Nachricht

Amtliche Bekanntmachung: Inkrafttreten des Bebauungsplans "Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung"


Inkrafttreten des Bebauungsplans „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“

Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat gemäß §§ 1,2,2a,3,4,4a, 8 -10 und § 13 a des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I.S.3634), sowie § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl.2000, S. 581, ber. S. 698), gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) vom 5. März 2010 (GBl. 2010, S. 357, S. 358, ber. S. 416),
jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, in seiner Sitzung am 22.05.2023, den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Satzungen umfasst die im nachfolgenden Planausschnitt des Büro m-quadrat vom 22.05.2023 gekennzeichneten Flurstücke.

Planbereich 17: Südliche Scheerstraße

Ausschnitt des Bebauungsplans

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan „Südlich der Heimt- und Streichenbachstraße, 2. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan jeweils mit zugehöriger Begründung können im Rathaus, Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen/Fils, 2.Stock, Zimmer 2.20 während der üblichen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden.

Hinweise:

  • 1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
  • 2. Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und Flächennutzungsplan, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Eislingen/Fils geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
  • 3. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Stadt Eislingen/Fils, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind, der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung des Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Eislingen/Fils unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Eislingen/Fils, 21.12.2023
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister

^
Download
^
Hinweise
  • Startseite
^
Redakteur / Urheber
PSE (Pressestelle Stadt Eislingen/Fils)