Dienstleistung
Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen
Wer im nichtgewerblichen Bereich unabhängig von der Zweckbestimmung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen und diese hierfür erwerben will, bedarf nach dem Sprengstoffgesetz der Erlaubnis durch die Sprengstoffbehörde.
Inhaber einer Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich sind natürliche Personen.
Als explosionsgefährliche Stoffe gelten z.B. Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen, Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen und Einsatz von Raketenmotoren im Modellraketenbau.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Nachweis Bedürfnis Sprengstoff
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Sprengstoffgesetz – Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs.2 der 1.VO zum Sprengstoffgesetz
Grundsätzlich werden Sie als Antragsteller eine Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie
- zuverlässig,
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind,
- das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- ein Bedürfnis nachweisen können und
- Deutscher oder EU-Angehöriger sind.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechenden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
Hinweis: Wenn Sie noch keine Fachkunde besitzen, dann benötigen Sie zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme an einem Lehrgang.
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, z.B. als Jäger, Sportschütze oder Mitglied in einem Modellraketenverein ergeben.
Hinweis: Eine Ausnahme von dem Erfordernis des Mindestalters (21 Jahre) setzt voraus, dass Sie die für den selbstständigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Besonnenheit besitzen und imstande sind, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige des Haushalts, in dem Sie leben, zu sichern. Dabei sollen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für eine Ausnahme in Betracht kommen im Wesentlichen:
- Inhaber eines Jahresjagdscheines
- Mitglieder von
- Schießsportvereinigungen, bei denen eine Ausnahme nach Waffenrecht vorliegt und
- Vereinigungen, in denen Bauelemente zu Modellraketen zusammengesetzt oder bearbeitet werden
Die Erlaubnis wird in der Regel für fünf Jahre erteilt. Die Verlängerung der Erlaubnis muss beantragt werden.
Die entsprechenden Antragsformulare können auf unserer Homepage heruntergeladen oder bei der Sprengstoffbehörde abgeholt werden.
- ausgefüllter Antrag
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Lehrgangsbescheinigung
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung (für Böllerschützen oder Modellraketenbauer)
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll vom Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Erlaubnisse werden üblicherweise auf fünf Jahre befristet. Erst nach Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie die genannten Stoffen erwerben und damit umgehen.
Wenn Sie schon eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.
Festgebühr für Verlängerung der Erlaubnis: 53,00 Euro