Dienstleistung

Verfahrensfreie Bauvorhaben (antragsaufnehmende Stelle)

Gewisse untergeordnete Bauvorhaben können Sie errichten, ohne dafür eine Baugenehmigung zu beantragen.

Diese genehmigungs- bzw. verfahrensfreie Bauvorhaben müssen jedoch, ebenso wie genehmigungspflichtige Bauvorhaben, den öffentlichen Vorschriften entsprechen.

Als öffentlich-rechtliche Vorschrift können zum Beispiel Bebauungsplan- oder Abstandsflächenvorschriften (Grenzabstände) in Betracht kommen.

Damit gewährleistet ist, dass Ihr Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, empfehlen wir Ihnen vorher den Kontakt zu den Mitarbeitern des Baurechtsamtes aufzunehmen. Dort erhalten Sie die Mitteilung, ob Ihr Vorhaben in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.

Sie können beim Baurechtsamt auch die Auskunft einholen, welche Bauvorhaben verfahrens- bzw. genehmigungsfrei sind.

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Mitarbeiter
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Formular & Online-Prozess
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Rechtsgrundlage
  • § 50 Abs. 5 Landesbauordnung (LBO)
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Zugehörigkeit zu