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Abwassergebühren — Gesplittete (Niederschlagswasser)

Die Stadt Eislingen/Fils wurde, wie alle Gemeinden des Landes Baden - Württembergs im Jahr 2010 mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs konfrontiert, wonach statt der bisher üblichen einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr zu erheben ist.

Die Schmutzwassergebühr bemisst sich dabei unverändert nach der gebührenfähigen Abwassermenge (cbm Abwasser). Beim Niederschlagswasser ist Grundlage die bebaute bzw. überbaute und/oder befestigte („versiegelte“) Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die Abwasseranlage gelangen kann (qm versiegelte Fläche).
Von grundlegender Bedeutung ist, dass es sich lediglich um eine genauere und damit gerechtere aber aufwändigere Kostenverteilung handelt – Mehreinnahmen werden durch die Stadt nicht erzielt. Den Niederschlagswassergebühren stehen somit geringere Schmutzwassergebühren gegenüber.

Für die Bemessung der Niederschlagsgebühr werden die versiegelten Flächen mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgelegt wurde:

  • a) Versiegelte Flächen, z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen, Pflaster, Verbundsteine, Platten, Fliesen und sonstige Beläge mit geringen Fugen oder mit Fugenverguss versehen
    Faktor 1,0
  • b) Teilweise versiegelte Flächen, z.B. Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Ökopflaster, Porenpflaster, Sickersteine, Gründächer, Pflaster mit Fugenabstand größer zwei cm
    Faktor 0,5
  • c) Nicht versiegelte Flächen, z.B. Rasen, Acker, Wald, Wiesen, Lehm
    Faktor 0,0

Die Wasserdurchlässigkeit ist im Einzelfall durch eine Produktinformation des Herstellers oder sonstige geeignete Nachweise zu belegen.
Für versiegelte Flächen, die mit Zustimmung der Stadt in Gewässer, Rückhalteeinrichtungen bzw. über Sickermulden oder über sonstige Versickerungsanlagen ins Grundwasser entwässern - auch über Zisternen, die nicht mit einem Überlauf oder Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, fallen keine Gebühren an.

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Weitere Hinweise

Sie haben Fragen wir die Antworten!

Bin auch ich von diesem Thema betroffen?

Das Thema betrifft direkt (als Eigentümer) beziehungsweise indirekt (als Mieter oder Nutzer) fast jeden Haushalt. Siehe hierzu unten: „Was müssen Sie tun?“

Wie wurden die Abwassergebühren bisher abgerechnet?

Für die Einleitung des Abwassers in die öffentliche Kanalisation wurde bisher eine einheitliche Gebühr erhoben, die nur von der bezogenen Wassermenge abhängig war.


Warum erfolgte eine Änderung?

Bis 2011 waren die Kosten für die Sammlung und Reinigung von Schmutzwasser und von Niederschlagswasser in dieser Gebühr enthalten. Die Rechtssprechung verordnete in ganz Baden-Württemberg, dass keine einheitliche Abwassergebühr mehr erhoben werden darf.

Was änderte sich?

Niederschlagswasser, das zum Beispiel von Dächern und befestigten Flächen in das Abwassernetz eingeleitet wird, verursacht Kanal- und Kläranlagenkosten. Bisher wurden diese Kosten auf alle Haushalte gleich verteilt. Der neue getrennte Gebührenmaßstab teilt die Kosten auf die Kostenträger Schmutzwasser und Niederschlagswasser auf.
Die Schmutzwassergebühr wird wie bisher auf der Grundlage der bezogenen Wassermenge erhoben.
Der Niederschlagswassergebühr zugrunde liegt die Größe der überbauten und versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die Abwasseranlage geleitet wird. (Befestigte Flächen, die nicht an die Abwasseranlage angeschlossen sind und von denen das Niederschlagswasser zum Beispiel im Garten versickert, werden nicht angerechnet.)

Welche Vorteile hat die getrennte Berechnung?

Es ergibt sich eine größere Transparenz bei der Berechnung der Gebühren, eine stärkere Gebührengerechtigkeit und ein Anreiz, sich umweltbewusst zu verhalten.
Wer mit Trinkwasser sparsamer umgeht und Niederschlagswasser nicht der Abwasseranlage zuführt oder Flächen entsiegelt, wird vom neuen Gebührenmaßstab profitieren.

Was bedeuten die Gebühren für die einzelnen Haushalte?

Profitieren können Eigentümer, die nur wenig versiegelte Flächen aufweisen und eine große Schmutzwassermenge anfällt. Stärker belastet werden Grundstücke mit hohen Versiegelungsflächen, zum Beispiel Einkaufszentren und gewerbliche Betriebe, die große versiegelte Hof- und Parkflächen besitzen.


Bedeutet die Einführung der getrennten Abwassergebühr eine zusätzliche Einnahme für die Stadt?

Nein. Ganz wichtig ist, dass die Gebühren nach wie vor auf der Grundlage der anfallenden Kosten erhoben werden – von der Stadt werden keine zusätzlichen Einnahmen erzielt.
Wie erwähnt werden die Kosten lediglich verursachergerecht aufgeteilt in die Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr. Anders ausgedrückt wird die Schmutzwassergebühr um die Kosten der Niederschlagswassergebühr günstiger!


Was ist ein Versiegelungsfaktor?

Der Versiegelungsfaktor einer befestigten oder überbauten Fläche gibt das Maß der Versickerungsfähigkeit der Fläche an. Er bestimmt damit auch, wie viel Regenwasser von dieser Fläche abgeleitet wird. Die Versiegelungsfläche wird mit dem Versiegelungsfaktor multipliziert – die errechnete Fläche ist maßgeblich für die Niederschlagswassergebühr.

Müssen für Grundstücke, für die bisher keine Abwassergebühr bezahlt wurde (z.B. Garagengrundstücke) zukünftig Niederschlagswassergebühren bezahlt werden?

Ja, sofern auf dem Grundstück überbaute und befestigte Flächen vorhanden sind, die in die öffentliche Abwasseranlage entwässern.

Wie werden Zisternen berücksichtigt?

Die Regelung bei Zisternen wurde im Gemeinderat am 28.02.2011 intensiv beraten und wie folgt modifiziert:

  • 1. Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt.
  • 2. Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind, werden ab dem zweiten Kubikmeter um 8 Quadratmeter je Kubikmeter Fassungsvolumen reduziert.
  • 3. Bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen ab dem zweiten Kubikmeter um 15 Quadratmeter je Kubikmeter Fassungsvolumen reduziert. In diesen Fällen ist auf Kosten des Gebührenschuldners ein Zwischenzähler einzubauen und zu unterhalten. Entsprechend dem gemessenen Verbrauch sind Schmutzwassergebühren zu entrichten. Bei geringen Zisternengrößen, insbesondere bei privaten Haushalten, kann die Stadt aus Vereinfachungsgründen auf einen Zählereinbau und die Erhebung von Schmutzwassergebühren verzichten – in diesen Fällen wird die geringere Reduzierung nach Absatz 2 gewährt.
  • 4. Die Ermäßigungen gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind. Eine Ermäßigung erfolgt maximal bis zur angeschlossenen Versiegelungsfläche.
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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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