Dienstleistung

Versammlung anmelden

Grundsätzlich hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
Öffentliche Versammlungen und Aufzüge finden regelmäßig unter freiem Himmel, zumeist auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen statt. Zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass die zuständige Versammlungsbehörde Regelungen und Anordnungen trifft. Sie müssen daher, wenn Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug durchführen wollen, diese rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.
Kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste oder Flohmärkte sind im Regelfall keine anmeldepflichtigen Versammlungen. Für diese gelten andere Bestimmungen.
Hinweis: Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen nicht angemeldet werden.

^
Mitarbeiter
^
zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörde

Kreispolizeibehörde ist, je nach Versammlungsort,

  • bei Stadtkreisen oder Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung,
  • bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden oder
  • ansonsten das zuständige Landratsamt.
^
Formular & Online-Prozess
^
Voraussetzungen

Sie müssen eine Versammlung unter freiem Himmel dann anmelden, wenn

  • eine Mehrzahl von Personen (ab drei) in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
  • die Versammlung öffentlich ist, das heißt, wenn jedermann die Möglichkeit hat, sich daran zu beteiligen und
  • sie unter freiem Himmel stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs von Ort A nach Ort B).

Ferner muss jede Versammlung einen Versammlungsleiter haben (in der Regel ist dies der Vorsitzende des Veranstalters). Der Veranstalter kann jedoch auch eine andere Person zum Leiter bestimmen, die nicht volljährig sein muss.

Außerdem kann der Versammlungsleiter zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung Ordner einsetzen.

^
Verfahrensablauf

Sie können die Versammlung formlos bei der zuständigen Stelle anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll. Das Antragsformular kann auf unserer Homepage heruntergeladen oder bei der Versammlungsbehörde abgeholt werden.
Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie im Regelfall eine Anmeldebestätigung, die im Einzelfall mit Auflagen verbunden sein kann.

^
Erforderliche Unterlagen

Die formlose Anmeldung muss vor allem folgende Angaben enthalten:

  • Name des Veranstalters
  • Name und Anschrift der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlicher Leiters
  • Tag, Zeit, Ort der Versammlung und bei einem Aufzug (das heißt sich fortbewegende Versammlung) zusätzlich: Angaben über den Marschweg
  • Thema
  • beabsichtigte Verwendung von Ordnerinnen und Ordnern
^
Frist/Dauer

Eine Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlichen Bekanntgabe – nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn – anzumelden. So genannte Eil- und Spontanversammlungen bedürfen keiner vorherigen Anmeldung.

^
Kosten/Leistung
  • für die Anmeldung: keine
  • bei Verboten oder wenn mit dem Bescheid Auflagen verbunden sind: Verwaltungsgebühren, die sich nach der kommunalen Gebührenregelung richten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
^
Sonstiges

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen wie auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformierungsverbot.

Datenschutzhinweis zur Dienstleistung

^
Rechtsgrundlage
^
Vertiefende Informationen