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Amtliche Bekanntmachung: Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal) Landkreis Göppingen


Landratsamt Göppingen
Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Gartenstraße 13 · 73312 Geislingen an der Steige · Tel. 07331/304-270 · Fax  -203
-untere Flurbereinigungsbehörde-

Öffentliche Bekanntmachung

Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal)
Landkreis Göppingen

Vorläufige Anordnung

vom 07.03.2024

1.     Besitzentzug

Zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 08.10.2020 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich der genehmigten einfachen Änderungen des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 FlurbG Nr.1 vom 01.03.2023 und Nr.2 vom 16.08.2023) wird vom Landratsamt Göppingen, - untere Flurbereinigungsbehörde -, nach § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Salach (Bärenbachtal) folgendes angeordnet:

Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum

25.03.2024

Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme, bzw. dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte Nr. 1 und 2 vom 07.03.2024 in gelber Farbe (vorübergehend), bzw. in roter Farbe (dauerhaft) bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarten Nr. 1 und 2 sind Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 1).

2. Besitzzuweisung

Die Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Salach (Bärenbachtal) wird ab

25.03.2024

für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1. entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die von der Teilnehmergemeinschaft zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Anlagen Beauftragten.
Der abgeschobene Mutterboden der entzogenen Flächen geht in den Besitz der Teilnehmergemeinschaft über. Diese bestimmt, wie der Boden verwendet wird.
Während des Ausbaus ist die Nutzung noch nicht fertiggestellter Wege nicht zulässig.

3.     Flächenrückgabe

Die in den unter Nr. 1 genannten Karten in gelber Farbe dargestellten Grundstücksflächen werden den Beteiligten nach Beendigung und Abnahme der Baumaßnahmen wieder in Besitz und Nutzung zurückgegeben. Diese Flächen sind von der Teilnehmergemeinschaft vor der Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaftbaren Zustand zu bringen. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt.

4.   Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen

a) Wesentliche Grundstücksbestandteile

Die auf den zu entziehenden Flächen befindlichen wesentlichen Bestandteile (z.B. Bäume, bauliche Anlagen) wurden bewertet. Auf Grund der Ergebnisse der Bewertung wurden die Geldabfindungen ermittelt, die hiermit auf Grund von § 50 FlurbG festgesetzt werden. Die Geldabfindungen und die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Bewertung sind in dem „Verzeichnis der wesentlichen Grundstücksbestandteile“ vom 07.03.2024 nachgewiesen. Das Verzeichnis ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung (Anlage 2).

b) Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen

Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in der Regel keine Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung gewährt.
In Härtefällen (§ 36 Abs. 1 FlurbG) - wenn die vorübergehenden Nachteile bei einzelnen Teilnehmern das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen - kann auf Antrag eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Anträge auf derartige Entschädigungen können bis spätestens 30.06.2024 beim Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige - untere Flurbereinigungsbehörde -, gestellt werden.
Über die Anträge entscheidet das Landratsamt Göppingen, Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige - untere Flurbereinigungsbehörde -, nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft.
Als Berechnungsgrundlage wird für die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen (Aufwuchs) der aktuelle „Schätzrahmen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen“ des Landesbauernverbandes Baden-Württemberg, bestimmt. Sofern der Schätzrahmen für einzelne Kulturen keine Werte enthält, wird der Wert unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet.

c) Berechtigte

Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung für Härtefälle nach Nr. 4 b) erhalten:

  • die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften,

oder

  • die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem zuständigen Landratsamt – untere Flurbereinigungsbehörde – angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten. Die Nutzungsentschädigung wird nicht rückwirkend, sondern frühestens für das Wirtschaftsjahr bezahlt, in dem die Anmeldung erfolgt (§ 14 FlurbG).

d)     Auszahlung:
Die nach Nr. 4 a) festgesetzten Geldabfindungen und die nach Nr. 4 b) für Härtefälle zu gewährenden Entschädigungen werden über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Diese kann sie gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnen.

5.     Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorläufige Anordnung (Nr. 1 und 2) und gegen die Festsetzungen nach Nr. 4 kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Göppingen, (Sitz: Amt für Vermessung und Flurneuordnung, Gartenstraße 13, 73312 Geislingen an der Steige) eingelegt werden oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamts Göppingen.

6.     Begründung

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat mit Beschluss vom 20.11.2014 die Flurbereinigung nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Den vorgesehenen Maßnahmen liegt der Wege- und Gewässerplan vom 01.09.2020 zugrunde, der vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung am 08.10.2020 genehmigt worden ist (§§ 18 Abs. 1, 41 und 42 Abs. 1 FlurbG). Bestandteil des Wege- und Gewässerplans vom 01.09.2020 sind die genehmigten einfachen Änderungen des Planes nach § 41 FlurbG Nr.1 vom 01.03.2023 und Nr.2 vom 16.08.2023.

Mit dem Vorausbau sollen die geplanten Strukturverbesserungen (z.B. Zusammenlegung) vorbereitet und sichergestellt werden, dass der neue Zustand nach der Planausführung oder der vorzeitigen Besitzeinweisung möglichst schnell greifen kann. Die Neuzuteilung kann in das dann bereits vorhandene Wegenetz besser eingepasst werden. Damit werden auch Bewirtschaftungshindernisse vermieden, die entstehen, wenn das Wegenetz im neuen Bestand hergestellt werden muss. Die planerische Grundlage für den Vorausbau ist gegeben, die finanziellen Mittel stehen bereit.

Zum Ausbau des Wege- und Gewässernetzes müssen die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Grundstücke vor der vorläufigen Besitzeinweisung in Anspruch genommen werden. Bei Abwägung des Vorteils durch den frühen Ausbau gegenüber der Beeinträchtigung im alten Grundstücksbestand überwiegen die Gründe für den Vorausbau.

7.     Vollziehungsanordnung

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung (siehe Nr. 1) angeordnet.

8. Begründung zur Vollziehungsanordnung

Begründung

Die sofortige Vollziehung muss angeordnet werden, da die Ausbauarbeiten nur zwischen August und Mitte April durchgeführt werden können. Sie werden mit erheblichen öffentlichen Mitteln gefördert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt daher im überwiegenden Interesse der Teilnehmer. Sie ist somit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtlich begründet und von der Sache her dringend erforderlich.

Hinweise

  • Die Besitzregelungskarten Nr. 1 und 2 vom 07.03.2024 (siehe Nr. 1) liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in 73084 Salach (Bauamt), Rathausplatz 1 während der üblichen Öffnungszeiten aus.
    Ein Beauftragter der Flurbereinigungsbehörde gibt auf Wunsch Erläuterungen zu dieser Besitzregelung. Individuelle Termine können unter Tel. 07331/304-270 oder 271 (Herr Becker oder Herr Dröge) vereinbart werden.
  • Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3772) eingesehen werden.

Geislingen, den 07.03.2024

Gez. Becker (VD)                                                             D.S.

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