Dienstleistung

Stellplatzablösung

Sofern im Zusammenhang mit einer gewerblichen Baumaßnahme die Anzahl der notwendigen Stellplätze gemäß Stellplatzverordnung, nicht auf dem eigenen, bzw. einem geeigneten Grundstück nachgewiesen werden können, kann auf Antrag von der Stellplatzverpflichtung abgesehen werden. Voraussetzung ist u.a. die Zahlung einer Ablösesumme für die notwendigen Stellplätze. Der Antrag kann formlos bei der Stadtverwaltung gestellt werden.

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