Dienstleistung
Wasserrechtliche Erlaubnis bei Kleineinleitungen
Wenn Haushalte nicht an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen werden können und das gereinigte Abwasser in einen Vorfluter eingeleitet werden soll, dann ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Die untere Baurechtsbehörde ist für die wasserrechtliche Erlaubnis zuständig, wenn die eingeleitete Menge acht Kubikmeter je Tag nicht übersteigt und es sich dabei um häusliches Abwasser handelt.
Für andere wasserrechtliche Entscheidungen ist die untere Wasserbehörde zuständig.
Eine wasserrechtliche Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering ist, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Für eine Abwasseranlage:
- Stellungnahme durch den jeweils zuständigen Abwasser-/Wasser-Zweckverband oder die jeweils zuständige Gemeinde zu den Möglichkeiten der öffentlichen Abwasserbeseitigung für den ausgewiesenen Standortbereich
- Flurkarte/n zum ausgewiesenen Vorhabensbereich
- Lage- und Abstandsplan zum Standort der Abwasserbehandlungsanlage, dem Verlauf der Verrohrung für Abwasserleitungen und dem Standort für die sich daran anschließende Einleitstelle in das jeweilige Gewässer
- Betriebsbeschreibung mit Ausführungs- oder Systemzeichnung der vorgesehenen Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der Mess- und Kontrollverfahren
- Betriebsbeschreibung für die bereits gewählte Kleinkläranlage (KKA)
- zeichnerische Darstellung des Einleitungsbauwerkes
- Zustimmung des Unterhaltspflichtigen des benutzten Gewässers
- nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke
Hinweis: Im Einzelfall müssen eventuell weitere Unterlagen vorgelegt werden.
- § 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis)
- § 3 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Benutzungen)
- § 7 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Erlaubnis)
- § 7a Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Anforderungen an das Einleiten von Abwasser)
- § 108 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren)