Dienstleistung
Verfahrensfreie Bauvorhaben (entscheidungserteilende Stelle)
Gewisse untergeordnete Bauvorhaben können Sie errichten, ohne dafür eine Baugenehmigung zu beantragen.
Diese genehmigungs- bzw. verfahrensfreie Bauvorhaben müssen jedoch, ebenso wie genehmigungspflichtige Bauvorhaben, den öffentlichen Vorschriften entsprechen.
Als öffentlich-rechtliche Vorschrift können zum Beispiel Bebauungsplan- oder Abstandsflächenvorschriften (Grenzabstände) in Betracht kommen.
Damit gewährleistet ist, dass Ihr Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, empfehlen wir Ihnen vorher den Kontakt zu den Mitarbeitern des Baurechtsamtes aufzunehmen. Dort erhalten Sie die Mitteilung, ob Ihr Vorhaben in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht.
Sie können beim Baurechtsamt auch die Auskunft einholen, welche Bauvorhaben verfahrens- bzw. genehmigungsfrei sind.
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Abweichung, Ausnahme, Befreiung – Antrag
§ 50 Abs. 5 Landesbauordnung (LBO)