Dienstleistung

Unterbringung psychisch kranker Menschen anordnen

Wer psychisch krank ist, kann – wenn er unterbringungsbedürftig ist – gegen seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus (anerkannte Einrichtung) untergebracht werden. In einer ärztlichen Untersuchung muss außerdem festgestellt werden, ob eine psychische Krankheit und Unterbringungsbedürftigkeit vorliegen.

Diese Maßnahmen sind im Unterbringungsgesetz geregelt. Die Unterbringung, Behandlung und Betreuung erfolgen so, dass der Zweck bei geringstem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird. Sie haben allerdings diejenigen Maßnahmen zu dulden, die erforderlich sind, um Sicherheit und Ordnung in der anerkannten Einrichtung zu gewährleisten oder sie selbst zu schützen. Den Untergebrachten soll Gelegenheit zu sinnvoller therapeutischer Beschäftigung und Arbeit gegeben werden.

Es besteht ein Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung. Diese umfasst auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Untergebrachten nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

Der Untergebrachte ist über die beabsichtigte Unterbringung oder Behandlung angemessen aufzuklären. Er hat diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die psychische Krankheit zu untersuchen und zu behandeln. Erfordert die Untersuchung oder Behandlung allerdings einen operativen Eingriff oder ist sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden, darf sie nur mit Einwilligung des Untergebrachten oder gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters vorgenommen werden.

Der Untergebrachte ist zu entlassen, wenn

  • die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und nicht vorher die Fortdauer der Unterbringung angeordnet wurde,
  • die Anordnung der Unterbringung aufgehoben ist oder im Falle der fürsorglichen Unterbringung nicht spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrages bei Gericht die Unterbringung angeordnet ist,
  • der Grund für die Unterbringung weggefallen ist.

Die anerkannte Einrichtung hat bei Gericht gegebenenfalls rechtzeitig einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung zu stellen, wenn dies nach Ablauf der angeordneten Unterbringungsdauer erforderlich ist. Die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung ist durch ein ärztliches Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines Arztes mit psychiatrischer Gebietsbezeichnung zu belegen.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • Für die Anordnung der Unterbringung: Das Betreuungsgericht (Amtsgericht)
  • Für die Beantragung der Unterbringung: Die untere Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt)

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn ihr Wohnort in einem Stadtkreis liegt: Die Stadtverwaltung
  • wenn ihr Wohnort in einem Landkreis liegt: Das Landratsamt oder in Großen Kreisstädten sowie in Verbandsgemeinschaften diese selbst

Hinweis: Befindet sich die psychisch kranke Person bereits in einer anerkannten Einrichtung, ist auch diese antragsberechtigt.

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Voraussetzungen
  • Die Person ist aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert.
  • Die psychisch kranke Person gefährdet infolge ihrer psychischen Störung oder Behinderung erheblich ihr Leben oder ihre Gesundheit oder die psychisch kranke Person stellt infolge ihrer psychischen Störung oder Behinderung eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer dar.
  • Die Gefährdung oder Gefahr kann nicht auf andere Weise abgewendet werden.
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Verfahrensablauf

Die Behörde muss die Unterbringung zunächst schriftlich beim Betreuungsgericht beantragen. Erst dann kann das Gericht diese anordnen.

Dies gilt auch für

  • eine vorläufige Unterbringung,
  • eine Unterbringung zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens.

Ordnet das Gericht die Unterbringung an, ist die untere Verwaltungsbehörde für die Ausführung der Unterbringung zuständig. Sie wählt z.B. die geeignete Einrichtung aus. Bei der Auswahl soll sie die Wünsche der psychisch kranken Person sowie therapeutische Gesichtspunkte berücksichtigen. Außerdem versucht die Behörde, sie möglichst in der Nähe ihres Wohnortes unterzubringen.

