Bauturbo
Leitlinien zum Einsatz des Bauturbos in Eislingen
Um den Bau von Wohnungen zu beschleunigen, hat der Gesetzgeber im Herbst 2025 den sogenannten 'Bauturbo' auf den Weg gebracht. Die Stadt Eislingen hat hierzu Leitlinien entwickelt und am 20.07.2026 durch den Gemeinderat beschlossen. Diese Leitlinien dienen als Handlungsrahmen, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden und den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren.
Grundsätze der Eislinger Leitlinien
- Die Zustimmung des Gemeinderats zu Bauvorhaben nach dem Bauturbo soll erteilt werden, sofern die Vorgaben der Leitlinien erfüllt sind.
- Alle Kriterien sind gleichbedeutend und bilden einen verbindlichen Prüfrahmen.
- Die Leitlinien sind keine Anspruchsgrundlage für einzelne Bauvorhaben, sondern geben einen Orientierungsrahmen.
- In Einzelfällen kann der Gemeinderat von bestimmten Kriterien abweichen, wenn dies städtebaulich vertretbar ist.
Der Bauturbo kann nicht angewendet werden, wenn:
- außerhalb des Siedlungsbereichs gebaut werden soll,
- der Bebauungsplan jünger als sieben Jahre ist,
- das Vorhaben den Zielen des Regional- oder Flächennutzungsplans widerspricht,
- städtebauliche Entwicklungskonzepte entgegenstehen,
- Wohnbebauung in Gewerbe- oder Industriegebieten entstehen soll (Ausnahme: maximal 2 Betriebsinhaberwohnungen in eingeschränkten Gewerbegebieten),
- keine gesicherte Erschließung (Straße, Wasser, Abwasser usw.) vorhanden ist,
- das Vorhaben bereits mit kleinen Anpassungen nach geltendem Planungsrecht möglich wäre oder
- erhebliche Umwelt-, Natur-, Hochwasser- oder Immissionsprobleme entstehen, die nicht durch einfache Maßnahmen gelöst werden können.
Mehr Wohnungen schaffen
Bei Um- und Anbauten sowie Aufstockungen soll mindestens eine zusätzliche Wohnung entstehen. Eine reine Vergrößerung einer bestehenden Wohnung reicht in der Regel nicht aus.Maßvolle Verdichtung
Die zulässige Grundflächenzahl gemäß Baunutzungsverordnung darf grundsätzlich höchstens um 10 % überschritten werden, um die Bodenversiegelung zu begrenzen.Gebäudehöhe
Eine Erhöhung ist möglich, jedoch grundsätzlich höchstens um ein Geschoss über dem zulässigen Maß. Das heißt im unbeplanten Innenbereich über der im näheren Umfeld dominierenden Gebäudehöhe.Bezahlbarer Wohnraum
Bei Neubauten mit 10 oder mehr Wohnungen müssen mindestens 20 % der Wohnungen für mindestens 20 Jahre als geförderte Mietwohnungen angeboten werden.Klimafolgenanpassung
Um die natürlichen Kühlungseffekte der Grünflächen zu erhalten und die Grundwasserneubildung zu ermöglichen, sind:- Versiegelungen auf das notwendige Maß zu beschränken,
- Flach- und Pultdächer zu begrünen und
- Freiflächen gärtnerisch zu gestalteten.
Hochwasser und Starkregen
Vor jedem Bauvorhaben muss geprüft werden, ob Hochwasser- oder Starkregenrisiken bestehen. Hierfür stehen die Karten im Geoportal der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg unter udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/ zur Verfügung.Stellplätze
Die gesetzlichen Anforderungen an Stellplätze bleiben bestehen. Eine Verringerung der erforderlichen Stellplätze ist durch den Bauturbo nicht vorgesehen.Vor dem Bauantrag ist ein Abstimmungsgespräch mit dem Planungsamt erforderlich. Dabei wird gemeinsam geprüft,
- ob der Bauturbo geeignet ist,
- welche Unterlage benötigt werden,
- ob Gutachten erforderlich sind und
- ob ein städtebaulicher Vertrag notwendig wird.
Am 30. Oktober 2025 ist das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ (der sogenannte „Bauturbo“) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll den Wohnungsbau in Deutschland beschleunigen, indem Regelungen des Baugesetzbuchs (BauGB) insbesondere in den Paragrafen 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e und 36a anpasst wurden.
Zentrale Änderungen
- Erleichterte Befreiungen (§ 31 Abs. 3 BauGB): Von Festsetzungen in Bebauungsplänen kann künftig großzügiger befreit werden.
- Abweichungen vom Einfügen (§ 34 Abs. 3b BauGB): Wohnprojekte können im unbeplanten Innenbereich vom Einfügen in die nähere Umgebung abweichen.
- Experimentierklausel (§ 246e BauGB): Bis zum 31. Dezember 2030 können unter bestimmten Voraussetzungen sogar Abweichungen von den sonst geltenden BauGB-Vorschriften zugelassen werden.
- Zustimmungspflicht der Gemeinde (§ 36a BauGB): Da die Planungshoheit der Gemeinden betroffen ist, bedürfen Bauvorhaben nach dem „Bauturbo“ einer Zustimmung der Gemeinde.