Nachricht

Amtliche Bekanntmachung: 4. Änderung der Feuerwehrsatzung


4. Änderungssatzung der Feuerwehrsatzung der Stadt Eislingen/Fils

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 21.05.2019 (GBl. S. 161, 185) hat der Gemeinderat der Stadt Eislingen/Fils am 06. Februar 2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:

1. In § 10 wird der Absätze 2-7 wie folgt neu gefasst. Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8, Absatz 8 wird zu Absatz 9, Absatz 9 wird zu Absatz 10 und Absatz 10 wird zu Absatz 11. Danach werden die Absätze 12 und 13 neu gefasst.

§ 10
Feuerwehrkommandant und Stellvertreter

(2) Für den Feuerwehrkommandanten ist ein Stellvertreter (Erster Stellvertreter) zu bestellen. Zusätzlich kann ein weiterer Stellvertreter bestellt werden, hierüber entscheidet die Hauptversammlung vor den Wahlen.

(3) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(4) Die Wahlen der ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden in der Hauptversammlung durchgeführt.

(5) Zum ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt werden, wer 1. der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt.

(6) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt.

(7) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum stellvertretenden Feuerwehrkommandanten (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 6.

(12) Die ehrenamtlich tätigen Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen. In seiner Abwesenheit vertritt den Feuerwehrkommandanten der erste ehrenamtlich tätige Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der weitere Stellvertreter, mit allen Rechten und Pflichten.

(13) Die ehrenamtlich tätigen stellvertretenden Feuerwehrkommandanten können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).

2. In § 13 wird der Absatz 2 neu gefasst.

§ 13
Feuerwehrausschuss

(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart. Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Absatz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an.

3. In § 15 wird der Absatz 3, 5, 6 wie folgt neu gefasst.

§ 15
Wahlen

(3) Bei der Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. Für jeden zu wählenden Stellvertreter ist ein getrennter Wahlgang durchzuführen.

(5) Die Niederschrift über die Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt.

(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl der stellvertretenden Feuerwehrkommandanten nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.

4. Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Eislingen/Fils, 06.02.2023
gez.
Klaus Heininger
Oberbürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung ist nach § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Eislingen/Fils, Schlossplatz 1, 73054 Eislingen (beziehungsweise stadtinfo(at)eislingen.de) geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
^
Download
^
Hinweise
  • Startseite
^
Redakteur / Urheber
PSE (Pressestelle Stadt Eislingen/Fils)