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Amtliche Bekanntmachung: Änderung der Wasserversorgungssatzung
Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 27.11.2023 folgende 14. Änderungssatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser in der Fassung vom 05.11.2007 beschlossen:
§ 1 § 43 erhält folgende Fassung:
§ 43 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro m³ | 2,21 Euro |
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro m³ | 2,21 Euro |
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Eislingen/Fils, 04. Dezember 2023
Stadt Eislingen/Fils
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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