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Landratsamt informiert: Gehölzschonzeit von März bis September


Am 1. März beginnt die gesetzlich vorgeschriebene Gehölzschonzeit. Sie dauert an bis zum 30. September. In dieser „Sommerpause“ dürfen

  • Bäume außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen,
  • Hecken,
  • lebende Zäune,
  • Gebüsche,
  • andere Gehölze
  • sowie Röhrichte

nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Durch diese Maßnahme soll die im Frühling erwachende Tierwelt, insbesondere die Vögel, die ihr Brutgeschäft beginnen, aber auch Fledermäuse, Wildbienen und andere Insekten, die diese Lebensräume bewohnen, geschützt werden. Nicht von dieser zeitlichen Vorgabe berührt sind unter anderem die üblichen Pflegeschnitte bei Obstbäumen und streng formgeschnittene Gartenhecken.
Alte Bäume mit Höhlen und starkem Totholz sowie ausgewiesene Naturdenkmale stehen unabhängig von der Gehölzschonzeit ganzjährig unter besonderem Schutz, da sie wichtigen Wohnraum für Vögel, Fledermäuse, Hornissen, Holzkäfer und andere geschützte Tiere bieten.
Für weitere Auskünfte insbesondere auch in unklaren Fällen steht das Landratsamt Göppingen  zur Verfügung (Kontakt: Umweltschutzamt, E-Mail: umweltschutzamt(at)lkgp.de, Telefon: 07161 202-2261).  

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