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Wintereinbruch – Räum- und Streupflicht beachten


Schnee und Eis verzaubern Eislingen aktuell in schöne Winterkulissen. Was bei vielen Kindern wahre Begeisterung auslöst, sorgt bei den meisten Autofahrern angesichts rutschiger Straßen eher für Stress. Für die Sicherheit von Fußgängern ist hingegen vor allem ausschlaggebend, wie sorgfältig die Anlieger ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen.

Ein geräumter Gehweg in Eislingen Auf diesem geräumten Weg sind Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Personen mit Kinderwägen und Rollatoren sicher unterwegs und kommen gut und sicher aneinander vorbei.

Wer im Winter frühmorgens oder spätabends das Haus verlässt, muss manchmal schlichtweg durch den Schnee stapfen oder über glatte Flächen balancieren. Zwischen 7:30 Uhr (bzw. an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr) und 20:00 Uhr müssen die Gehwege jedoch frei sein. Die Anlieger müssen sie in diesem Zeitraum geräumt und bei Glätte auch gestreut haben. Sonstige öffentliche Flächen, die von Fußgängern genutzt werden, müssen in einer Breite von mindestens einem Meter frei gemacht werden. Diese Breite ist wichtig, damit zwei Personen sicher aneinander vorbei kommen und auch Personen mit Kinderwägen und Rollatoren festen Halt haben.

Splitt wird bereit gestellt

Um bei Glätte eine Rutschgefahr zu vermeiden, muss der Weg mit abstumpfendem Material wie Sand, Splitt oder Asche bestreut werden. Die Bürger können sich an den aufgestellten Splitt-Boxen mit Splitt versorgen. Splitt darf ausschließlich für den privaten Gebrauch in haushaltsüblichen Mengen entnommen werden. Unzulässig ist jedoch eine Versorgung für gewerbliche Zwecke. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass es sich dabei um einen freiwilligen Service der Stadt handelt. Der Betriebshof sorgt dafür, dass die Behältnisse stets ausreichend befüllt sind. Streusalz ist grundsätzlich verboten und darf nur bei besonderen Gefahrenlagen wie Eisregen verwendet werden. Grund dafür sind die vielfältigen schädlichen Auswirkungen wie beispielsweise Versalzung des Grundwassers, Vertrocknung von Pflanzen, Korrosion von Brücken und Fahrzeugen aber auch Entzündungen bei Tierpfoten.

Wer muss zur Schneeschaufel greifen?

Mieter und Eigentümer sind verpflichtet, die angrenzenden Gehwege des Grundstücks zu räumen und zu streuen. Grundsätzlich ist jede einzelne dieser Personen für die Räumung zuständig und kann zur Verantwortung gezogen werden, falls ein Weg nicht ordnungsgemäß geräumt ist. Es sollte daher eine verbindliche Regelung getroffen werden, wer zu welcher Zeit für die Räum- und Streupflicht zuständig ist.

Gegenseitige Unterstützung ist gefragt

Gründe wie Krankheit, Gebrechlichkeit, Urlaub oder Berufstätigkeit entbinden nicht von der Räum- und Streupflicht, weshalb sie bei Bedarf auf andere Personen übertragen werden muss. Erfreulich ist es natürlich, wenn innerhalb der Nachbarschaft oder im Familien- und Freundeskreis eine Unterstützung möglich ist und Hilfsbedürftigen beim Schneeschippen und Streuen geholfen wird. Alternativ können gewerbliche Dienstleister beauftragt werden.

Bußgelder drohen, wenn nicht geräumt wird

Die pflichtbewusste Einhaltung der Räum- und Streupflicht liegt im Hinblick auf mögliche Haftungsrisiken und Bußgelder im Interesse der Anlieger. Unabhängig davon freuen sich alle, wenn man im Winter sicher zu Fuß unterwegs sein kann und im wahrsten Sinne des Wortes freie Bahn hat. Bitte planen Sie als Anlieger ausreichend Zeit für das Räumen und Streuen ein.

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PSE (Pressestelle Stadt Eislingen/Fils)