Dienstleistung
Hundesteuer - Hund anmelden
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Hundesteuer Anmeldung
Sie halten einen Hund. Dieser muss ab der 12. Lebenswoche angemeldet werden. Der Hund kann nur von einer volljährigen Person angemeldet werden.
Sie können Ihren Hund persönlich oder schriftlich anmelden. Nutzen Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer". Sie erhalten es bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
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Anmeldung zur Hundesteuer (evtl. Sorgeberechtigter)
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Kopie vom Impfpass oder Heimtierpass (als Nachweis der Hunderasse)
Achtung: Bei Kampfhunden gelten andere Bedingungen. Siehe Kampfhund.
Sie müssen den Hund innerhalb eines Monats ab dem Tag anmelden,
- seit dem Sie einen Hund halten oder
- seit dem Sie in die Gemeinde gezogen sind.
Die Gemeinde kann eine kürzere oder längere Frist festlegen.
Hunde ohne abgelegte Prüfung
- Ersthund 144 Euro im Jahr
- Weiterer Hund 252 Euro im Jahr
Hunde mit Prüfung
Eine Minderung der Hundesteuer ist bei einer abgelegten Prüfung wie z.B. Agility, Teamtest, Begleithunde Prüfung oder gleichwertiger Prüfung möglich. Mit erbrachtem Nachweis verringert sich die Hundesteuer bis zu 2 Jahre rückwirkend wie folgt:
- Ersthund 108 Euro im Jahr
- Weiterer Hund 216 Euro im Jahr
Informationen zur Hundesteuer Befreiung finden Sie unter der Rubrik Hundesteuer - Befreiung beantragen
Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Auch das nicht Mitführen der Hundesteuermarke kann bei einer Kontrolle zu einem Bußgeldverfahren führen.
Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu
- Leinenzwang,
- Hundekotbeseitigung und
- verbotenen Orten, wie beispielsweise Metzgereien in Eislingen.
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde