Amtliche Bekanntmachungen
Seit 1. Januar 2023 werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Eislingen nach der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung (PDF) in der jeweils gültigen Fassung auf der städtischen Homepage durchgeführt. Es ist außerdem möglich, die öffentlichen Bekanntmachungen während der Sprechzeiten im Bürgerbüro des Rathauses (Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils) einzusehen und gegen Kostenerstattung einen Ausdruck zu erhalten. Ein Zusenden der Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen ist gegen Kostenerstattung ebenfalls möglich.
Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 05.11.2001
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 08.05.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
Das Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften erhält folgende Fassung:
LFd. Nr. |
Kostenbezeichnung | Einheit | Betrag pro Jahr in Euro |
Betrag pro Monat in Euro |
1. | Kosten der Unterkunft |
Gebühr je m2 Wohnfläche |
||
1.1. | Altbauten und Container |
111,60 | 9.30 | |
1.2. | Neubauten und sanierte Wohnungen |
134,40 | 11,20 | |
2. | Heizung | Gebühr je m2 Wohnfläche |
||
2.1. | Gasheizung | 15,48 | 1,29 | |
2.2. | Ölheizung | 16,80 | 1,40 | |
2.3. | Stromheizung |
67,08 | 5,59 | |
2.4. | Fernwärmeheizung | 18,60 | 1,55 | |
2.5. | Luft-Wärme-Pumpe | 1,56 | 0,13 | |
3. | Wasser/Abwasser | Gebühr pro Person |
189,48 | 15,79 |
4. | Strom | Gebühr für Verbrauch in kWh |
||
4.1. | Warmwasser mit Strom |
Jährlicher Verbrauch |
||
4.1.1. | 1-Personenhaushalt | 2.000 | 999,96 | 83,33 |
4.1.2. | 2-Personenhaushalt | 3.000 | 1.500,00 | 125,00 |
4.1.3. | 3-Personenhaushalt | 4.000 | 1.999,92 | 166,66 |
4.1.4. | 4-Personenhaushalt | 4.500 | 2.250,00 | 187,50 |
4.1.5. | 5 und mehr-Personenhaushalt |
5.200 | 2.599,92 | 216,66 |
4.2. | Warmwasser ohne Strom |
Jährlicher Verbrauch |
||
4.2.1. | 1-Personenhaushalt | 1.500 | 750,00 | 62,50 |
4.2.2. | 2-Personenhaushalt | 2.100 | 1.050,00 | 87,50 |
4.2.3. | 3-Personenhaushalt | 2.600 | 1.299,96 | 108,33 |
4.2.4. | 4-Personenhaushalt | 2.900 | 1.449,96 | 120,83 |
4.2.5. | 5 und mehr-Personenhaushalt |
3.500 | 1.749,96 | 145,83 |
5. | Müllabfuhr | Gebühr gemäß der aktuellen Abfallwirtschaftssatzung des Landkreis Göppingen |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo@eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Eislingen/Fils, den 22.05.2023
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
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Amtliche Bekanntmachung: öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Eislingen/Fils für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Göppingen und den Strafkammern des Landgerichts Ulm.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 08.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Ulm und das Amtsgericht Göppingen gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 15.05.2023 bis 23.05.2023 zu jedermanns Einsicht im Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, Zimmer 0.03 aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche (bis einschließlich 31.05.2023) nach Schluss der Auflegung schriftlich beim Bürger- und Ordnungsamt der Stadtverwaltung Eislingen/Fils, Schlossplatz 1 Einspruch erhoben werden. Der Einspruch kann ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Eislingen, 11.05.2023
Stadt Eislingen/Fils
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Amtliche Bekanntmachung: Verkauf von Fundsachen am 07.05.2023
Öffentliche Bekanntmachung
Verkauf von Fundsachen am 07.05.2023
Fundsachen gehen mit Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten in das Eigentum der Stadt Eislingen/Fils über (§ 976 Abs. 1 BGB). Fundsachen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, werden am verkaufsoffenen Sonntag, 07.05.2023, in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Foyer des Rathauses, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils, gegen Barzahlung (ohne Gewährleistung und Haftung) verkauft. Eigentümer oder Finder von Fundgegenständen, welche Eigenerwerb geltend machen, können ihre Ansprüche bis zum 05.05.2023, 13:00 Uhr, im Fundbüro, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils anmelden (Tel. 07161/804-159).
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Amtliche Bekanntmachung: Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal)
Landratsamt Göppingen
Amt für Vermessung und Flurneuordnung
- Untere Flurbereinigungsbehörde -
Gartenstraße 13
73312 Geislingen an der Steige
Tel. 07331/304-270
Fax -281
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal)
Landkreis Göppingen
Änderungsbeschluss Nr. 4 vom 30.03.2023
1. Das Landratsamt Göppingen -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal) nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:
Von der Gemeinde Eislingen/Fils, Gemarkung Eislingen
Flur 3 Landkreis Göppingen
das Grundstück Flst. Nr. 91/1
Die Fläche des neu einbezogenen Grundstückes beträgt rd. 0,7 ha.
Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 354 ha.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:
Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke; als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken, sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
3. Dieser Beschluss mit Begründung wird hiermit den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitgeteilt. Der Beschluss mit Begründung, kann in der Zeit vom 11.04.2023 bis 12.05.2023 im Rathaus in 73084 Salach, Rathausplatz 1, Bauamt, nach vorheriger Terminvereinbarung, Tel.: 07162/4008-0 oder info@salach.de, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die aktuellen Informationen der Gemeinde zur Öffnung des Rathauses sind zu beachten. (www.salach.de und Amtsblatt)
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3772/Anordnung) eingesehen werden.
4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Göppingen - Amt für Vermessung und Flurneuordnung, -untere Flurbereinigungsbehörde-, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige, Tel. 07331/304-270 anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Landratsamt -untere Flurbereinigungsbehörde- die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen anordnen.
4.4 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.3 genannten Vorschriften verstößt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
4.5 Neben den unter 4.1 bis 4.3 genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, Sitz: Amt für Vermessung und Flurneuordnung, -untere Flurbereinigungsbehörde-, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige eingelegt werden.
Begründung
Die Einbeziehung des Grundstückes ist erforderlich, um den neu zu bauenden Erschließungsweg zum Bärenbachhof, Feldweg Nr. 110, an die Kreisstraße K 1404 von Salach nach Krummwälden anschließen zu können. Die Anbindung des Feldweges erfolgt auf dem Flurstück 99/1, Gemarkung Eislingen.
Im Zuge der Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal) wird zu gegebener Zeit zwischen den Gemeinden Eislingen und Salach ein Gemarkungsgrenzausgleich abzustimmen sein. Die Einbeziehung des Grundstücks ermöglicht eine Verbesserung der Linienführung des Gemarkungsgrenzausgleichs.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.
Gez. Becker
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Amtliche Bekanntmachung: Öffentliche Auslegung des Aufstellungs- und Entwurfsbeschlusses zum Bebauungsplan
Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte in der Eislinger Zeitung am 09.03.2023.
Öffentliche Auslegung des Aufstellungs- und Entwurfsbeschlusses zum Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ in Eislingen/Fils
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen hat am 06.03.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ und die Aufstellung der Satzung über örtliche Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen. In derselben Sitzung wurden der Entwurf des Bebauungsplans „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Das Gebiet beinhaltet das Flurstück 904/3 und befindet sich am südlichen Ortsrand der Stadt Eislingen in einem bestehenden Wohngebiet. Das Flurstück umfasst ca. 1.310 m². Es wird im Norden durch die Heimtstraße begrenzt und ist im Osten, Süden und Westen von bestehender Wohnbebauung umgeben.
Für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans in der Fassung vom 27.02.2023 maßgebend.
Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Ziele und Zwecke der Planung
Das Wohngebiet südlich der Heimtstraße und östlich der Scheerstraße wurde Anfang der 1980er-Jahre erschlossen und bebaut. Für den westlichen Teil des Wohngebietes gilt der rechtskräftige Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße“, In Kraft getreten am 05.07.1968.
Das Flurstück 904/3 innerhalb des geltenden Bebauungsplans ist entlang der Heimtstraße bereits mit einem Einzelhaus samt Garage und Nebenanlagen bebaut. Der südliche Bereich des Flurstücks ist derzeit als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt und wird als privater Garten genutzt. Das Flurstück befindet sich innerhalb des Siedlungskörpers, ist von bestehender Bebauung umgeben und stellt eine klassische Potentialfläche für die Umnutzung und Nachverdichtung im Innenbereich dar. Um auch für den südlichen Teilbereich des Flurstücks verbindliches Baurecht zu schaffen, ist die Änderung des bestehenden Bebauungsplans notwendig.
Ziel der Planung ist die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung des Gebietes und die Schaffung von Planungsrecht für die geplante Bebauung. Der Bebauungsplan dient somit der Innenentwicklung. Darüber hinaus möchte die Stadt Eislingen aus naturschutzrechtlichen Gründen Maßnahmen festsetzen, die dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dienen. Diese werden als planungsrechtliche Festsetzungen zu den bestehenden Vorschriften des rechtskräftigen Bebauungsplans ergänzt.
Sämtliche sonstigen planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße“ (rechtskräftig seit 05.07.1968) bleiben unberührt. Der bestehende Textteil des rechtskräftigen Bebauungsplans liegt dem Bebauungsplan als Anlage bei.
Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB)
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt.
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in Form einer Planauslage statt. Ferner werden die Planunterlagen nach § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet eingestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplans „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ und die Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan mit zugehöriger Begründung werden vom 20.03.2023 bis einschließlich 20.04.2023 (Auslegungsfrist) im Rathaus, Eislingen/Fils, 2. OG gegenüber Zimmer 2.20, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils zu üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Stellungnahmen können während der Auslegungsdauer vorzugsweise schriftlich unter der E-Mail-Adresse planungsamt@eislingen.de oder postalisch eingereicht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die oben genannten Unterlagen stehen unter https://www.eislingen.de/bebauungsplaene-in-aufstellung und unter http://www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download und zur Einsicht bereit.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Eislingen/Fils, 09.03.2023
Oberbürgermeister
Klaus Heininger
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Amtliche Bekanntmachung: Änderung der Polizeiverordnung
1. Änderungsverordnung zur Polizeiverordnung
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 06.03.2023 folgende Änderungsverordnung beschlossen:
1. In § 23 werden in Absatz 1 die Nummern 23 und 24 wie folgt neu gefasst.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1 Nr. 23 wird wie folgt neu gefasst: „entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,“
Absatz 1 Nr. 24 wird wie folgt neu gefasst: „entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 offenes Feuer entzündet oder unterhält,“
2. Die Änderungsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eislingen/Fils, 06.03.2023
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo@eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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Amtliche Bekanntmachung: Frühzeitige Beteiligung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Hinweis: Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte in der Eislinger Zeitung am 09.02.2023.
Frühzeitige Beteiligung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zwischen Stuttgarter Straße, Zeppelin-, Post- und Kornbergstraße“ in Eislingen/Fils
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat am 23.11.2020 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB „Zwischen Stuttgarter Straße, Zeppelin-, Post- und Kornbergstraße“ und die Aufstellung der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauordnung (LBO) zum Bebauungsplan beschlossen.
Der Gemeinderat hat am 24.10.2022 des Weiteren beschlossen, zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Für den Geltungsbereich ist der Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 23.11.2020 maßgebend und ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung
Seit dem Umzug der Firma Dehner liegt der ehemaligen Gartenmarkt in der Stuttgarter Straße brach. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung des Grundstückes mit einem Pflegeheim und Wohnhäusern geschaffen werden.
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Der Lageplan zum Aufstellungsbeschluss mit dem Vorentwurf des Vorhabenträgers, der vorläufigen Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung und dem schalltechnischen Gutachten werden vom 13.02.2023 bis einschließlich 13.03.2023 im Rathaus Eislingen/Fils, 2. OG gegenüber Zimmer 2.20, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils zu den üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt.
Die Öffentlichkeit kann sich in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und innerhalb der genannten Frist zur Planung äußern. Stellungnahmen können während der Auslegungsdauer vorzugsweise schriftlich unter der E-Mail Adresse planungsamt@eislingen.de oder postalisch eingereicht werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen stehen darüber hinaus unter https://www.eislingen.de/bebauungsplaene-in-aufstellung sowie http://www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download bereit.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Eislingen/Fils, den 09.02.2023
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
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Amtliche Bekanntmachung: 4. Änderung der Feuerwehrsatzung
4. Änderungssatzung der Feuerwehrsatzung der Stadt Eislingen/Fils
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 21.05.2019 (GBl. S. 161, 185) hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 06. Februar 2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
1. In § 10 wird der Absätze 2-7 wie folgt neu gefasst. Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8, Absatz 8 wird zu Absatz 9, Absatz 9 wird zu Absatz 10 und Absatz 10 wird zu Absatz 11. Danach werden die Absätze 12 und 13 neu gefasst.
§ 10
Feuerwehrkommandant und Stellvertreter
(2) Für den Feuerwehrkommandanten ist ein Stellvertreter (Erster Stellvertreter) zu bestellen. Zusätzlich kann ein weiterer Stellvertreter bestellt werden, hierüber entscheidet die Hauptversammlung vor den Wahlen.
(3) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(4) Die Wahlen der ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden in der Hauptversammlung durchgeführt.
(5) Zum ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt werden, wer 1. der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
(6) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt.
(7) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum stellvertretenden Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 6.
(12) Die ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen. In seiner Abwesenheit vertritt den Feuerwehrkommandanten der erste ehrenamtlich tätige Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der weitere Stellvertreter, mit allen Rechten und Pflichten.
(13) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).
2. In § 13 wird der Absatz 2 neu gefasst.
§ 13
Feuerwehrausschuss
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart. Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.
3. In § 15 wird der Absatz 3, 5, 6 wie folgt neu gefasst.
§ 15
Wahlen
(3) Bei der Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. Für jeden zu wählenden Stellvertreter ist ein getrennter Wahlgang durchzuführen.
(5) Die Niederschrift über die Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.
(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.
4. Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Eislingen/Fils, 06.02.2023
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (beziehungsweise stadtinfo@eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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Amtliche Bekanntmachung: Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung vom 21. November 2016 die Hebesätze für die Grund-steuer für das Kalenderjahr 2017 festgesetzt auf
- 400 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 380 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2023 zu den bekannten Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid (11.01.2022) vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der Bank-konten der Stadt Eislingen/ Fils zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Eislingen/Fils – Steuerabteilung –, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils einzulegen.
Eislingen/Fils, 12. Januar 2023
Stadt Eislingen/Fils
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
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Amtliche Bekanntmachung: Neufassung der Bekanntmachungssatzung
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVOGemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24. Oktober 2022 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen beschlossen:
§ 1
Form der öffentlichen Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils werden gemäß § 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, auf der Homepage der Stadt Eislingen/Fils unter www.eislingen.de durchgeführt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der Sprechzeiten im Bürgerbüro des Rathauses der Stadt Eislingen/Fils (Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils) kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ferner können Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden.
(2) Sofern sondergesetzliche Bestimmungen eine Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen auf der Homepage ausschließen, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Veröffentlichung von Bekanntmachungen durch Einrücken in der Eislinger Zeitung. In diesem Fall ist die öffentliche Bekanntmachung an dem Tag erfolgt, an dem der Bekanntmachungstext in der in Satz 1 bestimmten Eislinger Zeitung veröffentlicht ist. Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Veröffentlichung von Bekanntmachungen von Ausschreibungen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Landesausschreibungsblatt des Staatsanzeigers für Baden-Württemberg.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils vom 24.09.1956, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.03.1986 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Eislingen/Fils, den 22. November 2022
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister