Dienstleistung
Grundstücksteilung - Erklärung abgeben
Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.
Sonderfälle
Die Grundstücksteilung muss von der Gemeinde beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden, wenn Ihr Grundstück:
- in einem Umlegungsgebiet,
- Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt oder
- von einem eingeleiteten Enteignungsverfahren betroffen ist.
Tipp: Bei Fragen an die untere Baurechtsbehörde sollten Sie Angaben zu dem Grundstück wie z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer angeben.
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen Sie keine Verhältnisse schaffen, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Vor allem müssen Sie die Abstandsvorschriften beachten. Gegebenenfalls müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragen.
Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen Sie keine Verhältnisse schaffen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
In den genannten Sonderfällen muss die Grundstücksteilung durch die Gemeinde, Umlegungsstelle beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.
Durch die Teilung eines Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans dürfen Sie keine Verhältnisse schaffen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
In den genannten Sonderfällen muss die Grundstücksteilung durch die Gemeinde, Umlegungsstelle beziehungsweise Enteignungsbehörde genehmigt werden.
Um die Grundstücksteilung im Grundbuch eintragen zu lassen, müssen Sie bei der zuständigen Stelle eine Erklärung abgeben.
keine
keine
allgemein:
- § 19 Baugesetzbuch (BauGB) (Teilung von Grundstücken)
- § 13 Grundbuchordnung (GBO) (Antrag auf Eintragung)
- § 19 Grundbuchordnung (GBO) (Antrag auf Eintragung)
- § 29 Grundbuchordnung (GBO) (Antrag auf Eintragung)
- § 8 Landesbauordnung (LBO) (Teilung von Grundstücken)
für die genannten Sonderfälle:
- § 51 Baugesetzbuch (BauGB) (Verfügungs- und Veränderungssperre im Umlegungsgebiet)
- § 109 Baugesetzbuch (BauGB) (Genehmigungspflicht bei Enteignungsverfahren)
- § 144 (Baugesetzbuch (BauGB) (Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge im Sanierungsgebiet)
- § 169 Baugesetzbuch (BauGB) (Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich)
Beim Baurechtsamt können Sie Ihre Teilungsabsichten vorstellen und überprüfen lassen, ob dadurch keine baurechtswidrigen Zustände entstehen, bevor Sie den Gang zum Vermessungsamt und Notar antreten.