Dienstleistung
Kleinen Waffenschein beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Den Kleinen Waffenschein benötigen Sie, wenn Sie
- eine Schreckschusswaffe,
- eine Reizstoffwaffe oder
- eine Signalwaffe
mit PTB-Kennzeichnung bei sich führen wollen. Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume,
- des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
- einer Schießstätte.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren. Hierzu genügt ein festes, abgeschlossenes Behältnis wie etwa ein verschließbarer Schrank. Die Aufbewahrung in einer Geldkassette wäre hingegen mangels Festigkeit nicht ordnungsgemäß.
Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit Ihrer Waffenbehörde in Verbindung.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Waffenschein – Kleiner Waffenschein
Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:
- Mindestalter: 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
Sie dürfen vor allem keine Vorstrafen haben. - persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie- geschäftsunfähig,
- alkoholabhängig oder
- psychisch krank sind.
Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der Waffenbehörde beantragen. Das Antragsformular kann auf unserer Homepage heruntergeladen oder bei der Waffenbehörde abgeholt werden.
Die Waffenbehörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
Sollten Bedenken darüber bestehen, ob Sie persönlich geeignet sind, kann ein
- amts- oder fachärztliches oder
- ein fachpsychologisches Zeugnis verlangt werden.
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Der Kleine Waffenschein ist nicht befristet. Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass
- diese Gegenstände nicht abhandenkommen oder
- Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen
- Datenschutzhinweis zur Dienstleistung
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)
- Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste