Dienstleistung

Wasserzins und Abwassergebühren

Die Stadt rechnet unterjährig nur bei Eigentumswechsel ab. Ansonsten erfolgt die Abrechnung zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

Für die Abrechnung mit Mietern ist nicht die Stadt, sondern der jeweilige Eigentümer zuständig.
 
Bitte beachten Sie dazu auch folgende Eigentümer-Regelung:

Die Wassersatzung der Stadt Eislingen

  • § 41 besagt: Gebührenschuldner ist der Anschlussnehmer
  • § 2 regelt: Anschlussnehmer ist der Eigentümer oder der durch dingliches Recht (Nießbrauch) berechtigte Dritte
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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf

Kundenwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel füllen Sie bitte das entsprechende Formular aus oder senden Sie uns eine E-Mail oder ein Fax.
 
Geben Sie dabei bitte folgende Daten an:

  • Daten des alten Eigentümers (z.B. aktuelle Anschrift)
  • Daten des neuen Eigentümers
  • Zählernummer
  • Zählerstand bei Übergabe
  • Datum der Übergabe

 Zählerablesung

Anfang Januar werden die Zählerstände zum 31. Dezember per Funk von unseren Mitarbeitern ausgelesen.
Dazu müssen wir Ihre Häuser nicht betreten, da im Normalfall das Funksignal von der Straße aus empfangen wird. In Einzelfällen kann es allerdings notwendig sein, dass unsere Mitarbeiter Ihr Grundstück (Einfahrt oder Hauszugang) betreten müssen. Bitte beachten Sie dies, um eventuellen Betrügern keine Chance zu geben.

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Satzung
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Zugehörigkeit zu
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