Dienstleistung
Erlaubnis / Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Spielgeräte – Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis / Bestätigung § 33 c GewO
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Spielgeräte – Antrag nach § 33 c Abs. 3 GewO (Geeignetheit Aufstellungsort)
Erlaubnis / Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will, bedarf vorher der Erlaubnis des Ordnungsamts. Das Nähere ist in der bundesweit geltenden Spielverordnung festgelegt.
Weiter darf jeder Gewerbetreibende oben genannte Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm das Ordnungsamt schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort (hauptsächlich Gaststätten) den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.
Die Voraussetzungen werden im Einzelfall auf Antrag geprüft.
Gebühren:
- Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten 1.250 €
- Für eine Geeignetheitsbestätigung 40 €
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, aufstellen will, bedarf vorher der Erlaubnis des Ordnungsamts. Das Nähere ist in der bundesweit geltenden Spielverordnung festgelegt.
Weiter darf jeder Gewerbetreibende oben genannte Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm das Ordnungsamt schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort (hauptsächlich Gaststätten) den Vorschriften der Spielverordnung entspricht.
Die Voraussetzungen werden im Einzelfall auf Antrag geprüft.
Gebühren:
- Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten 1.250 €
- Für eine Geeignetheitsbestätigung 40 €