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Änderungen und Aussichten für Pflegebedürftige und deren Angehörige
05.12.2023
Im Sommer hat das Bundesministerium für Gesundheit eine Pflegereform beschlossen. Zum neuen Jahr treten Änderungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige in Kraft, sodass sie mehr Leistungsbeträge erhalten. Ziel der höheren Leistungsbeträge ist, die Pflege zuhause zu stärken, Leistungen zu verbessern und die finanziellen Belastungen zu
- Um die häusliche Pflege zu stärken, wird das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht. Das heißt, dass man bei einem Pflegegrad (PG) 2 künftig 332 Euro, bei PG 3: 573 Euro, bei PG 4: 765 Euro und bei PG 5: 947 Euro bekommt.
- Aus diesem Grund werden auch die ambulanten Sachleistungsbeträge ab diesem Zeitpunkt um 5% angehoben. Dies entspricht einer Steigerung der Beträge bei PG 2 auf 761 Euro, bei PG 3 auf 1.432 Euro; bei PG 4 auf 1.778 Euro und bei PG 5 auf 2.200Euro.
- Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen in Akutsituationen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden, um die erforderliche Pflege Angehöriger zu organisieren bzw. sicherzustellen. Es ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
- Um Familien mit pflegebedürftigen Kindern zu unterstützen, wird der Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.386 Euro für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt. Nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zu 100% für die Verhinderungspflege genutzt werden.
- Der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird ab 01.07.2024 erleichtert, in dem die Möglichkeit zur Mitaufnahme des Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson erweitert und weiterentwickelt wird.
- Die Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, werden erhöht. Die Sätze werden von 5% auf 15% bei 0 bis 12 Monaten Verweildauer, von 25% auf 30% bei 13 bis 24 Monaten, von 45% auf 50 % bei 25 bis 36 Monaten und von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten angehoben.
- Die Ermöglichung von telefonischen Begutachtungen in bestimmten Situationen hilft beim Leistungszugang und entlastet Antragsteller und auch Medizinische Dienste.
- Ab 2025 werden alle Pflegeleistungen um weitere 4,5% erhöht.
- Zum 1. Juli 2025 werden generell die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft, sodass die Leistungen künftig unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden können. Erfolgt die Verhinderungspflege durch Personen, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind, kann ein Betrag bis zum 2- fachen des (anteiligen) Pflegegeldes, plus ggf. Aufwendungen für Verdienstausfall und Fahrtkosten, über die Verhinderungspflege erstattet werden.
Weitere Informationen stehen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit (www.bundesgesundheitsministerium.de). Bei Fragen können Sie sich auch an die Stadtverwaltung wenden (Kontakt: Heide Daiss, Seniorenberatung für hilfe- und pflegebedürftige Menschen; Telefon 07161 / 804-237; E-Mail: h.daiss(at)eislingen.de).
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