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Amtliche Bekanntmachung: Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023


I. HAUSHALTSSATZUNG der Stadt Eislingen/Fils für das Haushaltsjahr 2023

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 6. Februar 2023 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

Tabelle aus der öffentlichen Bekanntmachung zur Haushaltssatzung 2023

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 5.050.000 EUR.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige  Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 6.413.430 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 4.000.000 EUR.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1.    für die Grundsteuer
a)    für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 400  v. H.
b)    für die Grundstücke (Grundsteuer B) 380  v. H.
der Steuermessbeträge.
2.    für die Gewerbesteuer auf 370 v. H.
der Steuermessbeträge.

II.    Die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung und der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Wohn- und Ge-schäftsgebäude sowie Stadtwerke ist vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 30.05.2023 Az. RPS14-2241-2/22/54 gemäß § 121 Abs. 2 GemO i.V.m. § 12 Abs. 4 EigBG und § 81 Abs. 2 GemO bestätigt worden.

Der in § 2 der Haushaltssatzung auf 5.050.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kre-ditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) wurde ge-mäß § 87 Abs. 2 GemO genehmigt. Die Kreditaufnahmen der Eigenbetriebe wurden nach § 12 Abs. 4 EigBG i.V.m. § 87 Abs. 2 GemO beim Eigenbetrieb Stadtwerke in Höhe von 1.018.000 € sowie beim Eigenbetrieb Wohn- und Geschäftsgebäude in Höhe von 2.320.000 € genehmigt.

Der in § 3 der Haushaltssatzung mit 6.413.430 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermäch-tigungen wurde gemäß § 86 Abs. 4 GemO in Höhe von 3.350.000 € genehmigt; der Differenzbetrag bedarf keiner Genehmigung. Der im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wohn- und Geschäftsgebäude mit 1.700.000 € festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wurde gemäß § 12 Abs 4 EigBG i.V.m. § 86 Abs. 4 GemO in Höhe von 250.000 € genehmigt; der Differenzbetrag bedarf keiner Genehmigung.

Der in § 4 der Haushaltssatzung auf 4.000.000 € festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite ist nach § 89 Abs. 3 GemO nicht genehmigungspflichtig. Der Höchstbetrag der Kassenkredite für die Eigenbetriebe Stadtwerke mit 1.000.000 € und Wohn- und Geschäftsgebäude mit 500.000 € wurden nach § 12 Abs. 4 EigBG i.V.m. § 89 Abs. 3 GemO genehmigt.

III.    Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 liegt in der Zeit vom 19.06.2023 bis einschließlich 27.06.2023 im Rathaus, Schlossplatz 1, Zi. 4.03 während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist ist der Haushaltsplan mit den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe auf der Homepage der Stadt Eislingen (https://www.eislingen.de/Haushalt) einsehbar.

IV.    Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Eislingen/Fils geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der*die Oberbürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widerspro-chen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Eislingen/Fils, 12. Juni 2023

Stadtverwaltung Eislingen/Fils
gez. Klaus Heininger
Oberbürgermeister

Haushaltsplan 2023 herunterladen (PDF - 9MB)

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PSE (Pressestelle Stadt Eislingen/Fils)