Dienstleistung
Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Wer im nichtgewerblichen Bereich unabhängig von der Zweckbestimmung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen und diese hierfür erwerben will, bedarf nach dem Sprengstoffgesetz der Erlaubnis durch die Sprengstoffbehörde.
Inhaber einer Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich sind natürliche Personen.
Als explosionsgefährliche Stoffe gelten z.B. Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen, Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen und Einsatz von Raketenmotoren im Modellraketenbau.
Die für Ihren Wohnort örtlich zuständige Kreispolizeibehörde
- In Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung
- ansonsten das Landratsamt
Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.
Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder der Stadt an, in der Sie wohnen.
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Nachweis Bedürfnis Sprengstoff
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Sprengstoffgesetz – Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs.2 der 1.VO zum Sprengstoffgesetz
Grundsätzlich werden Sie als Antragsteller eine Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie
- zuverlässig,
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind,
- das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- ein Bedürfnis nachweisen können und
- Deutscher oder EU-Angehöriger sind.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechenden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
Hinweis: Wenn Sie noch keine Fachkunde besitzen, dann benötigen Sie zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme an einem Lehrgang.
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, z.B. als Jäger, Sportschütze oder Mitglied in einem Modellraketenverein ergeben.
Hinweis: Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Mindestalters (21 Jahre) setzt voraus, dass Sie die für den selbstständigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Besonnenheit besitzen und imstande sind, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige des Haushalts, in dem Sie leben, zu sichern. Dabei sollen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für eine Ausnahme in Betracht kommen im Wesentlichen:
- Inhaber eines Jahresjagdscheines
- Mitglieder von
- Schießsportvereinigungen, bei denen eine Ausnahme nach Waffenrecht vorliegt und
- Vereinigungen, in denen Bauelemente zu Modellraketen zusammengesetzt oder bearbeitet werden
Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde sind beizufügen. Sollten Sie noch keine Fachkunde haben, müssen Sie vor der Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen. Für den Nachweis eines Bedürfnisses können Sie das von uns bereitgestellte Formular verwenden.
Die Erlaubnis wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Die Verlängerung der Erlaubnis muss beantragt werden.
Die entsprechenden Antragsformulare können auf unserer Homepage heruntergeladen oder bei der Sprengstoffbehörde abgeholt werden.
- ausgefüllter Antrag
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Lehrgangsbescheinigung
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung (für Böllerschützen oder Modellraketenbauer)
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll vom Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Der Antrag ist vor dem Erwerb und dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu stellen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie die in der Erlaubnis genannten explosionsgefährlichen Stoffe erwerben und damit umgehen. Eine Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis ist rechtzeitig vor dem Ablauf der Befristung zu beantragen.
Die aktuellen Gebühren können Sie dem Gebührenverzeichnis der Stadt Eislingen entnehmen:
Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Eislingen/Fils (PDF)