Dienstleistung

Wasserzins und Abwassergebühren

Die Stadt rechnet unterjährig nur bei Eigentumswechsel ab. Ansonsten erfolgt die Abrechnung zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

Für die Abrechnung mit Mietern ist nicht die Stadt, sondern der jeweilige Eigentümer zuständig.
 
Bitte beachten Sie dazu auch folgende Eigentümer-Regelung:

Die Wassersatzung der Stadt Eislingen
  • § 41 besagt: Gebührenschuldner ist der Anschlussnehmer
  • § 2 regelt: Anschlussnehmer ist der Eigentümer oder der durch dingliches Recht (Nießbrauch) berechtigte Dritte
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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf
Kundenwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel füllen Sie bitte das entsprechende Formular aus oder senden Sie uns eine E-Mail oder ein Fax.
 
Geben Sie dabei bitte folgende Daten an:
  • Daten des alten Eigentümers (z.B. aktuelle Anschrift)
  • Daten des neuen Eigentümers
  • Zählernummer
  • Zählerstand bei Übergabe
  • Datum der Übergabe
 
 
Jahresverbrauchsabrechnung 
Anfang Dezember erhält jeder Anschlussnehmer (Eigentümer, Hausverwalter,…) bei dem noch kein Funkzähler eingebaut wurde, eine Ablesekarte zur Erfassung des Zählerstandes.
Diese ist gemäß beigefügtem Schreiben auszufüllen und im vorgegebenen Zeitraum in einen Postbriefkasten zu werfen. Alternativ kann der Zählerstand während der Ablesephase per Internet über unsere Homepage mitgeteilt werden.
Bei verspäteter Mitteilung wird der Zählerstand durch die zuständige Stelle geschätzt.
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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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