Dienstleistung
Grundsteuererlass
Entsprechend § 34 Abs. 2 GrStG ist ein jährlicher Antrag erforderlich; dabei ist der Antrag bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.
fordert die Steuerabteilung vom Antragsteller an
Nach § 33 GrStG wird bei einer Minderung des Rohertrags des Steuergegenstandes um mehr als die Hälfte die Grundsteuer in Höhe von 25 % erlassen, wird kein Ertrag erzielt, wird die Grundsteuer zur Hälfte erlassen, sofern der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.
Bezugsgröße ist der Steuergegenstand gem. § 2 GrStG in seiner Gesamtheit, d.h. zum Beispiel das Mietwohngrundstück (nicht aber eine Wohnung von mehreren), das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus usw.
Bezugsgröße ist der Steuergegenstand gem. § 2 GrStG in seiner Gesamtheit, d.h. zum Beispiel das Mietwohngrundstück (nicht aber eine Wohnung von mehreren), das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus usw.