Dienstleistung

Waffenerwerb und Waffenüberlassung

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Für den Erwerb oder Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. In dieser werden Ihre Waffen registriert. Haben Sie bereits eine Waffenbesitzkarte, können darin weitere Waffen eingetragen werden, die Sie erwerben. Wenn Waffen an andere berechtigte Personen dauerhaft überlassen werden, muss dies ebenfalls in der Waffenbesitzkarte eintragen werden.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Der Erwerb weiterer Waffen ist in bestimmten Fällen durch die Waffenbesitzkarte möglich. Beispielsweise können mit der gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm erworben werden.

Jäger mit einem gültigen Jagdschein sind berechtigt, Langwaffen und zwei Kurzwaffen zu erwerben. Wird eine höhere Anzahl an Kurzwaffen gewünscht, muss ein Bedürfnis für die zusätzliche Kurzwaffe begründet werden.

Bei Sportschützen mit einer grünen Waffenbesitzkarte muss ein Bedürfnis für jede weitere Waffe glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses wird eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber verlangt, dass

  • der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat
  • die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist; das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.

Brauchtumsschützen können ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen sowie von bis zu drei Repetier-Langwaffen und der dafür bestimmten Munition  durch die Bescheinigung einer Brauchtumsschützenvereinigung (nicht überörtlicher Verband), bei der der Brauchtumsschütze Mitglied ist, glaubhaft machen.

Waffensammler müssen den Erwerb der zu ihrem Sammelgebiet gehörenden Waffen binnen zwei Wochen bei der Waffenbehörde anzeigen.

Das Überlassen von Waffen ist nur an berechtigte Personen zulässig. Wenn die Berechtigung nicht offensichtlich ist, muss sie nachgewiesen werden. Das Überlassen muss innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde mitgeteilt und die Waffenbesitzkarte zur Berichtigung vorgelegt werden.

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Verfahrensablauf

Falls Ihre Waffenbesitzkarte Sie nicht zum Erwerb der Waffen berechtigt, müssen Sie zunächst einen Antrag für eine Erwerbserlaubnis stellen.
Wenn Sie eine Waffe erworben haben, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde mitteilen.
Haben Sie einem Berechtigten eine Waffe überlassen, müssen Sie dies ebenfalls der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen anzeigen.

Die jeweiligen Formulare können auf unserer Homepage heruntergeladen oder bei der Waffenbehörde abgeholt werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • ausgefülltes Antragsformular
  • gegebenenfalls Bedürfnisnachweis
  • Waffenbesitzkarte für Eintragungen
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Kosten/Leistung

Die aktuellen Gebühren können Sie dem Gebührenverzeichnis der Stadt Eislingen entnehmen:

Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Eislingen/Fils (PDF) 

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage
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