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Amtliche Bekanntmachung: Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften


SATZUNG zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 05.11.2001

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 08.05.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Das Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften erhält folgende Fassung:

LFd. Nr.
Kostenbezeichnung Einheit Betrag pro Jahr in Euro
Betrag pro Monat in Euro
1. Kosten der Unterkunft
Gebühr je m2 Wohnfläche


1.1. Altbauten und Container

111,60 9.30
1.2. Neubauten und sanierte Wohnungen

134,40 11,20
2. Heizung Gebühr je m2 Wohnfläche


2.1. Gasheizung
15,48 1,29
2.2. Ölheizung
16,80 1,40
2.3. Stromheizung

67,08 5,59
2.4. Fernwärmeheizung
18,60 1,55
2.5. Luft-Wärme-Pumpe
1,56 0,13
3. Wasser/Abwasser Gebühr pro Person
189,48 15,79
4. Strom Gebühr für Verbrauch in kWh


4.1. Warmwasser mit Strom
Jährlicher Verbrauch


4.1.1. 1-Personenhaushalt 2.000 999,96 83,33
4.1.2. 2-Personenhaushalt 3.000 1.500,00 125,00
4.1.3. 3-Personenhaushalt 4.000 1.999,92 166,66
4.1.4. 4-Personenhaushalt 4.500 2.250,00 187,50
4.1.5. 5 und mehr-Personenhaushalt
5.200 2.599,92 216,66
4.2. Warmwasser ohne Strom
Jährlicher Verbrauch


4.2.1. 1-Personenhaushalt 1.500 750,00 62,50
4.2.2. 2-Personenhaushalt 2.100 1.050,00 87,50
4.2.3. 3-Personenhaushalt 2.600 1.299,96 108,33
4.2.4. 4-Personenhaushalt 2.900 1.449,96 120,83
4.2.5. 5 und mehr-Personenhaushalt
3.500 1.749,96 145,83
5. Müllabfuhr Gebühr gemäß der aktuellen Abfallwirtschaftssatzung des Landkreis Göppingen


§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Großen Kreisstadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Eislingen/Fils, den 22.05.2023

gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister

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PSE (Pressestelle Stadt Eislingen/Fils)