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Amtliche Bekanntmachung: Änderung der Polizeiverordnung


1. Änderungsverordnung zur Polizeiverordnung

gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

Aufgrund von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, 735, ber. S. 1092) hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 06.03.2023 folgende Änderungsverordnung beschlossen:

1. In § 23 werden in Absatz 1 die Nummern 23 und 24 wie folgt neu gefasst.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Absatz 1 Nr. 23 wird wie folgt neu gefasst: „entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,“
Absatz 1 Nr. 24 wird wie folgt neu gefasst: „entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 offenes Feuer entzündet oder unterhält,“

2. Die Änderungsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Eislingen/Fils, 06.03.2023

gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (bzw. stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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PSE (Pressestelle Stadt Eislingen/Fils)