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Amtliche Bekanntmachung: Erweiterung der Satzung vom 27.07.2017 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Stadtmitte"
Satzung
Erweiterung der Satzung vom 27.07.2017 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadtmitte“ in Eislingen/Fils -Erweiterungssatzung
Der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils hat in seiner Sitzung am 24.07.2023 aufgrund von § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. S. 698), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Erweiterungsgebiets zum festgelegten, bestehenden Sanierungsgebiet „Stadtmitte“ um die im beigefügten Plan des Planungsamts vom 05.07.2023 dargestellten Grundstücke beschlossen.
§ 1 Festlegung des erweiterten Sanierungsgebiets
Die Satzung der Stadt Eislingen/Fils vom 27.07.2017 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadtmitte“, wird wie folgt geändert (erweitert): Das mit Satzung vom 27.07.2017 vom Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils beschlossene förmlich festgelegte Sanierungsgebiet wird mit Beschluss vom 24.07.2023 um die im beigefügten Plan vom 05.07.2023 dargestellten Grundstücke erweitert.
§ 2 Abgrenzung
Der Plan des Planungsamts Eislingen/Fils vom 05.07.2023 ist Bestandteil der Satzung und umfasst das bestehende Gebiet mit der roten Markierung und das Erweiterungsgebiet mit schwarz gestrichelt markierten Abgrenzung der Grundstücke.
Lageplan vom 05.07.2023:
§3 Verfahrenswahl
Die Sanierung wird im gesamten Sanierungsgebiet inklusive Erweiterung im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen Sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§ 4 Genehmigungspflicht
Die Bestimmungen der § 144 BauGB (über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) und § 145 BauGB finden Anwendung.
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise: Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie Mängel der Abwägung
Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V. mit § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung BadenWürttemberg (GemO) werden eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Eislingen/Fils geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stand gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs.4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eislingen/Fils, den 16.11.2023
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister
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