Dienstleistung
Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen
Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.
Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe erben und diese in Ihrem Besitz behalten wollen, gilt Folgendes:
- Sie müssen die Schusswaffe, sofern Sie bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, in die Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
- Sind Sie noch nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte, müssen Sie eine solche bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser die Schusswaffe berechtigt besessen hat und der Antragsteller waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet ist. - Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jäger oder Sportschütze) verfügen, müssen die geerbten Schusswaffen grundsätzlich durch ein Blockiersystem gesichert und der Einbau der Blockiersysteme gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.
- Eventuell geerbte Munition ist entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.
Sie können die geerbte Waffe auch bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.
Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, ist der Anlage 2 zum Waffengesetz (Waffenliste) zu entnehmen.
Schusswaffen müssen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen nur in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden.
Tipp: Gelangen Sie infolge einer Erbschaft in den Besitz einer Schusswaffe oder haben Sie in der Vergangenheit eine Waffe geerbt, empfehlen wir Ihnen, sich zur Klärung der waffenrechtlichen Fragen mit der Waffenbehörde in Verbindung zu setzen.
Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Waffenaufbewahrung
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Waffenbesitzkarte aufgrund Erbschaft
für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte im Erbfall:
- Alter
- grundsätzlich Vollendung des 18. Lebensjahres
- Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben und besitzen wollen, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sind Sie als Erbe noch minderjährig, müssen Sie die Waffe bis zur Vollendung Ihres 18. Lebensjahres einem waffenrechtlich Berechtigten überlassen.
- Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind. - persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - Nachweis des Einbaus eines Blockiersystems
Das Blockiersystem darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen" aufgestellt. Die Waffenbehörde hat Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, solange ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist. - Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Sie müssen bei der Waffenbehörde innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular kann auf unserer Homepage heruntergeladen oder bei der Waffenbehörde abgeholt werden.
Es wird geprüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt.
Den Nachweis der persönlichen Eignung und über den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst erbringen. Soweit erforderlich, ist der Einbau eines Blockiersystems von Ihnen zu veranlassen.
Sollten Bedenken bestehen, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangt werden. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.
- ausgefüllter Antrag
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
- Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
- Verzichtserklärung eventueller Miterben
- Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung
- eventuell Nachweis über den Einbau des Blockiersystems
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Als Erbe müssen Sie binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen.
Waffen, die Sie aus Anlass des Todes des bisherigen Waffenbesitzers in Besitz nehmen, müssen Sie jedoch unverzüglich der Waffenbehörde anzeigen.
Die aktuellen Gebühren können Sie dem Gebührenverzeichnis der Stadt Eislingen entnehmen:
Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Eislingen/Fils (PDF)
Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen.
Sie müssen Ihre Waffen so verwahren und transportieren, dass Dritte nicht auf Sie zugreifen können. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie nur in geeigneten Sicherheitsbehältnissen aufbewahren. Beim Transport dürfen die Waffen nicht geladen sein und sollten sich in einem verschlossenen Behältnis befinden. Andernfalls benötigen Sie einen Waffenschein zum Führen der Waffe.
Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten müssen Sie mit einer Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann Ihnen sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 20 Waffengesetz (WaffG) (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahrung von Waffen oder Munition)
- Anlage 2 zum Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste
- Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen