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Amtliche Bekanntmachung: Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung des Sanierungsgebiets „Bereich Ulmer- und Stuttgarter Straße“


Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung des Sanierungsgebiets „Bereich Ulmer- und Stuttgarter Straße“

Aufgrund § 162 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. S. 698), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils in seiner Sitzung am 24.07.2023 folgende Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Bereich Ulmer- und Stuttgarter Straße“ beschlossen:

§ 1 Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Bereich Ulmer- und Stuttgarter Straße“

Die Satzung der Stadt Eislingen/Fils über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Bereich Ulmer- und Stuttgarter Straße“ vom 25.02.2006, mit Ergänzungssatzung vom 24.02.2007 und mit Ergänzungssatzung vom 10.11.2007 wird aufgehoben. Das im Plan des Planungsamts vom 05.07.2023 dargestellte Gebiet ist Bestandteil der Aufhebungssatzung.

§ 2 Gebiet der aufgehobenen Satzung

Das in § 1 genannte Gebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstückteile innerhalb der im beigefügten Plan des Planungsamts abgegrenzten Flächen. Dieser Plan vom 05.07.2023 ist Bestandteil der Satzung.

Lageplan vom 05.07.2023:

Plan zur Aufhebungssatzung Sanierungsgebiet Bereich Ulmer- und Stuttgarter Straße

§ 3 Sanierungsvermerke

Die Vorschriften der §§ 144, 145 BauGB finden mit der Aufhebung der Satzung keine Anwendung mehr.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Hinweis: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie Mängel der Abwägung

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V. mit § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung BadenWürttemberg (GemO) werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Eislingen/Fils geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stand gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  • 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs.4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eislingen/Fils, den 16.11.2023
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister

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PSE (Pressestelle Stadt Eislingen/Fils)