Dienstleistung

Grundbuch - Einsicht nehmen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen. Bitte senden Sie dazu vorab eine E-Mail an  grundbucheinsicht(at)eislingen.de.

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

  • wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
  • ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
  • ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
    Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.

Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind.

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Mitarbeiter
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Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich bitte vorab telefonisch.

Hinweis:
Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten. Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

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Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie Eigentümer oder Eigentümerin sind:
  • Personalausweis oder Reisepass
Wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind:
  • Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
  • wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
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Frist/Dauer

Wir bearbeiten Ihre Anfrage so zügig wie möglich. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen. Unter Umständen kann sich die Bearbeitung verzögern. Planen Sie deshalb bitte eine Bearbeitungszeit von bis zu zwei Wochen ein.

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Kosten/Leistung

Keine Kosten

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Rechtsbehelf

Verweigert die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte die Grundbucheinsicht, können Sie sich dagegen mit dem Rechtsmittel der Erinnerung wenden.

Hat statt der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten die Rechtpflegerin oder der Rechtspfleger entschieden, können Sie dagegen Beschwerde einlegen.

Verweigert eine Notarin oder ein Notar die Grundbucheinsicht, ist hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet.

Im Hinblick auf eine erteilte Grundbucheinsicht ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

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Sonstiges

Informationen zu Auszügen aus dem Grundbuch finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".

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Rechtsgrundlage
  • § 12 bis § 12c Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschriften)
  • § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)
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Zugehörigkeit zu