Dienstleistung

Schwerbehindertenausweis beantragen

Soziale Einschränkungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder seit Ihrer Geburt können Sie als Behinderung amtlich feststellen lassen. Die Feststellung ermöglicht es Ihnen, so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen. Menschen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und die in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich hier aufhalten oder hier beschäftigt sind, gelten als schwerbehindert.

Hinweis:

Bei schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Diese können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen berücksichtigt die Behörde bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB). In Baden-Württemberg stellen die Landratsämter fest, ob und welcher Grad einer Behinderung (GdB) vorliegt. Sie vergeben auch die Merkzeichen.

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Verfahrensablauf

Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig und gut leserlich aus. Das Landratsamt, die Stadtverwaltung Eislingen und die Fürsorgestelle für Kriegsopfer helfen Ihnen bei der Antragstellung. Treten nach Antragstellung besondere Umstände ein (z.B. Kündigung), sollten Sie diese dem Landratsamt unverzüglich mitteilen.

Das Amt wertet die von Ihnen vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus und zieht bei Bedarf auch weitere Befundberichte von Ihren behandelnden Ärztinnen und Ärzten bei, wenn Sie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht im Antragsformular unterschrieben haben. Danach erhalten Sie vom Landratsamt einen Feststellungsbescheid - auch, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt. Der Feststellungsbescheid enthält die einzelnen Behinderungen,
den Grad der Behinderung (GdB) und die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen). Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.

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Erforderliche Unterlagen

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:

  • umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
  • Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, z.B.: Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde,

Hinweis: Ärztliche Bescheinigungen, die nur die geäußerten Klagen und Beschwerden enthalten, reichen nicht aus. Im Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich (z.B. Pflegegutachten usw.).

Fragen dazu beantworten Ihnen gerne die zuständigen Mitarbeiterinnen im Rathaus (EG, Raum Nr. 0.11).

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Kosten/Leistung

kostenfrei

Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.