Dienstleistung

Vergnügungssteuer

Die Aufsteller von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit melden die aufgestellten Spielgeräte unter Angabe

  • des Aufstellungsortes,
  • der Art,
  • der Zulassungsnummer des Spielgerätes und
  • des Aufstellungsdatums

an.

Bei Abbau des Spielgeräts erfolgt beim zuständigen Sachbearbeiter auf Anzeige die Abmeldung.

Weiterhin wird hier die zur Berechnung der Vergnügungssteuer nötige Bruttokasse der Spielgeräte gemeldet.

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