Dienstleistung
Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen
Wer mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 - beziehungsweise nach neuer Bezeichnung der Kategorie P1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgeht, ohne diese jedoch zu zünden (z.B. beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigt hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal erfolgt.
Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 (beziehungsweise der Kategorie P1) umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 (beziehungsweise der Kategorie P1) umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Die für den Sitz der Betriebsstätte örtlich zuständige Kreispolizeibehörde
- in Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich die Betriebsstätte befindet.
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Anzeige für den Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten
- Der Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten.
- Die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet.
- Die Aufbewahrung der Airbag- und Gurtstraffereinheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240.
- Die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6a zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM).
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Das entsprechende Formular steht Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung oder kann bei der Sprengstoffbehörde abgeholt werden.
Es muss sowohl die ausgefüllte Anzeige als auch Bescheinigungen über die Teilnahme der in der Anzeige genannten Mitarbeiter an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten vorgelegt werden.
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Keine, da Anzeige.
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten nach Sprengstoffrecht an.
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz (SprengG)
- § 7 Erlaubnis
- § 14 Anzeigepflicht
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 4 Absatz 2
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Anhang zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
Sprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“