Dienstleistung

Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz durch die Sprengstoffbehörde benötigen Sie, wenn Sie gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern (gewerblicher Bereich)

  • mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
  • den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben wollen.

Inhaber einer Erlaubnis für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich können sowohl natürliche als auch juristische Personen (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden) sein.

Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig. Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern erteilt. Sind mehrere Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt, sind alle für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständigen Gesellschafter in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufzuführen.

Ist eine Behörde Antragsteller, ist die Erlaubnis auf den Bund, das Land oder auf die sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft, vertreten durch die betreffende Behörde, auszustellen.
Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, ansonsten erlischt die Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn Sie die Tätigkeit über zwei Jahre nicht mehr ausgeübt haben. Aus besonderen Gründen können diese Fristen von der Sprengstoffbehörde verlängert werden.

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Mitarbeiter
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zuständige Stelle

Für Tätigkeiten über Tage die Kreispolizeibehörde.

Kreispolizeibehörde ist je nach Ort, in dem sich Ihr Unternehmen befindet

  • die Stadtverwaltung in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten oder
  • das Landratsamt

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Nur für Tätigkeiten unter Tage (zum Beispiel im Tunnel- oder Bergbau): das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) am Regierungspräsidium Freiburg.

Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier schon eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden.
Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.

Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter dem Stichwort "Einheitlicher Ansprechpartner".

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Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihres Betriebes an.

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Formular & Online-Prozess
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Voraussetzungen

Persönliche Zuverlässigkeit
Der Antragsteller sowie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen müssen zuverlässig sein.

Die persönliche Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn

  • Sie wegen eines Verbrechens verurteilt wurden und seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine zehn Jahre verstrichen sind,
  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
  • Sie Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein waren und seit dem Ende der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre verstrichen sind oder
  • Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.

Tipp: Ausführliche Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit finden Sie in § 8a Sprengstoffgesetz.

Fachkunde
Der Antragsteller sowie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen müssen die für die Tätigkeit erforderliche Fachkunde nachweisen. Diese Anforderung entfällt, wenn diese nicht eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen.

Die notwendige Fachkunde haben Sie erbracht, wenn Sie erfolgreich an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit teilgenommen haben.

Der Nachweis der Fachkunde kann auch erbracht werden, wenn Sie

  • eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt haben, die geeignet ist, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln oder
  • eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt haben, sofern die Ausbildung und die praktische Tätigkeit geeignet sind, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln oder
  • in begründeten Ausnahmefällen ohne den Besuch eines Lehrgangs durch Prüfung vor einer Behörde. In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen (Referat 54.4) für die Abnahme der Prüfung sowie für die Anerkennung von Lehrgängen zuständig.

Achtung: Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.

Persönliche Eignung
Der Antragsteller sowie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen selbst leiten, müssen persönlich geeignet sein. Diese Anforderung entfällt, wenn diese nicht eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen.

Persönlich geeignet bedeutet, dass Sie weder

  • für die Tätigkeit körperlich ungeeignet,
  • geschäftsunfähig noch
  • alkohol- oder drogenabhängig beziehungsweise psychisch krank sind und
  • es keine in Ihrer Person liegenden Gründe gibt, aufgrund derer
    • Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen unvorsichtig oder unsachgemäß umgehen,
    • diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder
    • eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.

Hinweis: Wenn Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen, kann verlangt werden, dass Sie sich innerhalb einer festgesetzten Frist einer amts- oder fachärztlichen beziehungsweise einer fachpsychologischen Untersuchung unterziehen und ein Gutachten vorlegen. Bei Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens kann auf Nichteignung geschlossen werden.

Alter
Der Antragsteller sowie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen selbst leiten, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Diese Anforderung entfällt, wenn diese nicht eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen.

Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
Antragsteller, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind, und Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet sind, werden genauso behandelt wie Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes oder wie Antragsteller, die ihre gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben.

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Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz müssen Sie beantragen.

Das Antragsformular kann auf unserer Homepage heruntergeladen oder bei der Sprengstoffbehörde abgeholt werden.

Die Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus hat sie Stellungnahmen anderer Behörden (z. B. der örtlichen Polizeidienststelle oder der Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit) einzuholen und kann Gutachten verlangen.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, um das Leben und die Gesundheit sowie Sachgüter Beschäftigter und Dritter zu schützen. Auflagen können auch nachträglich ergänzt oder geändert werden. In der Regel wird die Erlaubnis unbefristet erteilt, kann in Einzelfällen jedoch auch befristet werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie bei eingetragenen Unternehmen einen Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Nachweise der Fachkunde (z.B. Zeugnisse von absolvierten Lehrgängen oder Nachweise über die berufliche Tätigkeit) für die Personen, die eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Hinweis: Die Sprengstoffbehörde überprüft Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Für Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, fordert sie dazu ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister an.

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen Sie selbst Dokumente aus Ihrem Heimatland anfordern, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Personalpapiere).

Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind hier gleichgestellt.

Bei der GbR, die nicht selbst erlaubnisfähig ist, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, sodass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

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Frist/Dauer

Sie dürfen die Tätigkeit erst ausüben, wenn Sie die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen haben. Sie müssen innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie Ihre Tätigkeit mindestens zwei Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.

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Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.

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Kosten/Leistung

Die aktuellen Gebühren können Sie dem Gebührenverzeichnis der Stadt Eislingen entnehmen:

Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Eislingen/Fils (PDF) 

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Sonstiges

Sie können die mit der Erlaubnis gestatteten Tätigkeiten ausüben. Sie sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern Sie eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Ausführung von Sprengarbeiten,
  • Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen,
  • Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung,
  • Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften,
  • Abbrennen von Großfeuerwerken,
  • Vorführung von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen, pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.

Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

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Rechtsgrundlage

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - SprengG:

  • § 7 Erlaubnis
  • § 8 Versagung der Erlaubnis
  • § 8a Zuverlässigkeit
  • § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
  • § 9 Fachkunde
  • § 10 Inhalt der Erlaubnis
  • § 11 Erlöschen der Erlaubnis

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV

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