Dienstleistung

Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen

Wer mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 - beziehungsweise nach neuer Bezeichnung der Kategorie P1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgeht, ohne diese jedoch zu zünden (z.B. beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten), benötigt hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal erfolgt.
Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Unterklasse T1 (beziehungsweise der Kategorie P1) umgehen lassen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
^
Mitarbeiter
^
zuständige Stelle

In Baden-Württemberg: die Kreispolizeibehörde

Kreispolizeibehörde ist, je nach Sitz Ihrer Betriebsstätte:

  • in Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung
  • ansonsten das Landratsamt.

Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.

Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier bereits eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden. Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.

Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter: Einheitlicher Ansprechpartner/Einheitliche Stelle - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

^
Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der sich die Betriebsstätte befindet.

^
Formular & Online-Prozess
^
Voraussetzungen
  • Der Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten.
  • Die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet.
  • Die Aufbewahrung der Airbag- und Gurtstraffereinheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240.
  • Die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6a zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM).
^
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Das entsprechende Formular steht Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung oder kann bei der Sprengstoffbehörde abgeholt werden.
^
Erforderliche Unterlagen
Es muss sowohl die ausgefüllte Anzeige als auch Bescheinigungen über die Teilnahme der in der Anzeige genannten Mitarbeiter an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten vorgelegt werden.
^
Frist/Dauer

Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.

^
Bearbeitungsdauer

Diese können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

^
Kosten/Leistung
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten nach Sprengstoffrecht an.
^
Sonstiges
^
Rechtsgrundlage
^
Vertiefende Informationen

keine

^
Verwandte Dienstleistungen