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Amtliche Bekanntmachung: Neufassung der Bekanntmachungssatzung


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVOGemO) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 24. Oktober 2022 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen beschlossen:

§ 1
Form der öffentlichen Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils werden gemäß § 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, auf der Homepage der Stadt Eislingen/Fils unter www.eislingen.de durchgeführt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der Sprechzeiten im Bürgerbüro des Rathauses der Stadt Eislingen/Fils (Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils) kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ferner können Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden.

(2) Sofern sondergesetzliche Bestimmungen eine Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen auf der Homepage ausschließen, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Veröffentlichung von Bekanntmachungen durch Einrücken in der Eislinger Zeitung. In diesem Fall ist die öffentliche Bekanntmachung an dem Tag erfolgt, an dem der Bekanntmachungstext in der in Satz 1 bestimmten Eislinger Zeitung veröffentlicht ist. Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Veröffentlichung von Bekanntmachungen von Ausschreibungen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Landesausschreibungsblatt des Staatsanzeigers für Baden-Württemberg.

§ 2
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils vom 24.09.1956, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.03.1986 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Eislingen/Fils, den 22. November 2022

gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister

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Redakteur / Urheber
Stadtverwaltung Eislingen/Fils