Dienstleistung
Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Befähigungsschein § 20 SprengG
Grundsätzlich werden Sie als Antragsteller einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie
- zuverlässig,
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind,
- das 21. Lebensjahr vollendet haben und
- Deutscher oder EU-Angehöriger sind.
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt.
Hierfür müssen Sie das Formular Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes ausfüllen und persönlich bei der Sprengstoffbehörde abgeben. Die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde sind beizufügen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll vom Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Ein Befähigungsschein wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Zur Verlängerung müssen Sie rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.
Festgebühr: 89,50 Euro