Dienstleistung

Kleinen Waffenschein beantragen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Den Kleinen Waffenschein benötigen Sie, wenn Sie

  • eine Schreckschusswaffe,
  • eine Reizstoffwaffe oder
  • eine Signalwaffe

mit PTB-Kennzeichnung bei sich führen wollen. Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
  • einer Schießstätte.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren. Hierzu genügt ein festes, abgeschlossenes Behältnis wie etwa ein verschließbarer Schrank. Die Aufbewahrung in einer Geldkassette wäre hingegen mangels Festigkeit nicht ordnungsgemäß.

Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit Ihrer Waffenbehörde in Verbindung.

^
Mitarbeiter
^
zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft
^
Formular & Online-Prozess
^
Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
    Sie dürfen vor allem keine Vorstrafen haben.
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
    • geschäftsunfähig,
    • alkoholabhängig oder
    • psychisch krank sind.
^
Verfahrensablauf

Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der Waffenbehörde beantragen. Das Antragsformular kann auf unserer Homepage heruntergeladen oder bei der Waffenbehörde abgeholt werden.

Die Waffenbehörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle

Sollten Bedenken darüber bestehen, ob Sie persönlich geeignet sind, kann ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangt werden.
^
Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
  • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
^
Kosten/Leistung

Die aktuellen Gebühren können Sie dem Gebührenverzeichnis der Stadt Eislingen entnehmen:

Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Eislingen/Fils (PDF) 

^
Sonstiges

Der Kleine Waffenschein ist nicht befristet. Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass

^
Rechtsgrundlage
^
Verwandte Dienstleistungen