Dienstleistung
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Für das genehmigte Bauvorhaben ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) einzuhalten. Das GEG vom 08.08.2020, in Kraft seit dem 01.11.2020, ist auf alle Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung unter dem Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft-, und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung dienen, anzuwenden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.um.baden-wuerttemberg.de oder unter www.erneuerbare-energien.de.
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. GEG – Erfüllungserklärung gemäß Paragraf 104 Gebäudeenergiegesetz
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. GEG – Erfüllungserklärung Nichtwohngebäude im Bestand (Änderung)
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. GEG – Erfüllungserklärung Nichtwohngebäude Neubau
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. GEG – Erfüllungserklärung Wohngebäude im Bestand (Änderung)
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. GEG – Erfüllungserklärung Wohngebäude Neubau
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. GEG – Erfüllungserklärung Nichtwohngebäude im Bestand (Erweiterung und Ausbau)
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. GEG – Erfüllungserklärung Wohngebäude im Bestand (Erweiterung und Ausbau)
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. GEG – Merkblatt zum Gebäudeenergiegesetz
Der Wärme- und Kälteenergiebedarf des Gebäudes muss zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt werden (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG).
Die zur Auswahl stehenden Erfüllungsoptionen ergeben sich aus §§ 35 bis 45 GEG; Maßnahmen können miteinander kombiniert werden (§ 34 Abs. 2 GEG).
Der Bauherr oder Eigentümer hat der Baurechtsbehörde nach Fertigstellung des Gebäudes durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes eingehalten werden (§ 92 Abs. 1 GEG). Außerdem muss der Eigentümer des Gebäudes der Baurechtsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes eine Kopie des Energieausweises nach § 80 GEG vorlegen.
Die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude nach §§ 10 bis 17 GEG beziehungsweise §§ 10 bis 13 und §§ 18, 19 GEG für Nichtwohngebäude sind im Auftrag des Bauherrn durch einen Entwurfsverfasser nach § 43 LBO zu erstellen. Für die Zuziehung von Sachkundigen durch den Entwurfsverfasser gilt § 43 Abs. 2 LBO entsprechend. Die Nachweise sind spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes vom Bauherrn an den Eigentümer des Gebäudes zu übergeben; sie sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Baurechtsbehörde auf deren Verlangen unverzüglich vorzulegen.
Verstöße gegen die Vorlagepflicht der Erfüllungserklärung und des Energieausweises sowie die Nichtvorlage von sonstigen Nachweisen oder Erklärungen auf Anforderung der Baurechtsbehörde gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
ausgefüllte Erfüllungserklärung