeschluss mit dem Vorentwurf des Vorhabenträgers, der vorläufigen Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung und dem schalltechnischen Gutachten werden vom 13.02.2023 bis einschließlich 13.03.2023 im Rathaus Eislingen/Fils, 2. OG gegenüber Zimmer 2.20, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zur Planung äußern. Stellungnahmen können während der Auslegungsdauer vorzugsweise schriftlich unter der E-Mail Adresse planungsamt(at)eislingen.de oder postalisch eingereicht werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus unter https://www.eislingen.de/bebauungsplaene-in-aufstellung sowie http://www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download bereit.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Eislingen/Fils, den 09.02.2023
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: 4. Änderung der Feuerwehrsatzung
4. Änderungssatzung der Feuerwehrsatzung der Stadt Eislingen/Fils
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 21.05.2019 (GBl. S. 161, 185) hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 06. Februar 2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
1. In § 10 wird der Absätze 2-7 wie folgt neu gefasst. Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8, Absatz 8 wird zu Absatz 9, Absatz 9 wird zu Absatz 10 und Absatz 10 wird zu Absatz 11. Danach werden die Absätze 12 und 13 neu gefasst.
§ 10
Feuerwehrkommandant und Stellvertreter
(2) Für den Feuerwehrkommandanten ist ein Stellvertreter (Erster Stellvertreter) zu bestellen. Zusätzlich kann ein weiterer Stellvertreter bestellt werden, hierüber entscheidet die Hauptversammlung vor den Wahlen.
(3) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(4) Die Wahlen der ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden in der Hauptversammlung durchgeführt.
(5) Zum ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt werden, wer 1. der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
(6) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt.
(7) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum stellvertretenden Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 6.
(12) Die ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen. In seiner Abwesenheit vertritt den Feuerwehrkommandanten der erste ehrenamtlich tätige Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der weitere Stellvertreter, mit allen Rechten und Pflichten.
(13) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).
2. In § 13 wird der Absatz 2 neu gefasst.
§ 13
Feuerwehrausschuss
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart. Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.
3. In § 15 wird der Absatz 3, 5, 6 wie folgt neu gefasst.
§ 15
Wahlen
(3) Bei der Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. Für jeden zu wählenden Stellvertreter ist ein getrennter Wahlgang durchzuführen.
(5) Die Niederschrift über die Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.
4. Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eislingen/Fils, 06.02.2023
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (beziehungsweise stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
- Startseite
Amtliche Bekanntmachung: Neufassung der Bekanntmachungssatzung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVOGemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24. Oktober 2022 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen beschlossen:
§ 1
Form der öffentlichen Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils werden gemäß § 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, auf der Homepage der Stadt Eislingen/Fils unter www.eislingen.de durchgeführt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der Sprechzeiten im Bürgerbüro des Rathauses der Stadt Eislingen/Fils (Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils) kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ferner können Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden.
(2) Sofern sondergesetzliche Bestimmungen eine Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen auf der Homepage ausschließen, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Veröffentlichung von Bekanntmachungen durch Einrücken in der Eislinger Zeitung. In diesem Fall ist die öffentliche Bekanntmachung an dem Tag erfolgt, an dem der Bekanntmachungstext in der in Satz 1 bestimmten Eislinger Zeitung veröffentlicht ist. Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Veröffentlichung von Bekanntmachungen von Ausschreibungen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Landesausschreibungsblatt des Staatsanzeigers für Baden-Württemberg.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils vom 24.09.1956, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.03.1986 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Eislingen/Fils, den 22. November 2022
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister