Dienstleistung
Grundsteuer festsetzen
Wer Grundbesitz hat, muss Grundsteuer bezahlen.
Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen:
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis:
Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
Hebesätze seit dem 01.01.2025:
- Grundsteuer A 665 %
- Grundsteuer B 378 %
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform auf unserer Informationsseite www.eislingen.de/grundsteuerreform.
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Steuern
- die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
Für Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt Göppingen unter der Telefonnummer: 07161 / 97 03-0
Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.
Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.
Die errechneten Größen
- Grundsteuerwert (Bodenrichtwert x Fläche)
- Grundsteuermessbetrag (Grundsteuerwert x Steuermesszahl) und
- Grundsteuer (Grundsteuermessbetrag x Hebesatz)
werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.
keine
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis:
Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Das können Sie formlos telefonisch oder persönlich in der Steuerabteilung erledigen (Kontakt: Telefon: 07161 / 804-242; E-Mail: steuer(at)eislingen.de).
Sollten sich keine Änderungen ergeben haben (durch Verkauf, Erbschaft oder Kauf), behält der zuletzt ausgestellte Bescheid seine Gültigkeit.
Achtung! Bei Änderungen am Grundbesitz ist ab sofort folgendes zu beachten:
Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie bis 31. März des Folgejahres beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert. Näheres hierzu können Sie unter folgendem Link nachlesen: Mitteilung der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg
keine
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (zum Beispiel Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Reform der Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, denn der Einheitswert ermittelt sich noch nach den Wertverhältnissen von 1964 (West) beziehungsweise 1935 (Ost).
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde zwischenzeitlich auf Bundesebene eine Reform der Grundsteuer beschlossen:
- Danach bemisst sich die Grundsteuer für Stichtage ab dem 01. Januar 2025 nicht mehr nach den Einheitswerten 1964, sondern nach sogenannten Grundsteuerwerten, die von den Finanzämtern erstmalig auf den 01.Januar 2022 festzustellen sind.
- Baden-Württemberg hat am 04. November 2020 die Länderöffnungsklausel (Möglichkeit zur Abweichung vom Bundesmodell) genutzt und ein Landesgrundsteuergesetz erlassen.
- In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer damit nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab.
- Beim modifizierten Bodenwertmodell basiert die Bewertung im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander zum Grundsteuerwert multipliziert. Die Bebauung des Grundstücks hat auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts keine Auswirkung. Vor diesem Hintergrund werden Gebäude auf fremdem Grund und Boden nicht mehr erfasst. Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Bebauung jedoch zu einer Ermäßigung der Steuermesszahl für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags (zum Beispiel Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung).
Weiterführende Links zur Grundsteuerreform:
- Die aktuellen Bodenrichtwerte sowie die Grundstücksfläche zum Stichtag 01.01.2022 finden Sie unter www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?commune=Eislingen/Fils&lang=de
- Hier finden Sie weitere Informationen und Erklärungen zur Grundsteuer: www.grundsteuer.de/bundesland/baden-wuerttemberg
Hinweis:
Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage müsste der Antrag auf Jahreszahler ab 2025 erneut gestellt werden. Zur Vereinfachung werden jedoch bereits bestehende Jahreszahler für 2025 unsererseits direkt übernommen!