Dienstleistung
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Gewisse untergeordnete Bauvorhaben können Sie errichten, ohne dafür eine Baugenehmigung zu beantragen. Diese genehmigungs- bzw. verfahrensfreie Bauvorhaben müssen jedoch, ebenso wie genehmigungspflichtige Bauvorhaben, den öffentlichen Vorschriften entsprechen. Als öffentlich-rechtliche Vorschrift können zum Beispiel Bebauungsplan- oder Abstandsflächenvorschriften (Grenzabstände) in Betracht kommen. Damit gewährleistet ist, dass Ihr Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, empfehlen wir Ihnen vorher den Kontakt zu den Mitarbeitern des Baurechtsamtes aufzunehmen. Dort erhalten Sie die Mitteilung, ob Ihr Vorhaben in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie können beim Baurechtsamt auch die Auskunft einholen, welche Bauvorhaben verfahrens- bzw. genehmigungsfrei sind.
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Bauverständiger
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Amtsleitung
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Baurecht, Denkmalschutz
- Sie können das PDF-Formular herunterladen und ausdrucken. Baugenehmigung – Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung (PDF)
§ 50 Abs. 5 Landesbauordnung (LBO)