Dienstleistung

Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich über den Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.

Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.

Weitere Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter:

Einheitlicher Ansprechpartner/Einheitliche Stelle

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Formular & Online-Prozess
  • Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Befähigungsschein § 20 SprengG Sie können das Formular am Bildschirm ausfüllen. Das Formular ist barrierefrei.
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Voraussetzungen

Grundsätzlich werden Sie als Antragsteller einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie

  • zuverlässig,
  • fachkundig und
  • persönlich geeignet sind,
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben und
  • Deutscher oder EU-Angehöriger sind.
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Verfahrensablauf

Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt.
Hierfür müssen Sie das Formular Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes ausfüllen und persönlich bei der Sprengstoffbehörde abgeben. Die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde sind beizufügen.

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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll vom Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
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Frist/Dauer

Ein Befähigungsschein wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Zur Verlängerung müssen Sie rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

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Bearbeitungsdauer

Diese können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.

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Kosten/Leistung

Die aktuellen Gebühren können Sie dem Gebührenverzeichnis der Stadt Eislingen entnehmen:

Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Eislingen/Fils (PDF) 

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage
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