Hinweis: In dringenden Fällen kann eine Einrichtung eine Person aufnehmen oder zurückhalten, bevor die Unterbringung beantragt oder angeordnet wurde. Die Gründe für diese fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung müssen durch ein ärztliches Zeugnis belegt sein. Nur in ganz besonders eilbedürftigen Fällen, sogenannten "Notvorführungen", kann darauf verzichtet werden.

Bei einer fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung:

Die Einrichtung muss den Unterbringungsantrag spätestens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der fürsorglichen Aufnahme oder Zurückhaltung an das Gericht senden. Fällt die Aufnahme oder Zurückhaltung auf einen Freitag, muss der Unterbringungsantrag bist spätestens Montag, zwölf Uhr, gestellt sein. Sendet sie ihn nicht, muss der Patient oder die Patientin entlassen werden.

Die psychisch kranke Person kann jedoch auch freiwillig in der Einrichtung bleiben.

Die untergebrachte Person ist zu entlassen, wenn

  • die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und keine weitere Unterbringung angeordnet wurde,
  • die Anordnung der Unterbringung aufgehoben wurde,
  • das Gericht im Falle der fürsorglichen Aufnahme und Zurückhaltung nicht spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrages die Unterbringung angeordnet hat,
  • der Grund für die Unterbringung weggefallen ist.

Hinweis: Ist die Fortdauer der Unterbringung erforderlich, hat die anerkannte Einrichtung bei Gericht rechtzeitig einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung stellen.

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Erforderliche Unterlagen
  • Darstellung des Sachverhaltes durch die untere Verwaltungsbehörde
  • Ärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes. Aus ihm soll hervorgehen:
    • Derzeitiger Krankheitszustand,
    • Unterbringungsbedürftigkeit,
    • voraussichtliche Behandlungsdauer,
    • Information, ob das Gericht die betroffene Person ohne erhebliche Nachteile für ihren Gesundheitszustand mündlich anhören kann.

Das Zeugnis eines Arztes oder einer Ärztin aus einer anerkannten Einrichtung kann das Zeugnis des Gesundheitsamtes ersetzen. Es muss aber von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie unterschrieben sein. Bei Kindern und Jugendlichen muss eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie unterschreiben.

Hinweis: Liegt ein Zeugnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, ist es schnellst möglich nachzureichen.

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Frist/Dauer

umgehend

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Kosten/Leistung

Für die Tätigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden entstehen keine Kosten.

Hinweis: Die Kosten für die Unterbringung selbst müssen von der untergebrachten Person, ihrem Kostenträger (zum Beispiel der Krankenkasse) oder den Unterhaltspflichtigen getragen werden.

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Sonstiges

Neben der "öffentlich-rechtlichen" Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz besteht auch die Möglichkeit einer "zivilrechtlichen" Unterbringung gemäß § 1906 BGB. Die "zivilrechtliche" Unterbringung erfolgt durch den Betreuer. Sie ist nur so lange zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Gleiches gilt, wenn eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung und/oder ein ärztlicher Eingriff notwendig sind, die ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden können und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit einer Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

Die "zivilrechtliche" Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichtes zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen). Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

Eine weitere Form der Unterbringung psychisch Kranker aufgrund besonderer Rechtsvorschriften sind die freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Hat ein psychisch Kranker oder Suchtkranker (alkohol- oder drogenabhängige Person) eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen und ergibt eine Gesamtwürdigung, dass von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, kann das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt anordnen. Die Unterbringung erfolgt in forensischen Fachkliniken mit besonderen Sicherheitsvorkehrungen. Ziel der Unterbringung im Maßregelvollzug ist es, die zum Risiko gewordene psychische Erkrankung so zu behandeln, dass eine spätere Gefährdung der Allgemeinheit nicht mehr befürchtet werden muss.

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Rechtsgrundlage
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Vertiefende Informationen

Unterstützung erhalten Betroffene und deren Angehörigen bei den Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen) der Stadt- und Landkreise sowie den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern, die ebenfalls Teil der IBB-Stellen sind.