Dienstleistung

Datenschutzkontrolle - Datenschutzbeschwerde einreichen (personenbezogen)

Das Rathaus ist die zentrale Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger zu allen Verwaltungsangelegenheiten. Aus der Vielzahl von Aufgaben entstehen große Mengen an personenbezogenen Daten, die verarbeitet, das heißt erhoben, gespeichert oder übermittelt werden. Für den Umgang mit diesen Daten gibt es Regeln, damit das Persönlichkeitsrecht gewahrt bleibt. 

Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, in der Stadtverwaltung darauf zu achten, dass bei der täglichen Arbeit die Vorschriften des europäischen Datenschutzrechts (Verordnung EU 2016/679 DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.

Dabei ist sie Ansprechpartnerin für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ebenso geht sie Fragen, Hinweisen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern nach, wenn diese der Ansicht sind, dass die Stadtverwaltung mit ihren Daten nicht rechtmäßig umgeht. 

Voraussetzung für eine Datenschutzbeschwerde ist, dass sich diese auf Ihre eigenen Daten bezieht. Sie können die Beschwerde formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der Stadtverwaltung Eislingen/Fils einreichen (KONTAKT: siehe IMPRESSUM oder datenschutz(at)eislingen.de). Sie sollten dabei folgende Angaben machen:

  • Aus welchen Gründen Sie sich in welchem Recht verletzt sehen,
  • die dafür verantwortliche Stelle nennen, falls Sie sie kennen und
  • erläutern, was Sie selbst bereits unternommen haben und wie die verantwortliche Stelle darauf reagiert hat.
  • Zusätzlich können Unterlagen eingereicht werden, die die Überprüfung erleichtern oder den behaupteten Verstoß belegen.

Sollten Sie weitere Fragen zur Datenverarbeitung von öffentlichen oder privaten Stellen haben, können Sie sich auch an den Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg wenden.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle
  • die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für
    • öffentliche Stellen des Bundes (Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform)
      Die Bundesgerichte unterliegen seiner Kontrolle jedoch nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
    • Telekommunikations- und Postdienstunternehmen
  • der Landesbeauftragte für den Datenschutz für
    • öffentliche Stellen (Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts)
    • private Stellen, vor allem:
      • natürliche Personen, gleichgültig, ob sie als Privatpersonen auftreten oder eine selbständige Tätigkeit ausüben (Einzelfirma, freie Berufe) sowie
      • alle privatrechtlich organisierten Unternehmungen und Vereinigungen (GmbH, OHG, KG, Verein, Stiftung, Partei), deren Sitz in Baden-Württemberg ist

Hinweis: Der Südwestrundfunk und kirchliche Stellen unterliegen nicht der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

  • Die Gerichte und der Landtag unterliegen seiner Kontrolle nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, der Rechnungshof und staatliche Rechnungsprüfungsämter nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeit.

    Sie können sich statt an den Landesbeauftragten auch an den betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz wenden, den nicht-öffentliche Stellen unter bestimmten Voraussetzungen bestellen müssen.

  • der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim Südwestrundfunk (SWR) für
    • den SWR und seine Tochtergesellschaften und
    • die Gebühreneinzugszentrale (GEZ), soweit SWR-Rundfunkteilnehmer betroffen sind
  • die kirchlichen Datenschutzbeauftragten jeweils für ihre Kirche
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Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Komplexität des Einzelfalles

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Vertiefende Informationen
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Zugehörigkeit zu