Dienstleistung
Herstellung von Waffen - Erlaubnis beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition
- herstellen, bearbeiten oder instand setzen, benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis. Sie müssen ein Waffenherstellungsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.
- erwerben, vertreiben oder anderen überlassen, benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Sie müssen ein Waffenhandelsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Waffenhandels-, Herstellungs- und Stellvertretungserlaubnis § 21 Abs.1 WaffG
für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis:
- Alter
Vollendung des 18. Lebensjahres - Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind. - persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - Fachkunde des Antragstellers
Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition können Sie bei Bedarf durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlangen. Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen. - Nachweis eines Bedürfnisses
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse (beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler) ergeben. - Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.
Es wird geprüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt. Den Nachweis der persönlichen Eignung, gegebenenfalls der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftlichen Unternehmung müssen Sie selbst erbringen.
Bestehen Bedenken an der persönlichen Eignung, so besteht die Möglichkeit der Waffenbehörde ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung zu verlangen.
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern und Ausländerinnen: Nationalpass)
- Nachweis der Fachkunde
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis
- Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses (gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).
Stellvertretungserlaubnis
Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch der Stellvertreter die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.
Anzeigepflichten von Erlaubnisinhabern
Der Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis muss die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung müssen die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angegeben werden. Außerdem muss der Erlaubnisinhaber die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzeigen.
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 21 Waffengesetz (WaffG) (gewerbsmäßige Waffenherstellung, Handel mit Waffen)
- § 21a Waffengesetz (WaffG) (Stellvertretungserlaubnis)
- § 22 Waffengesetz (WaffG) (Fachkunde)
- § 15 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (Fachkunde)