Dienstleistung

Waffenschein beantragen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in der Öffentlichkeit bei sich führen, benötigen Sie einen Waffenschein.

Der Begriff "Führen" einer Waffe bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
  • einer Schießstätte.

Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der Waffenbehörde in Verbindung.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Wollen Sie in der Öffentlichkeit eine Waffe bei sich führen, müssen Sie neben dem Waffenschein einen Personalausweis oder Pass bei sich haben.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft.
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Formular & Online-Prozess
  • Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Waffenschein / Waffenbesitzkarte Sie können das Formular am Bildschirm ausfüllen. Das Formular ist barrierefrei.
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Voraussetzungen

Für die Erteilung eines Waffenscheins gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte. Außerdem müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Gefährdung
    • Sie müssen wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein und
    • das Führen von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums muss geeignet und erforderlich sein, diese Gefährdung zu mindern.
  • Haftpflichtversicherung
    Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von einer Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden
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Verfahrensablauf

Sie müssen den Waffenschein bei der Waffenbehörde beantragen. Das Antragsformular kann auf unserer Homepage heruntergeladen oder bei der Waffenbehörde abgeholt werden.

Es wird geprüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins vorliegen.

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Erforderliche Unterlagen

Für die Erteilung eines Waffenscheins müssen Sie dieselben Unterlagen vorlegen wie für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte.

Zusätzlich:

  • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass das Führen von Schusswaffen auch außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (zum Beispiel Ihrer Wohnung oder Ihres eingezäunten Grundstückes) geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern
  • Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung
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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

Die aktuellen Gebühren können Sie dem Gebührenverzeichnis der Stadt Eislingen entnehmen:

Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Eislingen/Fils (PDF) 

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Sonstiges

Den Waffenschein erhalten Sie für höchstens drei Jahre. Sie können ihn zweimal um höchstens je drei Jahre verlängern lassen.

Der Geltungsbereich des Waffenscheins wird auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt.
Ausnahme: Sie können eine darüber hinausgehende Notwendigkeit nachweisen.

Der Transport einer Schusswaffe (zum Beispiel zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler) ist ohne Waffenschein nur zulässig, wenn die Waffe nicht schuss- und zugriffsbereit ist. Das bedeutet, die Waffe

  • muss sich in einem verschlossenen Behältnis befinden und
  • darf nicht geladen sein.

Datenschutzhinweis zur Dienstleistung

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Rechtsgrundlage

Waffengesetz (WaffG)

  • § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
  • § 5 Zuverlässigkeit
  • § 6 Persönliche Eignung
  • § 7 Sachkunde
  • § 8 Bedürfnis
  • § 10 Erteilung von Erlaubnissen
  • § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
  • § 19 Gefährdete Personen
  • § 28 Bewachungsunternehmer
  • § 36 Aufbewahren von Waffen und Munition

Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste

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