Vergnügungssteuer
Die Aufsteller von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit melden die aufgestellten Spielgeräte unter Angabe
- des Aufstellungsortes,
- der Art,
- der Zulassungsnummer des Spielgerätes und
- des Aufstellungsdatums
an.
Bei Abbau des Spielgeräts erfolgt beim zuständigen Sachbearbeiter auf Anzeige die Abmeldung.
Weiterhin wird hier die zur Berechnung der Vergnügungssteuer nötige Bruttokasse der Spielgeräte gemeldet.
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